{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-06-28_4_StR_297_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-06-28","aktenzeichen":"4 StR 297/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 %o\nabsolut fahruntüchtig (Fortbildung von BGHSt 21, 157).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 Ss 315 c Abs. 1 Nr. 1a, 316\n\nKraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 %o\nabsolut fahruntüchtig (Fortbildung von BGHSt 21, 157).\n\nBGH, Beschluß vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -\nAG Wolfsburg\n\nOLG Braunschweig\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 297/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Vorlegungssache\n\ngegen\n\nwegen Trunkenheit im Verkehr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 28. Juni 1990 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Salger und die Richter am\nBundesgerichtshof Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Steindorf und\n\nDr. Blauth beschlossen:\n\nKraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 %0 absolut fahruntüchtig\n(Fortbildung von BGHSt 21, 157).\n\nGründe:\n\nI. Am Abend des 25. September 1989, gegen 19,00 Uhr,\nbefuhr der Angeklagte mit einem Personenkraftwagen die Lindenstraße in Brome. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen\ndem Fahrzeug des Angeklagten und einem aus dem bevorrechtigten Lerchenweg in die Lindenstraße einbiegenden anderen Personenkraftwagen. Eine dem Angeklagten um 20,40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von\n1,1 %o.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten aufgrund dieses.\nSachverhaltes \"wegen Verstoßes gegen § 24 StVG\" (richtig:\n§ 24 a StVG) zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt. Es hat aufgrund des Ergebnisses der Blutalkoholanalyse auf einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten im Tatzeitpunkt von 1,24 %0 zurückgerechnet. Eine Strafbarkeit des\n\nAngeklagten nach § 315 c Abs. 1 Nr. l a StGB hat es ausgeschlossen, da nach seinen Feststellungen der Unfall nicht\nauf die Alkoholisierung zurückzuführen und daher eine relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht nachweisbar\nsei. Eine Verurteilung des Angeklagten nach § 316 StGB kommt\nnach Ansicht des Amtsgerichts nicht in Betracht, weil der\nGrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht. erreicht\n\nworden sei.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft\n(Sprung-)Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und ist der Ansicht, daß der Angeklagte sich\nnach § 316 StGB strafbar gemacht habe, da absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %0 eintrete und ein Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG, SS 1, 2 StGB der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegenstehe (vgl. auch Tröndle\nin Festschrift für Dreher S. 117, 120 £).\n\nDas zur Entscheidung über die Revision berufene Oberlandesgericht Braunschweig teilt die Ansicht der Staatsanwaltschaft und hält das Rechtsmittel daher für begründet. An\nder beabsichtigten Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils\nsieht es sich jedoch durch den Beschluß des Senats vom\n9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 - (BGHSt 21, 157) gehindert,\nin welchem er als Grenze der alkoholbedingten absoluten\nFahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers 1,3 %0 festgestellt\nhat.\n\nDas Oberlandesgericht Braunschweig hat die Sache daher\ngemäß $S 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt:\n\n\"Ist der Führer eines Kraftfahrzeuges bereits von einem\nBlutalkoholgehalt von 1,1 g %o an absolut fahruntüchtig?