{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-06-21_4_StR_243_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-06-21","aktenzeichen":"4 StR 243/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 243/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEfendi AD aus vB. senoren am 19653 in\nTB (Türkei),\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. Juni 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 13. September 1989, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als davon abgesehen\nworden ist, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus-\n\nzusetzen.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im\nübrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nsowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt und hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszu-\n\nsetzen. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen\nRechts.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch\nund zum Strafausspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-\n\ngründet.\n\n2. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit\ndas Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der erkann-\n\nten Gesamtstrafe zur Bewährung versagt hat.\n\nIn den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es hierzu lediglich, die Kammer habe \"aufgrund des dargestellten\nSachverhaltes weder besondere Umstände in den Taten noch in\nder Persönlichkeit dieses Angeklagten feststellen können,\ndie eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2\nStGB hätten rechtfertigen können\" (UA 29). Diese Begründung\nläßt nicht erkennen, daß die Strafkammer die nach S 56\nAbs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit umfassend vorgenommen und dabei den richtigen Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf\nankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe\nwiderspiegelt, eine Strafaussetzung nicht als unangebracht\nund allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht\nals zuwiderlaufend erscheinen lassen (ständ. Rechtspr.; BGHR\nStGB S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Vielmehr erschöpft sich\ndie Begründung lediglich in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts dieser Vorschrift. Dies ist ein Rechtsfehler, der\nzur Aufhebung zwingt (vgl. BGHR StGB S 56 Abs. 2 Gesamtwür-\n\ndigung, unzureichende 6).\n\nHier bestand zu einer umfassenden Gesamtwürdigung in\nden Urteilsgründen auch schon deshalb Anlaß, weil die Strafkammer Umstände festgestellt hat, die für eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse des zur Zeit der Taten gerade\nerst 21 Jahre alten Angeklagten sprechen. Danach ist der Angeklagte seit 1984 verheiratet. Er hat drei Kinder und ist\nseit 1980 ununterbrochen bei derselben Firma beschäftigt (UA\n5). Ferner hat die Strafkammer dem Angeklagten zugute gehalten, daß er bis auf die - nunmehr mehr als fünf Jahre zurückliegenden - Taten ein straffreies Leben geführt hat (UA\n28). Die Strafkammer hat zwar die Frage einer günstigen\nSozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht ausdrücklich\nerörtert. Die festgestellten Umstände zur Persönlichkeit des\nAngeklagten legen eine solche günstige Prognose aber nahe.\nHätte die Strafkammer dem Angeklagten eine günstige\nSozialprognose ausdrücklich gestellt, so wäre sie bei\nPrüfung des Vorliegens \"besonderer Umstände\" (S 56 Abs. 2\nStGB) möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen\n(BGH, Beschluß vom 21. Mai 1990 - 3 StR 97/90 -). Denn bei\nder gebotenen Gesamtabwägung kann die Stabilisierung der\nLebensverhältnisse des Angeklagten nicht nur für die Sozial-\n\nprognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildern-\n\nde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (BGHR StGB S 56\nAbs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1).\n\nSalger Goydke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-21/4-str-243-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-21/4-str-243-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:53.214054+00:00"}}