{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-29_4_StR_224_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-29","aktenzeichen":"4 StR 224/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ud\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 224/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Michael R HE zus SC, dort geboren\nam GE 1054\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwIII\n\nBZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\nam 29. Mai 1990 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin, ihr für die\nRevisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt To v.\n\nTEE beizuoränen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert\nzu gewähren ($S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, S 119 ZPO); dies\nerfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb\ndie Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat (BGHR\nStpo § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983,\n2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlasssen. Dem bloßen Hinweis auf \"die Strafakten\"\nist, worauf der Generalbundesanwalt in seiner der Nebenklägerin bekanntgemachten Stellungnahme vom 2. Mai 1990 zutreffend hinweist, nicht zu entnehmen, daß auf eine früher abge-\n\ngebene Erklärung Bezug genommen werden soll. Darüber hinaus\n\nfehlt es an der Erklärung, daß sich an den wirtschaftlichen\n\nVerhältnissen seither nichts geändert hat.\n\nSalger Goydke Jähnke\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/4-str-224-90","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/4-str-224-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.366104+00:00"}}