{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-07-03_4_StR_263_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-07-03","aktenzeichen":"4 StR 263/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 263/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Heinz Gustav S nn aus De, Jeboren am\nCE 1923 in SCHE, zur zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1990\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Wahlverteidigers, nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und den\nSenatsbeschluß vom 26. Juni 1990 aufzuhe-\n\nben, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Dezember 1989 mit\nBeschluß vom 26. Juni 1990 gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts war Rechtsanwalt BB, der das Rechtsmittel\nmit Schriftsatz vom 26. März 1990 durch mehrere Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge als Wahlverteidiger\ndes Angeklagten - neben dem bestellten Verteidiger - begründet und der mit Schreiben vom 16. Mai 1990 sachlichrechtliche Ausführungen nachgereicht hatte, am 11. Juni 1990 zugestellt worden. Der Pflichtverteidiger hatte schon zuvor\n\nKenntnis vom Verwerfungsamtrag erhalten.\n\nGegen den Beschluß vom 26. Juni 1990 wendet sich\nRechtsanwalt BB mit dem Verlangen auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß $S 33 a StPO. Er beruft sich darauf, daß er\nmit Schreiben vom 18. Juni 1990 um erneute Akteneinsicht\nnachgesucht und dabei zum Ausdruck gebracht habe, daß er\n\neine Gegenerklärung abgeben wolle. Dadurch, daß dem Gesuch\nauf Einsicht in die Akten nicht Stattgegeben worden sei und\nder Senat den \"konkludent\" gestellten Antrag auf Verlängezung der Frist des S 349 Abs. 3 Stpo übergangen habe, sei\nrechtliches Gehör versagt worden. Rechtsanwalt BB beantragt, den Senatsbeschluß vom 26. Juni 1990 aufzuheben und\nTermin zur Hauptverhandlung zu bestimmen.\n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision\nkeine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen\nder Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung\nnehmen können. Einerechtzeit ige Gegenäußerung\nwar nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil dem - erst am\n21. Juni 1990 beim Senat eingegangenen - Antrag auf Akteneinsicht nicht durch Übersendung der Akten entsprochen worden ist. Die mehrbändigen Akten wurden hier zur Vorbereitung\nder anstehenden Senatsberatung benötigt, so daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO ihrer Überlassung an Rechtsanwalt BED entgegenstand. Dies mußte sich\ndem in Revisionsverfahren erfahrenen und mit der Senatspraxis vertrauten Verteidiger angesichts der kurzen Zeit bis\nzum Ablauf der Frist des S§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ebenso\naufdrängen wie die Wahrnehmung der jederzeit gegebenen Möglichkeit, die Akten auf der Geschäftsstelle des Senats einzusehen. Einen Rechtsanspruch auf Überlassen der Akten hatte\nder Verteidiger nicht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1978\n- 4 StR 594/77; Laufhütte in KK-Stpo 2. Aufl. S 147 Rdn. 5;\nvgl. auch Nr. 189 Abs. 2 und 3 RiStBV). Für eine Verlänge-\n\nrung der Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung war kein Raum\n(vgl. Pikart in KK-StPO 2. Aufl. S 349 Rdn. 19;\nKleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. S 349 Rdn. 17). Der Vorbehalt, zum Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts noch\nStellung nehmen zu wollen, hinderte den Senat unter den hier\ngegebenen Umständen nicht, alsbald nach Fristablauf über die\nRevision zu entscheiden (zu einem vergleichbaren Fall: BGHSt\n\n23, 102, 103).\n\nZudem zeigt der Schriftsatz vom 27. Juni 1990, mit dem\nRechtsanwalt BB zum Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts eingehend Stellung genommen hat, daß er dazu auch\nohne erneute Akteneinsicht in der Lage war. Lediglich soweit es die auf $S 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge\nangeht, hat der Verteidiger eine Äußerung von weiterer Einsicht in die Akten abhängig gemacht. Der Verwerfungsamtrag\nhatte dazu jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse enthalten, die für die Entscheidung des Senats wesentlich\n\ngewesen wären.\n\nIm übrigen hätte die nachgereichte Äußerung zum Verwerfungsamtrag selbst bei rechtzeitiger Vorlage nicht zu einer\nanderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sa-\n\nche geführt.\n\nSalger Goydke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-03/4-str-263-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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