{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-07-03_4_StR_294_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-07-03","aktenzeichen":"4 StR 294/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 294/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf R EB, ohne festen Wohnsitz, geboren am EB >55\n\nin CB. zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nwIIl\n\nD\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli\n\n1990 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 16. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\n- schwerer - räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Verschaffen von Betäubungsmitteln zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil das Landgericht die\nVoraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch\n\n(s 24 StGB) nicht fehlerfrei verneint hat.\n\nNach den Feststellungen erschien der Angeklagte im De-\n\nzember 1988 in der Wohnung seines Bekannten SB, z0<\nein Bowie-Messer und richtete es im Abstand von etwa 1/2\n\nMeter auf den Hals Ss, um ihn zur Herausgabe von\nHeroin zu veranlassen. Diesen Vorgang hatte der Mitbewohner\n\nNG aus dem Nachbarzimmer beobachtet, ging zum Angeklagten und sagte: \"Tu das Messer weg!\" Der Angeklagte steckte\ndarauf das Messer ein, während Sguuun N nit den\nWorten zurechtwies, er solle sich nicht einmischen. Dieser\n\nzog sich deshalb zurück.\n\nDas Landgericht verneint einen strafbefreienden Rücktritt im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit der Begründung, der Angeklagte habe eingesehen, daß er \"auch auf diese\nWeise kein Heroin erhalten könne\" (UA 10). Diese Begründung\nhat indessen - sofern darin eine Feststellung zu erblicken\nist - keine tragfähige Grundlage. Nicht der Bedrohte, sondern der unbeteiligte Mitbewohner NG hat den Angeklagten zur Aufgabe seines Plans veranlaßt; ob der Angeklagte zu\ndiesem Zeitpunkt wußte, daß SB ihm Betäubungsmittel\nnicht würde überlassen können oder aus anderen Gründen annahm, daß sein Plan nicht mehr durchführbar sei, ist nicht\nfestgestellt. Nach dem dargestellten Geschehensablauf ist es\nmöglich, daß SB sich über seine Möglichkeiten und\nseine Bereitschaft zur Abgabe von Heroin noch gar nicht geäußert hatte. Unter diesen Umständen bedurfte es einer näheren Darlegung der Tatsachen, auf die das Landgericht seine\nwürdigung stützt, daß der Angeklagte vom Versuch nicht freiwillig zurückgetreten sei. Das Fehlen dieser Darlegungen nö-\n\ntigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nSollte der neue Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung gelangen, wird er sich der Frage der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten zuwenden und auch prüfen müssen, ob dieser\n\nin einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Ob der Ange-\n\nklagte drogenabhängig und eine Maßnahme nach S 64 StGB veranlaßt ist, darf nicht offenbleiben.\n\nSalger Jähnke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-03/4-str-294-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-03/4-str-294-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.812234+00:00"}}