{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-07-05_4_StR_286_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-07-05","aktenzeichen":"4 StR 286/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 286/90 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDetlef Albert G GB aus SCHE. dort geboren am\n\nGER |965:, zur Zeit einstweilen untergebracht\n\nWIII\n\nHT\n\nING\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli\n1990 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n1. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, welche die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet. Das angefochtene Urteil läßt nicht in einer für das Revisionsgericht\nnachprüfbaren Weise erkennen, ob der Beschuldigte an einem\n\nZustand leidet, der seine Unterbringung gemäß § 63 StGB\nrechtfertigt.\n\nNach § 63 StGB ist Voraussetzung der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus zunächst, daß der Täter\neine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit\n(s 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21\n\nStGB) begangen hat. Hierzu führt das Landgericht lediglich\naus: \"Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. RB liegt beim Antragsgegner, der in der\nHauptverhandlung einen teilweise desorientierten, verwirrten\nund äußerst unruhigen Eindruck hinterließ, eine Störung auf\nder Ebene eines psychotischen Krankheitsbildes vor, welche\nals schwerste seelische Abartigkeit oder krankhafte\nseelische Störung angesehen werden müsse und die dazu führt,\ndaß die Steuerungsfähigkeit beim Antragsgegner völlig fehlt\nund er die Tat im Zustand fehlender Schuldfähigkeit gemäß\n\n$S 20 StGB begangen hat\". Diese Darlegungen ergeben weder\neinen Befund, noch eine medizinische Diagnose und lassen\ndarüber hinaus offen, welchem der in § 20 StGB aufgeführten\nMerkmale die in ihrem Ausmaß nicht näher beschriebene\nStörung zugeordnet werden könnte. Sie finden auch keine\nGrundlage in dem bisherigen Lebenslauf des Beschuldigten,\nder als Stadtstreicher im Bahnhofsmilieu wegen vielfachen\nHausfriedensbruchs und kleinerer Eigentumsdelikte vorbestraft ist, bei dem Schuldunfähigkeit aber bisher offenbar\nzu keiner Zeit angenommen wurde.\n\nDer Senat kann daher nicht beurteilen, ob das Landge-\n\nricht die Voraussetzungen des $S 63 StGB zutreffend bejaht\nhat. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nGoydke Jähnke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/4-str-286-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/4-str-286-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.920724+00:00"}}