{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-31_4_StR_112_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-31","aktenzeichen":"4 StR 112/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolqgungsbehörde, wann sie von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht; maßgeblich hierfür ist die Stärke\n\ndes Tatverdachts,.\n\nb) Es stellt eine unzulässige Täuschung des zu Vernehmenden\ndar, wenn diesem, obwohl die Leiche bereits aufgefunden\nworden ist und wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wird,\n\nerklärt wird, er werde in einer Vermißtensache vernommen.\nc) Unter den Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO ist auch\n\ndie Vereidigung des Zeugen in Abwesenheit des Angeklag-\n\nten zulässig.","text_plain":"BGHSt: ja\nNachschlagewerk: ja (nur I 1 bis 3)\n\nStPO 1975 SS 136, 136 a, 163 a, 247\n\na) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolqgungsbehörde, wann sie von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht; maßgeblich hierfür ist die Stärke\n\ndes Tatverdachts,.\n\nb) Es stellt eine unzulässige Täuschung des zu Vernehmenden\ndar, wenn diesem, obwohl die Leiche bereits aufgefunden\nworden ist und wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wird,\n\nerklärt wird, er werde in einer Vermißtensache vernommen.\nc) Unter den Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO ist auch\n\ndie Vereidigung des Zeugen in Abwesenheit des Angeklag-\n\nten zulässig.\n\nBGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - 4 StR 112/90 - LG Münster\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 112/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarkus X EEE aus LEMB. geboren am GEB 1955\nin CB, zur zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwell\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Blauth\nMaatz\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin GER\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt VB zus ze\nRechtsanwältin MB aus “ER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Verfolgung wird gemäß $S 154 a Abs. 2\nStPO auf den Vorwurf des Mordes be-\n\nschränkt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n14. September 1989 dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Mordes zu lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe verurteilt wird.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägern\nim Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"als Mörder, Mord\nbegangen in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen\nKraftfahrer, schwerer räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und unerlaubtem Besitz einer Schußwaffe und unerlaubtem Erwerb von Munition\" zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDer Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf des Mordes. Das führt zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs. Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg.\nI. Zu den Verfahrensrügen:\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Zeugin\nHeftrich in seiner Abwesenheit vernommen und vereidigt worden ist und daß während dieser Vernehmung Skizzen in Augenschein genommen wurden. Der Beschluß, durch den das Landgericht die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer\nnach § 247 Satz 2 StPO angeordnet hat, läßt jedoch keinen\nRechtsfehler erkennen, er hält sich im Rahmen des dem Tatrichter insoweit zustehenden pflichtgemäßen Ermessens (vgl.\nBGH NStZ 1987, 84, 85 mit weit.Nachweisen). Die Inaugenscheinnahme der Skizzen erfolgte nicht nur während der Abwesenheit des Angeklagten anläßlich der Vernehmung der Zeugin HB, sondern - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt - auch noch mehrfach während der Vernehmung anderer\nZeugen in Anwesenheit des Angeklagten, so daß der Augenschein nicht nur in unzulässiger Weise während seiner Entfernung aus dem Sitzungszimmer, sondern auch in zulässiger Weise in seiner Gegenwart durchgeführt worden ist (vgl.\nBGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 1).\n\n§ 247 Satz 2 StPO sieht allerdings die Entfernung des\nAngeklagten nur während der Vernehmung, nicht auch während\nder Vereidigung des Zeugen vor. Die Vereidigung ist nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Teil\nder Vernehmung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO S 247\n\nAbwesenheit 1 bis 3 mit weit. Nachweisen). Für den Fall,\n\ndaß die Gefährdung des Zeugen der Grund für die Entfernung\ndes Angeklagten aus dem Sitzungszimmer war, hat der Bundesgerichtshof jedoch von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen (BGH NSt2Z 1985, 136). In entsprechender Anwendung des\n$S 247 Satz 1 StPO hat er in diesem besonders gelagerten Fall\ndie Entfernung des Angeklagten auch auf die Vereidigung\neines Zeugen erstreckt, um dem Sinngehalt der Vorschrift zu\ngenügen. So liegt es auch hier. Der Zweck der Maßnahme, das\nZusammentreffen der Zeugin mit dem Angeklagten wegen ihres\nGesundheitszustandes zu vermeiden, wäre vereitelt worden,\nwenn der Angeklagte zwar bei der Vernehmung, nicht jedoch\nbei der Vereidigung aus dem Sitzungszimmer entfernt worden\nwäre (vgl. auch Meyer-Goßner, Festschrift für Pfeiffer,\n1988, S. 311, 322). Nach der ärztlichen Bescheinigung des\nDr. BED war \"eine Konfrontation der Zeugin mit dem Angeklagten nicht zu verantworten, da dann mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit mit erheblichen gesundheitlichen Störungen für die schwer herzkranke Zeugin gerechnet\n\nwerden muß\".\n\n2. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß es\nsich bei den vom Sachverständigen Prof. Dr. H@p wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten zum Tatgeschehen nicht um\nBefund-, sondern um Zusatztatsachen gehandelt hat (vgl.\nPelchen in KK StPO 2. Aufl. vor $S 72 Rdn. 5), zu denen der\nSachverständige als Zeuge hätte gehört werden müssen. Dafür,\ndaß der Sachverständige als Zeuge im Falle seiner Vereidi-\n\ngung andere Angaben gemacht hätte, sind aber keine\n\nAnhaltspunkte ersichtlich; auch der Beschwerdeführer meint\nlediglich, dies sei nicht auszuschließen. Dem vermag der\nSenat nicht zu folgen (vgl. auch BGH NStZ 1986, 323; NJW\n1988, 1223, 1224).\n\n3. Der Rechtsmittelführer beanstandet ferner, daß das\nLandgericht seine Angaben bei seinen polizeilichen Vernehmungen mit Ausnahme derjenigen, die er noch als Zeuge gemacht hatte (UA 52; allerdings heißt es an anderer Stelle\ndes Urteils - UA 66 -, \"im Ergebnis stehen diese Umstände\neiner Verwertung der Zeugenaussage ebenfalls nicht entgegen\"), bei der Urteilsfindung verwertet habe. Er ist der Ansicht, die Polizeibeamten hätten zum einen den Angeklagten\nsogleich als Beschuldigten vernehmen müssen und nicht zunächst als Zeugen hören dürfen, zum anderen hätte ihm dabei\nmitgeteilt werden müssen, daß wegen eines Tötungsdelikts und\n\nnicht nur in einer Vermißtensache ermittelt werde.\na) Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte wurde am 6. November 1988 ab etwa 18 Uhr\nvon den Kriminalbeamten GgB und HER \"zeugenschaftlich in\nder Vermißtensache Thomas SB\" vernommen (Bl. 299 d. A.).\nErst am Ende der Vernehmung um 2.30 Uhr am 7. November 1988\nwurde ihm erklärt, daß gegen ihn ein dringender Tatverdacht\nbestehe und er deswegen nunmehr vorläufig festgenommen werde. Die Kriminalbeamten GB und HEb waren bereits am\n6. November 1988 um 16.20 Uhr zum Leichenfundort gefahren;\n\naufgrund der Auffindungssituation (dem Leichnam war der\n\nder Kopf abgetrennt und fehlte) gingen die Kriminalbeamten\nsogleich vom Vorliegen eines Tötungsdelikts aus (vgl.\nBl. 33 £f d. A.).