{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-06-21_4_StR_118_90_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-06-21","aktenzeichen":"4 StR 118/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| «\n\nBUNDESGERICHTSHOF En\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 118/90\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm Heinrich A EB aus EEE, dort geboren am\nEEE 1929, zur zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\nwıIl\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. Juni 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\nMaatz\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt DB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 8\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 7. Dezember 1988 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren und sechs Monaten ange-\n\nrechnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Dortmund zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt\nmit ihrer zulässig hierauf beschränkten Revision, daß die\nStrafkammer entgegen dem von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich gestellten Antrag davon abgesehen hat, eine Anordnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB zu treffen, wonach die\nAnrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte\n\nFreiheitsstrafe unterbleibt.\n\n1. Die Revision ist zulässig und auch nicht deshalb\ngegenstandslos, weil der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil mit Beschluß vom 29. Mai 1990 im Straf-\n\nausspruch aufgehoben hat. Zwar ist es hierdurch dem Tatrichter, der nach der Zurückverweisung entscheidet, nicht verwehrt, anstelle der bisher vollen Anrechnung der Untersuchungshaft eine Anordnung nach S$S 51 Abs. 1 Satz 2 StGB zu\ntreffen. Das Verbot der Schlechterstellung (S 358 Abs. y\nStPO) ließe es jedoch nicht zu, daß sich dadurch das Maß der\nzu verbüßenden Strafe erhöht (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg\nStPO 24, Aufl. $S 331 Rdn. 61). Die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ohne\nHerabsetzung der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe verfolgt\ndeshalb eine Schlechterstellung des Angeklagten durch Verhinderung des Eintritts der Sperrwirkung des § 358 Abs. 2\nStPO.\n\n2. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel ist auch begründet.\n\nZwar schreibt die Strafprozeßordnung in $S 267 Abs. 3\n- im Gegensatz zu anderen Fällen eines abgelehnten Antrages - nicht vor, daß sich die Urteilsgründe damit befassen\nmüssen, warum einem in der Verhandlung gestellten Antrag auf\nNichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft nicht entsprochen worden ist. Eine solche Begründungspflicht kann\nsich aber aus dem sachlichen Recht ergeben, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter\nzu Recht von der Anwendung des S 51 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen hat. So liegt es hier:\n\nDas Landgericht hat Beweisamträge wegen Prozeßverschleppung abgelehnt und die Ansicht vertreten, das Verfahren sei ohne das vom Landgericht mißbilligte Verteidigungsverhalten des Angeklagten bereits etwa ein Jahr vor Urteils-\n\n97\n\nverkündung entscheidungsreif gewesen. Wenn die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen einen Antrag auf Nichtanrechnung der Untersuchungshaft stellte, durfte das Landgericht ihn nicht stillschweigend übergehen. Dem Senat ist\ndadurch die Überprüfung verwehrt, ob das Unterbleiben einer\nAnordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB im Rahmen des dem\nTatrichter insoweit zugebilligten Beurteilungsspielraums\n\nliegt. Daher kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.\n\n3. Da der Senat auf die Revision des Angeklagten mit\ndem erwähnten Beschluß vom 29. Mai 1990 die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund\nzurückverwiesen hat, erfolgt auch hier gemäß $S 354 Abs. 2\n\nSatz l StPO die Zurückverweisung an dieses Landgericht.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß grundsätzlich das erlaubte Prozeßverhalten eines\nAngeklagten, wozu die Stellung auch im Ergebnis unbegründe-\n\nter Beweisamträge gehört, nicht zum Ausschluß der Anrech-\n\nnung führen kann (vgl. Beschluß des Senats vom 16. Dezember\n1988 - 4 StR 563/88 = BGHR StGB $S 51 Abs. 1 Satz 2 Prozeßverhalten 1 = StV 1989, 152).\n\nSalger Goydke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-21/4-str-118-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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