\"\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Zwar bestehen rechtliche Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht\nübernommene Feststellung des Amtsgerichts, bei dem Angeklagten habe zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von\n1,24 %0 vorgelegen, da das Amtsgericht diese Feststellung\n‚nicht näher begründet hat und daher zu besorgen ist, daß die\nBerechnung dieser Blutalkoholkonzentration unter Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückrechnung für die\nersten beiden Stunden nach Trinkende vorgenommen wurde\n(BGHSt 25, 246, 250). Dies berührt die Zulässigkeit der Vorlage indes nicht, denn nach der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts wäre die Revision der Staatsanwaltschaft auch\nbei Zugrundelegung des Entnahmewertes von 1,1 %o als Tatzeit-Blutalkoholkonzentration begründet. Deshalb hat das\nOberlandesgericht den Wert von 1,1 %0 auch ausdrücklich zum\n\nInhalt seiner Vorlegungsfrage gemacht.\n\nII. Die Vorlegungsfrage ist wie aus der Beschlußformel\n\nersichtlich zu beantworten.\n\n1. Die Entscheidung der Frage, ab welchem Grenzwert alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit eines\nKraftfahrers im Sinne der SS 315 c Abs. 1I1Nr. 1 a, 316\nStGB anzunehmen ist, läßt sich nur unter Heranziehung medi-\n\nzinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse treffen. Soweit\n\ndiese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden,sind sie für den\nRichter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246,\n248; 30, 251, 252 £f; 34, 133, 134; BGH NZV 1990, 157, 158).\nDieser muß sich im Wege der juristischen Bewertung solcher\nverbindlichen naturwissenschaftlichen Erkenntnisse seine\nÜberzeugung von dem Blutalkoholwert bilden, ab dem jeder\nFahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug\nsicher zu führen. Dabei hat der Richter zu berücksichtigen,\ndaß die Alkoholforschung angesichts der fließenden Übergänge\nim biologisch-medizinischen Bereich zu einer exakten\nGrenzziehung nicht in der Lage ist (vgl. das Gutachten des\nBundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1966 zur Frage \"Alkohol\nbei Verkehrsstraftaten\", nach der Bearbeitung von P.V.Lundt\nund E.Jahn, Seite 37 f; im folgenden \"Gutachten 1966\"\ngenannt).\n\nAufbauend auf dem Gutachten 1966 hatte der Senat in\nseinem Beschluß vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) entschieden, daß ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 %o\njeder Kraftfahrer unbedingt fahruntüchtig ist. Dieser Wert\nsetzte sich zusammen aus einem Grundwert von 1,1 %0 und\neinem Sicherheitszuschlag von 0,2 %0. Dabei bezeichnet der\nGrundwert die Blutalkoholkonzentration, bei der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei jedem Kraftfahrer\nFahrtüchtigkeit im Sinne einer Beherrschung des die Lenkung\neines Fahrzeugs im Verkehr bildenden Gesamtvorgangs nicht\nmehr festgestellt werden kann (BGHSt 21, 157, 160 £f). Der\nSicherheitszuschlag dient allein dem Ausgleich der technisch\nund naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Meßungenau-\n\nigkeiten bei der Blutalkoholanalyse (vgl. Gutachten 1966,\n\nS. 20). Beide Werte sind heute in der im Jahre 1966 festge-\n\nstellten Höhe nicht mehr aufrechtzuerhalten:\n\na) Der Grundwert von 1,1 %0 beruhte auf den im Gutachten 1966 mitgeteilten und vom Senat als gleichrangig gewürdigten Ergebnissen sowohl der medizinischen und statistischen Alkoholforschung als auch von Fahrversuchen (BGHSt 21,\n157, 160). Die im Gutachten 1966 wiedergegebenen Ergebnisse\nfast aller vorangegangener Einzeluntersuchungen sprachen\nzwar für den Eintritt der absoluten (unbedingten) Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 1,0 %0, wie er schon