\n\nDem Angeklagten, der bestritt, sich am Tage des Verschwindens des Thomas SB (Freitag, 4. November 1988) mit\ndiesem getroffen zu haben, wurde erst nach mehrstündiger\nVernehmung mitgeteilt, daß der Leichnam des Thomas Sg\naufgefunden worden sei. Auch nach dieser Mitteilung blieb\nder Angeklagte wahrheitswidrig zunächst dabei, er habe sich\nmit Thomas SB an Freitag nicht getoffen und gab dies erst\n\"nach einem eindringlichen Gespräch\" zu. Im weiteren Verlauf\nder Vernehmung wurde dem Angeklagten gestattet, einen\nRechtsanwalt beizuziehen. Nachdem der Angeklagte mit dem\nRechtsanwalt zwischen 22 Uhr und 23.25 Uhr gesprochen hatte,\nwurde die Vernehmung fortgesetzt; der Angeklagte sagte dann\naus, er habe sich mit Thomas SGB zwar am Freitag getroffen, sie hätten sich jedoch wieder getrennt und er habe erst\nim weiteren Verlauf des Tages zufällig den Pkw und die\nLeiche des Thomas SB (mit Kopf) entdeckt. Ein Geständnis\nlegte der Angeklagte bei dieser Vernehmung nicht ab, sondern\nblieb dabei, das Auffinden der Leiche sei \"ein eigenartiger\nZufall\" gewesen. Erst bei den folgenden Beschuldigtenvernehmungen am 7., 8. und 9. November 1988 vor der Polizei und\nbei seiner richterlichen Vernehmung am 8. November 1988 legte der Angeklagte Geständnisse ab, wobei seine Angaben zunächst nur teilweise der Wahrheit entsprachen. In der Haupt-\n\nverhandlung hat er sich weder zur Person noch zur Sache ein-\n\ngelassen.\n\nb) Darin, daß die Kriminalbeamten den Angeklagten am\n6. November 1988 als Zeugen und nicht sogleich als Beschuldigten vernommen haben, liegt keine Umgehung der $S 163 a\nAbs. 3, 136 StPO. Für die Frage, wann von der Zeugen- zur\nBeschuldigtenvernehmung überzugehen ist, kommt es auf die\nStärke des Tatverdachts an (Kleinknecht/ Meyer StPO\n39. Aufl. Einl. Rdn. 77). Dabei unterliegt es der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde, ob sie einen\nsolchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für\ngegeben hält, daß sie ihn als Beschuldigten verfolgt und als\nsolchen vernimmt (BGHSt 10, 8, 12). Eine Belehrung nach\n§ 136 StPO und eine dementsprechende Vernehmung als Beschuldigter ist somit erst veranlaßt, wenn sich der bereits bei Beginn der Vernehmung bestehende Verdacht so\nverdichtet hat, daß die vernommene Person ernstlich als\nTäter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (vgl.\nR. Müller in KK StPO 2. Aufl. § 163 a Rdn. 2). Dabei ist\ngerade bei dem besonders schweren Vorwurf der Begehung eines\nTötungsdelikts eine sehr sorgfältige Abwägung geboten. Die\nStrafverfolgungsbehörde überschreitet nur dann die Grenzen\ndes ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie trotz\neines starken Tatverdachts nicht von der Zeugenvernehmung\nzur Beschuldigtenvernehmung übergeht (vgl. Meyer in Löwe/\nRosenberg StPO 23. Aufl. $S 136 Rdn. 6).\n\nIm vorliegenden Fall bestand zunächst nur der Verdacht,\ndaß der Angeklagte am Tattage mit dem Getöteten Kontakt gehabt hatte. Der Verdacht bestätigte sich erst im Laufe der\n\nVernehmung. Erst gegen Ende der Vernehmung - nach der bis\n\n23.25 Uhr dauernden Pause - sagte der Angeklagte sodann aus,\ndaß er die Leiche zufällig gefunden habe. Dies war schließlich der Anlaß, dem Angeklagten die vorläufige Festnahme zu\nerklären. In dieser Verfahrensweise kann eine mißbräuchliche\nAnwendung des den Strafverfolgungsbehörden bei Vernehmung\neines Tatverdächtigen zustehenden Ermessens somit nicht ge-\n\nfunden werden.