{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-06-27_4_StR_258_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-06-27","aktenzeichen":"4 StR 258/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 258/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwolfgang W GB aus voiD- \"ER, seboren am\nGE 19:5 in MEER, zur zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nwıIIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 13. Februar 1990 mit den Feststellungen insoweit\naufgehoben, als der Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und zugleich bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist. Die Revision des Angeklagten ist\nwirksam auf die Anfechtung der Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe ($S 67 Abs. 2 StGB) beschränkt. Sie hat\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die Anordnung nach S 67 Abs. 2 StGB\n\nin Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen\n\ndamit gerechtfertigt, daß es wegen des langjährigen und\nintensiven Alkoholmißbrauchs des Angeklagten zur Erleichterung und erfolgreichen Gestaltung der Entziehungskur erforderlich sei, daß er \"zuvor möglichst große Distanz zu seinem\nRauschmittel\" gewinne; die Erfolgsaussichten der Entziehungsmaßnahmen seien größer, wenn der Angeklagte über lange\n\nZeit keinen Alkohol zu sich genommen habe.\n\nDiese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an\ndie Anordnung nach S 67 Abs. 2 StGB zu stellen sind (vgl.\nBGHSt 33, 285, 286; BGH NStZ 1986, 427, 524; BGHR StGB S 67\nII Vorwegvollzug, teilweiser 4 und Zweckerreichung, leichtere 5, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine Abweichung\nvon der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge ist nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist. Das Urteil muß in einem solchen\nFall auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit\ndes Angeklagten berücksichtigenden Beurteilung ergeben, daß\nwegen besonderer Umstände der - gegebenenfalls teilweise -\nVorwegvollzug der Strafe die objektiven und subjektiven Bedingungen für die Therapie günstiger beeinflussen wird und\ndaß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise\nerreicht werden kann (BGHR StGB $S 67 II Zweckerreichung,\nleichtere 5). Daran fehlt es hier. Worin in vorliegender\nSache die Verbesserung der Behandlungschancen durch den\nfrüheren Beginn der Strafvollstreckung im einzelnen bestehen\nsoll, macht das Landgericht nicht genügend deutlich. Es ist,\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n21. Mai 1990 zutreffend dargelegt hat, insbesondere nicht\neinzusehen, weshalb der Angeklagte im Strafvollzug eine\n\ngrößere \"Distanz\" zum Alkohol gewinnen könnte als in einer\ngerade für die Behandlung von Alkoholabhängigen vorgesehenen\nEntziehungsanstalt. Die in den Ausführungen des Landgerichts\nanklingende allgemeine Erwägung, daß die Erfolgschancen\neiner Entziehungskur um so höher seien, je länger die vorausgegangene Zeit der Alkoholabstinenz gewesen sei, vermag\neine Änderung der für den Regelfall festgelegten Vollstreckungsreihenfolge nicht zu rechtfertigen (BGHR StGB S 67\nII Zweckerreichung, leichtere 5). Denn sie würde letztlich\nzu einer Umkehrung der gesetzlichen Wertung in § 67 Abs. 1\nStGB führen. In der grundsätzlichen Bestimmung, daß im Regelfall zunächst die Maßregel zu vollziehen ist, kommt die\nAuffassung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers möglichst\numgehend begonnen werden soll, weil dies am ehesten einen\naauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 II Vorwegvoll-\n\nzug, teilweiser 4).\n\nDie Frage der Vollstreckungsreihenfolge bedarf demnach\n\nerneuter Prüfung.\n\nDa der rechtskräftige Schuldspruch eine Straftat betrifft, die von § 74 Abs. 2 GVG nicht erfaßt wird (vgl. dazu\nSpendel in LK 10. Aufl. § 323 a StGB Rdn. 354), verweist der\n\nSenat die Sache an eine nach S 74 Abs. 1 GVG zuständige\nStrafkammer zurück.\n\nGoydke Jähnke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-27/4-str-258-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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