der\nfrüheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag,\ndie sich auf die in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes vom 1. März 1955 (redigiert und erläutert von Borgmann, Blutalkohol und Verkehrsstraftaten, 1955)\ndargestellten Forschungsergebnisse der medizinischen Wissenschaft stützte (BGHSt 5, 168, 170/171; 10, 265, 268; 13, 83,\n84 f; 19, 243, 244). Lediglich die statistischen Untersuchungen von Freudenberg zur gesteigerten Gefährlichkeit\nalkoholisierter Kraftfahrer (Anlage 8 zum Gutachten 1966)\nwaren Anlaß, den Eintritt der absoluten Fahruntüchtigkeit\nerst im Alkoholisierungsbereich zwischen 1,0 und 1,1 %o\nanzunehmen. Dies berücksichtigend, vermied das Gutachten\n1966 eine scharfe Grenzziehung im Hinblick auf die fließenden Übergänge im biologisch-naturwissenschaftlichen Bereich.\nMaßgeblich hierfür waren vor allem die unterschiedlichen\nAuswirkungen gleicher Blutalkoholkonzentrationen auf einzelne psycho-physische Leistungskomponenten je nach Resorptions- oder Eliminationsphase. Das Gutachten kam daher\n\nzu der Aussage, daß bei einer Blutalkoholkonzentration von\n\n1,0 %o bis 1,1 %0 jeder Kraftfahrer fahruntüchtig sei, wobei\nes aber bei dem von ihm vorgeschlagenen Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,2 %0 (Gutachten 1966 S. 50)\nangesichts des von ihm für erforderlich gehaltenen Sicherheitszuschlages von 0,15 %0o den Grundwert ersichtlich bei\n1,05 %0o ansetzte. In Anwendung des Zweifelssatzes hat der\n‘Senat damals die obere Grenze dieses Blutalkoholbereichs als\nGrundwert angenommen (BGHSt 21, 157, 161 £).\n\nDies ist heute nicht mehr gerechtfertigt. Zunächst ist\nfestzuhalten, daß durch die statistischen Untersuchungen\nFreudenbergs im Gutachten 1966 zwar nachgewiesen wurde, daß\nin bezug auf Verkehrsunfälle mit Getöteten die Gefährlichkeit alkoholisierter Kraftfahrer im Alkoholisierungsbereich\nzwischen 1,0 und 1,1 %0o gegenüber solchen mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,6 und 0,7 %0o (deren insoweit\num das Dreifache gesteigerte Gefährlichkeit gegenüber einem\nnüchternen Kraftfahrer war Grundlage der Festlegung des Gefahrengrenzwertes auf 0,8 %0 in S 24 a StVG) auf das Doppelte (und damit auf das insgesamt Sechsfache) erhöht ist\n(s. die Tabelle im Gutachten 1966 S. 162). Jedoch handelt es\nsich bei der Schlußfolgerung (Gutachten 1966 S. 49 f), die\nabsolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers trete daher\nmöglicherweise erst bei einer Alkoholisierung zwischen 1,0\nund 1,1 %0 ein, nicht um eine objektiv belegbare Tatsache,\nsondern um eine Bewertung statistischer Ergebnisse. An eine\nsolche Wertung ist der Richter jedoch nicht gebunden. Die\njuristische Bewertung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse\n\nist vielmehr allein seine Aufgabe.\n\nDie nach 1966 veröffentlichten Ergebnisse der medizinischen Alkoholforschung haben den Wert von 1,0 %0 bestätigt, bei dem die Gefährlichkeit eines solchen alkoholisierten Verkehrsteilnehmers um ein Mehrfaches gegenüber der\neines nüchteren Kraftfahrers erhöht ist (siehe etwa\nWilhelmi/Lindner/Audelicky BA 1972, 473; Gilg/Liebhardt/\n‚Schutter/Riedel BA 1984, 235; Heifer BA 1986, 364). Teilweise werden die Ergebnisse der Alkoholforschung bereits dahingehend gewürdigt, daß absolute Fahruntüchtigkeit schon bei\n0,7 - 0,8 %0 angenommen werden müsse (Krüger BA 1990, 182,\n196/197). Der Grundwert von 1,0 %o entspricht auch den bei\nspäteren Fahrversuchen erzielten Erkenntnissen (Strasser BA\n1972, 112; Gerlach BA 1972, 239; Heppner BA 1973, 166;\nLewrenz/Berghaus/Dotzauer BA 1974, 104). Diesen Versuchen.