{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-29_4_StR_196_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-29","aktenzeichen":"4 StR 196/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"__D\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _ 196/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Klaus-Dieter aus BGB, seboren\nm ED 19:1 in ©\n\n2. Werner A OR 4 Acus HE, seboren am\n\nGERD 15:0: CEHEEREEEEEED:.\n3. Konrad M aus PB, dort\ngeboren am 1929,\n\n4. Renate R geborene DB aus DB,\ngeboren am 1944 in HB;\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwıIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n29. Mai 1990 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n29. November 1989 mit den Feststellungen\n\n- ausgenommen diejenigen zum äußeren Tat-\n\nhergang - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte HR war leitender Angestellter und\nzuletzt Geschäftsführer einer Gesellschaft, die sich mit der\nHerstellung von Fertigbeton befaßt. Das Unternehmen verwandte bei der Produktion als Füllmaterial Steinkohlenflugasche, die in Kohlekraftwerken anfällt. Dafür, daß es die\nFlugasche von zwei bestimmten Vertriebsfirmen bezog, ließ\nder Angeklagte sich \"Provisionen\" zahlen, die letztlich das\nvon ihm geleitete Unternehmen zu tragen hatte. Geschäftsführer einer der Vertriebsfirmen war der Angeklagte A:\n\ndie Zahlungen leitete er über die Firma des Angeklagten Mertens, wo die Angeklagte RB als Buchhalterin tätig war.\nWeitere \"Provisionen\" für von AB fingierte Lieferungen\nleitete HM, nachdem sie auf dem dargelegten Zahlungsweg an ihn gelangt waren, nach Abzug eines Anteils an Ab\nals \"Rückprovision\" weiter.\n\nFerner ließ sich der Angeklagte HB von einem LKW-Händler \"Provision\" dafür zahlen, daß sein Unternehmen Fahrzeuge von diesem Händler bezog, ließ unrichtige Kilometergeld- und Spesenabrechnungen zu Lasten der Firma buchen und\nschloß ohne Kenntnis der zuständigen Geschäftsführer verschiedene Lebensversicherungen ab, deren Prämien die Gesellschaft beglich.\n\nDas Landgericht hat das gesamte, in unterschiedlichem\nAusmaß von 1970 bis 1986 andauernde Verhalten der Angeklagten als je eine fortgesetzt begangene Handlung betrachtet\nund den Angeklagten HB wesen Untreue (S 266 StGB) in\nTateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit passiver Angestelltenbestechung (§ 12 UWG), den Angeklagten AB wegen\nUntreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, den Angeklagten MEEEB wegen Beihilfe zur Untreue zu Freiheitsstrafen, die Angeklagte Rp wegen Beihilfe zur Untreue\nzu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie haben mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg;\nim übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nRechtsfehlerhaft ist die Annahme einer einzigen strafbaren Handlung der Angeklagten. Eine fortgesetzte Handlung,\nwelche mehrere sonst selbständige Akte zu einer Einheit verbindet, setzt einen Gesamtvorsatz voraus. Ein Gesamtvorsatz\nliegt jedoch nicht schon dann vor, wenn sich ein Täter zur\nwiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt,\nselbst wenn sie sich gegen den gleichen Rechtsgutträger\nrichten und eine Einnahmequelle erschließen sollen. Der\nTatentschluß muß vielmehr neben einem hinreichend genauen\nBild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete\nVorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu\nverübenden Straftaten umfassen (BGHR StGB vor $S 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 9, 10, 13; BGH, Beschlüsse vom\n6. Februar 1990 - 4 StR 13/90 -, vom 28. Februar 1990\n- 3 StR 378/89 - und vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90; Urteile vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89, 680/89). Derartige\nVorstellungen der Angeklagten hat das Landgericht nicht\nfestgestellt. Es beschränkt sich im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung auf die Bemerkung, der Angeklagte Hl habe\nauf Grund eines einmal gefaßten Entschlusses gehandelt (UA\n77). Das genügt nicht. Insbesondere bei einer über viele\nJahre sich erstreckenden Handlungskette liegt es auch nicht\nnahe, daß sich der Täter zu ihrem Beginn konkrete Vorstellungen über Ablauf, Dauer und Umfang der zu verübenden Einzelakte zu bilden vermag und daß dies feststellbar ist. Anderes mag für den Abschluß von Lebensversicherungen auf den\nTodes- und Erlebensfall gelten, wenn ein Vertragsende festgelegt ist und die Prämienzahlungen den erstrebten Gesamterfolg abschnittsweise herbeiführen sollen. Doch bedarf es\n\nauch hierzu ausreichender Feststellungen.\n\nDurch die Annahme einer einzigen Handlung können die\nAngeklagten beschwert sein. Sofern ihr Verhalten als eine\nReihe selbständiger Handlungen zu beurteilen ist, wäre ein\nerheblicher Teil von ihnen verjährt und könnte nicht mehr\ngeahndet werden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß\ndas Landgericht bei fehlerfreier Würdigung des Geschehens\n- trotz der Möglichkeit einer Berücksichtigung verjährter\nTaten im Strafmaß - noch mildere Rechtsfolgen verhängt\nhätte; er kann sich nicht an die Stelle des Tatrichters\nsetzen. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung.\n\nVon dem Rechtsfehler nicht betroffen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die daher bestehen\nbleiben. Der neue Richter wird in ihrem Rahmen ergänzende\nFeststellungen zu treffen und sich dabei auch der Frage zuzuwenden haben, inwieweit sich die einzelnen Tathandlungen\n\nüberschneiden. Die im Urteil nicht näher begründete Annahme\n\ntateinheitlicher Begehungsweise begegnet ebenfalls Beden-\n\nken.\n\nSalger Goydke Jähnke\nBlauth Maatz\n\ngo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/4-str-196-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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