\n\nc) Anders verhält es sich jedoch damit, daß dem Angeklagten bei seiner Vernehmung vom 6. November 1988 erklärt\nwurde, es werde in einer \"Vermißtensache\" ermittelt, obwohl\ndie vernehmenden Beamten die Leiche der vermißten Person zu\ndiesem Zeitpunkt bereits entdeckt hatten und von dem Vorliegen eines Tötungsdelikts ausgingen. Daß es sich bei dem\naufgefundenen Toten um den Vermißten handelte, war unzweifelhaft, wenn auch wegen des fehlenden Kopfes die endgültige\nIdentifizierung an Hand der Fingerspuren erst am 7. November\n1988 erfolgte (vgl. Bl. 147 d. A.). Hierin lag eine nach\nSS 69 Abs. 3, 136 a Abs. 1 StPO verbotene Täuschung des Angeklagten:\n\nGemäß § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO darf die Freiheit der\nWwillensentschließung und der wWwillensbetätigung durch Täuschung nicht beeinträchtigt werden. Damit ist zwar nicht\njede kriminalistische List untersagt (vgl. BGHSt 35, 328,\n329 = JR 1990, 164 mit Anmerkung Bloy; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 136 a Rdn. 35). Der vernehmende Beante\nist daher auch nicht verpflichtet, die vernommene Person\nüber sein gesamtes Wissen von der Tat zu unterrichten\n(Hanack aaO Rdn. 37). Es geht aber über das kriminaltaktisch\n\noftmals gebotene und erlaubte Verschweigen von Tatsachen\nhinaus, wenn der Vernehmende dem Vernommenen vorspiegelt, es\nwerde in einer Vermißtensache ermittelt, die Ermittlungen\ntatsächlich aber zu der Aufklärung eines Tötungsdelikts und\nzur Entdeckung des Täters führen sollen. Damit wird der Vernommene nicht nur (was zulässig wäre) über einzelne Tatsachen im unklaren gelassen, sondern er wird bewußt über den\nSinn der Vernehmung in die Irre geführt. Eine solche absichtliche Täuschung ist nach $S 136 a StPO verboten (vgl.\nauch Beulke StV 1990, 180, 182).\n\nDiese unzulässige Täuschung führt aber nur dazu, daß die\nbis zur Mitteilung über das Auffinden der Leiche durch die\nVernehmungsbeamten gemachten Angaben des Angeklagten unverwertbar waren. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte\nnoch bestritten, sich am Tage des Verschwindens des Thomas\nSEE überhaupt mit diesem getroffen zu haben. Diese - vom\nSchwurgericht im übrigen bei der Urteilsfindung nicht verwerteten - Angaben entsprachen nicht der Wahrheit und konnten zur Überführung des Angeklagten nichts beitragen. Die\ngeständigen Einlassungen hat der Angeklagte erst nach Wegfall der dargelegten Täuschung - und weithin erst in ordnungsgemäßen Beschuldigtenvernehmungen - gemacht. Eine Fortwirkung des aufgrund der Täuschung zu Beginn der Vernehmung\ndes Angeklagten nach § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO für die\ndiesbezügliche Aussage bestehenden Verwertungsverbots auf\nsämtliche folgenden Angaben des Angeklagten kommt nicht in\nBetracht:\n\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Verstoß gegen § 136 a StPO grundsätzlich\nnur die davon betroffene Aussage unverwertbar macht, auf die\nVerwertbarkeit der folgenden Aussagen aber keine Auswirkungen hat, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekommen\nsind (BGH NStZ 1988, 419 mit weit. Nachweisen = BGHR StPO\n§ 136 a Abs. 1 Täuschung 2; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl.\n§ 136 a Rdn. 30; vgl. auch Baumann GA 1959, 33, 39 £). Nachdem dem Angeklagten das Auffinden der Leiche bekanntgegeben\nworden war, konnte für ihn nicht mehr zweifelhaft sein und\nwar es auch nicht, wie sich aus seinem Aussageverhalten ergibt, daß wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde und\ngegen ihn ein gewisser Tatverdacht bestand. Die von ihm in\nden folgenden Tagen nach ordnungsgemäßer Beschuldigtenbelehrung nach und nach abgelegten Geständnisse konnten durch\ndiese am Beginn seiner Vernehmungen stehende Täuschung nicht\nmehr beeinflußt werden. Eine andere Betrachtungsweise wäre\nnur veranlaßt, wenn der Angeklagte noch während der Vernehmung in der angeblichen Vermißtensache Angaben gemacht\nhätte, die unmittelbar zu seiner Überführung als Täter beigetragen hätten. Das ist aber nicht der Fall. Dafür, daß\nseine weiteren Angaben- insbesondere bei seinen Vernehmungen\nals Beschuldigter - in irgendeiner Weise von der