\nmißt der Senat nunmehr besondere Bedeutung zu, da beim Fahrversuch das Fahrverhalten als komplexes Zusammenspiel aller\npsycho-physischen Leistungskomponenten des Fahrzeugführers\nunter dem Einfluß der jeweiligen individuellen Besonderheiten analysiert wird, weshalb den hierbei gewonnenen Erkenntnissen eine größere Aussagekraft hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit zukommt als dem Nachweis der alkoholbedingten Beeinträchtigung psycho-physischer Einzelfunktionen wie etwa der\nAufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit oder dem Sehvermögen\n(Lewrenz/Berghaus/Dotzauer BA 1974, 104) sowie statistischen\nErhebungen. Aus diesem Grunde hat der Senat bereits bei\nseinen Entscheidungen zum Grenzwert der alkoholbedingten\nabsoluten Fahruntüchtigkeit von Mofa- und Fahrradfahrern\n(BGHSt 30, 251; 34, 133) vorrangig auf die bei Fahrversuchen\ngewonnenen Untersuchungsergebnisse abgestellt.\n\nZudem haben sich die Verkehrsverhältnisse seit 1966 so\nstark verändert, daß die Leistungsanforderungen an den einzelnen Kraftfahrer wesentlich gestiegen sind. Dies spiegelt\nsich besonders in der Zunahme der Verkehrsdichte wider. Auch\nhaben sich vor allem auf Autobahnen und Schnellstraßen die\ndurchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeiten erheblich gesteigert. Je höher jedoch die an den Kraftfahrer aufgrund\ndes Verkehrsgeschehens allgemein gestellten Leistungsanforderungen sind, um so eher begründen bei ihm auftretende\nalkoholbedingte psycho-physische Leistungseinbußen Gefahren\nfür andere Verkehrsteilnehmer, steigert sich also die\nGefährlichkeit des alkoholisierten Fahrzeugführers (vgl.\nauch Krüger BA 1990, 182, 186, 197). Auf die konkret von dem\nalkoholisierten Kraftfahrer zu bewältigende Verkehrssituation kommt es dabei nicht an (s. bereits Gutachten 1966\nSs. 51 f, unrichtig daher AG Höxter DAR 1990, 190, 191).\n\nEine Gesamtwürdigung dieser biologisch-medizinischen\nund statistischen Erkenntnisse führt bei besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse der Fahrversuche dazu, daß der\nGrundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit\nbei 1,0 %o anzusetzen ist. Die erwähnten fließenden Übergänge im naturwissenschaftlichen Bereich liegen unterhalb\ndes Wertes von 1,0 %0. Es kann mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß höher alkoholisierte Kraftfahrer selbst bei besonderer Fahrbefähigung\noder Alkoholtoleranz auch in der Eliminationsphase zu einer\nden (alltäglichen) Anforderungen des heutigen Straßenver-\n\nkehrs genügenden Beherrschung ihres Fahrzeuges noch in der\n\n- 10 -\n\nLage sind. In dieser Überzeugung sieht sich der Senat auch\ndadurch bestärkt, daß Einwendungen gegen einen Grundwert der\nabsoluten Fahruntüchtigkeit von allenfalls 1,0 %0, wie er\nbereits der Senatsentscheidung aus dem Jahre 1959 (BGHSt 13,\n83, 84 f) zugrunde lag, aus medizinisch-naturwissenschaftli-\n\nchen Fachkreisen nicht erhoben worden sind.\n\nb) Im Gutachten 1966 war auf der Grundlage eines Verfahrenskontrollversuches der \"mittlere Fehler\" (= Standardabweichung) der Alkoholbestimmung in dem hier interessierenden Blutalkoholbereich um 1,0 %o nach dem Widmark- und dem\nADH-Verfahren mit 0,05 %0 festgestellt worden. Von dieser\nStandardabweichung ausgehend wurde, da die systematischen\nAbweichungen (= Abweichungen des Mittelwertes vom wahren\nWert) damals mangels ausreichender Kontrollmöglichkeiten der\nRichtigkeit der Analysenergebnisse der einzelnen Institute\nnicht hinreichend genau bestimmbar waren (Grüner/Bilzer BA\n1990, 222, 225), der Sicherheitszuschlag weit, nämlich auf\ndas Dreifache der Standardabweichung (= 0,15 %0), bemessen,\num die vorgegebene Grundforderung zu erfüllen, daß der Probenmittelwert vom wahren Wert bei einer (einseitigen) Irrtumswahrscheinlichkeit von 0,15 % um nicht mehr als 0,15 %o\nabweichen dürfe (Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zum\nSicherheitszuschlag auf die Blutalkoholbestimmung mit Erläuterungen, 1989, NZV 1990, 104, 109, nachfolgend zitiert als\n\"Gutachten 1989\"; Grüner/Bilzer BA 1990, 175, 177). Diesen\nWert von 0,15 %0 hatte der Senat wegen nicht ausschließbarer\npersoneller Besonderheiten bei der Analyse der Versuchsproben und sachlicher Unzulänglichkeiten bei einzelnen ‚Untersuchungsstellen auf 0,2 %0o aufgerundet (BGHSt 21, 157, 166 f£).