{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-06-27_4_StR_281_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-06-27","aktenzeichen":"4 StR 281/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 281/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Michael V EB aus \"EEE, geboren am EEE\n1964 in A, Ä\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Siegen vom\n16. Januar 1990 aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, daß der Angeklagte\nverpflichtet ist, der Nebenklägerin\nallen materiellen Schaden zu ersetzen,\nder ihr infolge der sexuellen Nötigung\nentstanden ist, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungs-\n\nträger übergegangen sind.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und drei Viertel der notwendigen Auslagen zu tragen, die der\nNebenklägerin im Rechtsmittelverfahren\n\nerwachsen sind.\nGründe:\nDas Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet, wie\n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni\n1990 zutreffend dargelegt hat. Jedoch kann die Entscheidung\n\nüber den Feststellungsanspruch der Nebenklägerin keinen Bestand haben. Die Nebenklägerin hat nämlich den diesem zugrunde liegenden Antrag verspätet gestellt. Zwar hat sie\nihren Schmerzensgeldanspruch rechtzeitig schriftlich dem\nGericht unterbreitet. Hierbei handelte es sich indessen nur\num einen Zahlungsanspruch, gerichtet auf den Ersatz immateriellen Schadens. Der Feststellungsanspruch hinsichtlich\ndes materiellen Schadens ist demgegenüber selbständiger\nNatur und bedurfte im Hinblick darauf gesonderter Antragstellung. Einen diesbezüglichen Antrag hat die Nebenklägerin erst im Rahmen ihres Schlußvortrags gestellt, nach dem\nPlädoyer des Staatsanwalts. Nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO\nmuß ein solcher Antrag aber bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden; nur so ist gewährleistet, daß auch der\nStaatsanwalt zu diesem Begehren Stellung nehmen kann\n(Senatsbeschluß vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88 = Stv\n1988, 515).\n\nDie Entscheidung über den Feststellungsamtrag ist daher\naufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung allein über den zivilrechtlichen\n\nAnspruch kommt nicht in Betracht (BGH aaO; Beschluß vom\n\n3. Juni 1988 - 2 StR 244/88).\n\nGoydke Jähnke\nBlauth\n\nSteindorf\nMaatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-27/4-str-281-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-27/4-str-281-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.584378+00:00"}}