anfänglichen Täuschung beeinflußt worden sein könnten, ist nichts\nersichtlich. Soweit die Revision etwas anderes behauptet,\nhandelt es sich um eine durch keine Tatsachen belegte Vermutung. Entgegen dem Vorbringen der Revision kann vor allem\nnicht davon ausgegangen werden, daß sich der Angeklagte bei\neiner Belehrung über die Unverwertbarkeit der - vom Schwurgericht insgesamt nicht verwerteten - anfänglichen Zeugen-\n\naussagen auch nicht als Beschuldigter eingelassen hätte;\n\n- 12 -\n\ndenn zum einen war er insoweit ordnungsgemäß über sein\nRecht, Angaben zu verweigern, belehrt worden und legte\ngleichwohl erstmals ein Teilgeständnis ab, zum anderen war\nihm sein grundsätzliches Schweigerecht bekannt, wie sich\ndaraus ergibt, daß er während der Vernehmung vom 6. November\n1988 (nach Mitteilung über das Auffinden der Leiche) einmal\nerklärte, er \"sage jetzt kein Wort mehr\" (Bl. 311 d. A.), es\nsich dann jedoch anders überlegte. Damit steht fest, daß der\nAngeklagte sich bei seinen weiteren Aussagen seiner Entscheidungsmöglichkeit, die Angaben zur Sache zu verweigern,\nbewußt war (vgl. BGHSt 22, 129, 135; Hanack aaO $S 136 a\n\nRan. 65).\n\n4. Daß von der Verteidigung gestellte Beweisamträge vom\nLandgericht als \"Verfahrensamträge\" bezeichnet wurden, vermag einen Revisionsangriff nicht zu rechtfertigen, da das\nLandgericht sie gleichwohl nach S 244 Abs. 3 StPO beschieden\nhat.\n\n5. Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, das\nLandgericht habe die Vernehmung des Dr. HB sowie die\nVernehmungen mehrerer Polizeibeamter und weiterer Personen\nals Zeugen mit der Begründung, die behaupteten Tatsachen\nseien schon bewiesen, abgelehnt, sich hiermit jedoch im Ur-\n\nteil in Widerspruch gesetzt, ist zu bemerken:\n\na) Auf einem möglichen Widerspruch zwischen der Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Dr. H@B und den Ausführungen im Urteil könnte dieses jedenfalls nicht beruhen, da ein\nTatverdacht gegen den Angeklagten bei der Vernehmung vom\n6. November 1988 zwar ohne Zweifel bestand, dieser jedoch\n\n- wie dargelegt - nicht so stark war, daß die Vernehmungsbeamten schon früher zu einer Beschuldigtenvernehmung übergehen mußten. Daran änderte es nichts, wenn die Vernehmungsbeamten den Angeklagten gegenüber Dr. TED und Dr. Hu\n\nals Tatverdächtigen bezeichnet haben.\n\nb) Soweit der Revisionsführer beanstandet, einige als\nerwiesen erachtete Beweisbehauptungen hätten im Urteil teilweise keine Berücksichtigung gefunden, teilweise seien sie\nunzutreffend wiedergegeben worden, ist klarzustellen, daß\ndas Tatgericht nicht verpflichtet ist, jede in der Hauptverhandlung festgestellte Tatsache in den Urteilsgründen zu erörtern oder in allen Einzelheiten abzuhandeln, sich vielmehr\nauf die Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen\nbeschränken kann (vgl. Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. S§ 267\nRdn. 13). Hier ging es aber nicht um entscheidungserhebliche\nPunkte; im übrigen handelt es sich bei der Erörterung der\nBeweisbehauptungen 17 und 21 in den Urteilsgründen nicht um\neine \"unzutreffende\", sondern lediglich um eine verkürzte\nWiedergabe ihres Inhalts, die aber keineswegs sinnentstellend ist. Für die Annahme eines Verwertungsverbots geben\n\ndiese Beweisbehauptungen im übrigen nichts her.\n\nII. Zur Sachbeschwerde:\n\nDie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfolgte Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben, soweit es die Verurteilung\nwegen Mordes betrifft. Daher war die Revision mit der aus\nder Anwendung des $S 154 a Abs. 2 StPO folgenden Beschränkung\n\ndes Schuldspruchs zu verwerfen.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-31/4-str-112-90-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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