\n\n- 11 -\n\nHierzu besteht heute schon aus tatsächlichen Gründen kein\nAnlaß mehr. Die Meßungenauigkeiten, die der Senat damals den\nUnzulänglichkeiten personeller und sachlicher Art zuordnete,\nunterfallen den als nicht tolerierbare Abweichungen beschriebenen Fehlern im Sinne der DIN-Norm 58936 Teil 1\n(3.3), die bei der Festlegung des erforderlichen Sicherheitszuschlages außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Gutachten 1989, NZV 1990, 104). Daher wäre schon auf der Grundlage des Gutachtens 1966 heute nur noch ein Sicherheitszuschlag von 0,15 %0 gerechtfertigt. Auch die nach 1966 vorgenommenen Untersuchungen zur Meßpräzision des gaschromatographischen Verfahrens gaben zunächst zu einer Veränderung\ndieses Sicherheitszuschlages von 0,15 %0 ebensowenig Anlaß\n(vgl. 2. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage\n\"Alkohol und Straßenverkehr\" 1977, S. 7 ££) wie die bis zum\nJahre 1984 von der Deutschen Gesellschaft für klinische\nChemie e.V. durchgeführten Ringversuche zur Präzision von\nBlutalkoholbestimmungen (vgl. die in BGHSt 34, 133, 136 £\nzitierte Mitteilung des Bundesgesundheitsamtes von 1984).\n\nEin vom Bundesgesundheitsamt ausgewerteter neuer Ringversuch der Deutschen Gesellschaft für klinische Chemie e.V.\naus dem Jahre 1988 hat jetzt aber Ergebnisse erbracht, die\ndie Aufrechterhaltung eines Sicherheitszuschlages auch von\nnur 0,15 %o nicht mehr rechtfertigen (Gutachten 1989, NZV\n1990, 104 ff). In diesem Ringversuch, dessen Probenmaterial\ndas Bundesgesundheitsamt als eine ausreichende Bewertungsgrundlage angesehen hat (Gutachten 1989, NZV 1990, 104,\n106), ergaben sich für die drei möglichen Kombinationen der\nVerfahren zur Blutalkoholbestimmung unter Berücksichtigung\n\nder ermittelten zufälligen (Unterschied zwischen dem\n\n- 12 -\n\neinzelnen Meßwert und dem Mittelwert) und systematischen\n\nAbweichungen folgende maximale Abweichungen:\n\nGC- und ADH-Verfahren: 0,048 %o\nGC- und Widmark-Verfahren: 0,047 %o\nwidmark- und ADH-Verfahren: 0,022 %o\n\nDie maximale Abweichung beträgt damit im ungünstigsten\nFall knapp 0,05 %0. Da bei der Berechnung dieses Wertes im\nGegensatz zum Gutachten 1966 auch die nunmehr in ihren Grenzen genau bestimmbaren systematischen Abweichungen voll mitberücksichtigt werden konnten, bedarf es zur Bestimmung des\nSicherheitszuschlages nicht mehr der Verdreifachung dieses\nMaximal-Wertes, wie sie bei dem im Gutachten 1966 zugrunde\ngelegten (auf andere Weise bestimmten) \"mittleren Fehler\"\nvorgenommen worden ist. Die nach dem Gutachten 1989 zu berücksichtigende maximale Abweichung von 0,05 %0 beträgt somit nur noch ein Drittel des in dem Gutachten 1966 angenommenen Wertes von 0,15 %0 (NZV 1990, 104, 106).