{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-07-05_4_StR_268_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-07-05","aktenzeichen":"4 StR 268/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 268/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Karl PD En zus Ho, geboren am\nGER 1957 in vo, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. Juli 1990 gemäß S§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\nDas Verfahren wird im Fall IV. 12 der\nUrteilsgründe, soweit es den Angeklagten\nSCHE betrifft, gemäß Ss 154 Abs. 2\nStPO eingestellt. Insoweit werden die\nKosten des Verfahrens der Staatskasse\nauferlegt. Es wird jedoch davon\nabgesehen, insoweit auch die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse\naufzuerlegen (S 467 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 28. Februar 1990, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß er des Diebstahls in achtzehn Fällen\nschuldig ist.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n($S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts\ndas Verfahren im Fall IV. 12 der Urteilsgründe, soweit es\nden Angeklagten BEE betrifft, ein. Das hat eine Änderung des diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruchs zur\nFolge. Der Wegfall der für diesen Fall erkannten Einzelstrafe führt jedoch nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe. Der Senat schließt im Hinblick auf die Summe\nder verbleibenden Einzelstrafen aus, daß das Landgericht\ndiese auf eine niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe zu-\n\nrückgeführt hätte.\n\nGoydke Jähnke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/4-str-268-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-05/4-str-268-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.893029+00:00"}}