{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-07-03_4_StR_275_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-07-03","aktenzeichen":"4 StR 275/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 275/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd N == EEE, geboren an\nGE 1955 in R, zur zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli\n1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 13. Februar 1990 im Strafausspruch\nwegen gefährlicher Körperverletzung und\nim Gesamtstrafenausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus\ndem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. Dezember\n1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\nneun Monaten verurteilt. Für das Vergehen nach SS 223, 223 a\n\nStGB hat es eine Einzelstrafe von einem Jahr festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten hiergegen erweist sich zum\nSchuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO,\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n5. Juni 1990 zutreffend dargelegt hat.\n\nDagegen kann der Strafausspruch wegen gefährlicher\nKörperverletzung keinen Bestand haben. Die Kammer wertet zu\nLasten des Angeklagten neben anderem, daß die Verwendung der\nscharfen Rasierklinge eine \"besonders brutale Vorgehensweise\" darstelle. An anderer Stelle weist sie darauf hin, daß\ner diese Rasierklinge in \"hinterhältiger Weise\" versteckt\nangebracht habe. Die letztgenannte Wertung trifft nach dem\nvon der Strafkammer ermittelten Sachverhalt zu. Dagegen finden sich für die Annahme einer \"brutalen\" Vorgehensweise in\nden Feststellungen keine genügenden Anhaltspunkte. Unter\nbrutalem Verhalten versteht man nach dem Sprachgebrauch ein\nrohes, gefühlloses, gewalttätiges, auch schonungsloses und\nrücksichtsloses Vorgehen. Im Rahmen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs wäre eine solche Kennzeichnung nur angebracht, wenn\ndas Opfer - unter Verwendung des gefährlichen Werkzeugs -\nvom Täter tatsächlich in der beschriebenen Weise behandelt\nworden wäre. Demgegenüber war der durch die hinterlistig\nvorgenommene Anbringung der Rasierklinge zu erwartende Schaden von vornherein durch die objektiven Umstände begrenzt.\nEs konnte danach lediglich zu einer - wenn auch nachhaltigen - Verletzung des zur Kontrolle eingesetzten Fingers kommen. Eine solche Folge war schwerwiegend und rechtfertigt\ndie Einordnung des Vorgehens als gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 223 a StGB. Daß die Verwendung der\n\nRasierklinge in dieser Weise in der Gesamtschau aller\ndenkbaren Körperverletzungen mittels eines gefährlichen\nWerkzeugs indessen eine \"brutale\" oder gar eine \"besonders\nbrutale\" Vorgehensweise darstellt, kann nach allem nicht\nfestgestellt werden. Die Strafkammer hat jedoch ihrer\nStrafbemessung diese Auffassung zugrunde gelegt, so daß\n\ndiese nicht frei von Rechtsirrtum ist.\n\nIm Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Strafe kann\nauch nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben. Dies hat zur Folge, daß auch\n\ndie Gesamtstrafe neu zu bemessen ist.\n\nGoydke Jähnke _ Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-03/4-str-275-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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