\n\nUm auch noch den Unsicherheiten Rechnung zu tragen,\ndie darauf beruhen könnten, daß bei Teilnahme weiterer\nLaboratorien an dem Ringversuch sich abweichende Ergebnisse\nhätten ergeben können (Gutachten 1989, S. 106; Heifer/\nBrzezinka NZV 1990, 134) sowie bei den Ringversuchen Serum\nstatt Vollblut als Probenmaterial verwendet wird und die\ndaher erforderliche Umrechnung geringe Ungenauigkeiten aufweist (Gutachten 1989 aa0) - wobei sich allerdings der Umrechnungsquotient in der Regel zugunsten eines niedrigeren\n. BAK-Wertes auswirkt -, ist im Anschluß an den Vorschlag des\nGutachtens 1989 (S. 106) zum Ausgleich dieser geringfügigen\n\n- 13 -\n\nUnsicherheiten deshalb eine Verdoppelung der maximalen Abweichung als ausreichend zu erachten, d.h. der Sicherheitszuschlag auf 0,1 %0 zu bemessen. Bei Beachtung dieses Sicherheitszuschlages ist auch gewährleistet, daß die - einseitige - Irrtumswahrscheinlichkeit, d.h. die statistische\nWahrscheinlichkeit, daß der im Einzelfall errechnete Mittelwert vom wahren Wert um mehr als 0,10 %0 abweicht, wesentlich geringer als 0,15 % ist (Gutachten 1989, S. 109). Eine\nIrrtumswahrscheinlichkeit von 0,15 % hat der Senat aber bereits bei der Festlegung der 1,3 %0o-Grenze als hinnehmbar\nerachtet (BGHSt 21, 157, 165). Aus diesem Grunde wirkt sich\nauch der unterschiedliche Untersuchungsansatz zwischen den\nGutachten 1966 und 1989 (vgl. die Kritik bei Grüner/Bilzer\nBA 1990, 222, 224 f) auf die Bestimmung des heute erforderlichen Sicherheitszuschlages nicht aus.\n\nAllerdings muß aufgrund des Umstandes, daß an dem Ringversuch, auf dem das Gutachten 1989 basiert, nicht alle mit\nforensischen Blutalkoholanalysen befaßten Institute teilgenommen haben, sichergestellt werden, daß das jeweilige Institut die bei einem Sicherheitszuschlag von 0,1 %o eingeräumten Meßtoleranzen nicht überschreitet. Dies wird hinsichtlich der Richtigkeit durch die Teilnahme des Instituts\nan Ringversuchen gewährleistet. In der schriftlichen Mitteilung der Analysenergebnisse an die Ermittlungsbehörden ist\njeweils zu versichern, daß das untersuchende Institut an\nderartigen Ringversuchen erfolgreich teilgenommen hat.\nAußerdem ist durch die Bekanntgabe der vier bzw. fünf Einzelmeßwerte jeder Blutalkoholbestimmung nachzuweisen, daß\n\ndie sich ergebende Standardabweichung unter den im Gutachten\n\n- 14 -\n\n1989 (S. 106) angegebenen Maximalwerten liegt. Damit ist den\nvon Heifer/Brzezinka (NZV 1990, 134) und Grüner/Bilzer (BA\n1990, 222, 225) geäußerten Bedenken hinreichend Rechnung\ngetragen. Bei Blutalkoholanalysen durch Institute, die die\ndargestellten Voraussetzungen noch nicht erfüllen, ist für\neine Übergangszeit, bis diese Institute Gelegenheit hatten,\nan einem Ringversuch teilzunehmen, was erforderlich aber\nauch ausreichend ist, damit sie weiterhin für forensische\nZwecke mit Beweiskraft Blutalkoholbestimmungen vornehmen\nkönnen, von einem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit\nvon 1,15 %0 auszugehen (Grundwert 1,0 %o und Sicherheitszuschlag 0,15 %0). Der Sicherheitszuschlag verringert sich auf\n0,1 %o nach erfolgreicher Teilnahme am Ringversuch, der die\nEinhaltung der erforderlichen Meßgenauigkeit bei den einzelnen Instituten gewährleisten soll. Der Senat hat davon abgesehen, für diese Übergangszeit allgemein den Grenzwert der\nabsoluten Fahruntüchtigkeit auf 1,15 %0 festzusetzen, weil\nes nicht gerechtfertigt ist, einen unrichtigen Grenzwert nur\nim Hinblick auf Laboratorien festzusetzen, die die Anforde-\n\nrungen für die Blutalkoholbestimmung (noch) nicht erfüllen,\n\n2. Deshalb ist in Übereinstimmung mit dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts der Grenzwert der absoluten Fahrun-\n\ntüchtigkeit auf 1,1 %0 zu bestimmen.\n\n- 15 -\n\nDieser Wert gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen\n(vgl. BGHSt 22, 352, 357 ff; 30, 252, 253 £f; BGHR StGB S 316\nFahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).\n\nSalger Goydke Jähnke\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-28/4-str-297-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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