{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-29_4_StR_118_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-29","aktenzeichen":"4 StR 118/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_118/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwilheim deinrich A EB zus swb, dort geboren am\nGE 1 529, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\nWITI\n\n7.2\n\n7 v\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Mai\n1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n7. Dezember 1988 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Dortmund zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.\n\nl. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist\nnicht gegeben. Zwar hat die Strafkammer die Ablehnungsgesu-\n\nche vom 29. Dezember 1986, 24. Februar 1988, 24. und 31. Oktober 1988 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Entgegen der\nAnsicht des Landgerichts waren die angegebenen Ablehnungsgrünae - Annahme einer Fluchtgefahr wegen bestehender Krankheit des Angeklagten, Bezeichnung des Angeklagten als\n\"Hauptschuldigen\", Ablehnung von Beweisamträgen wegen Prozeßverschleppung und Ablehnung einer längeren Unterbrechung\nzur Kenntnisnahme von Urkunden - nicht als zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgrundes \"völlig ungeeignet\" (Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 26 a Rdn. 4) - und damit einer\nfehlenden Begründung gleichzustellen - anzusehen (vgl. auch\nBeschluß des Senats vom 16. Dezember 1988 - 4 StR 563/88 =\nBGHR StPO S 26 a Unzulässigkeit 3 = bei Miebach NSt2Z 1989,\n220 Nr. 17). Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Aufhebung\ndes Urteils, da der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nur\ngegeben ist, wenn das Ablehnungsgesuch sachlich begründet\nwar (BGH aa0). Die nach Beschwerdegrundsätzen durchzuführende Prüfung (BGHSt 23, 265 ff) ergibt hier, daß der Angeklagte bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keinen Grund\nhatte, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der\nerkennenden Richter zu zweifeln: Die Äußerung einer Rechtsansicht (Fälle I 2 und 5 der Revisionsbegründung) rechtfertigt die Ablehnung nicht; die Bezeichnung des Angeklagten\nals \"Hauptschuldigen\" war die lediglich verkürzte Wiedergabe\nder Aussage eines Zeugen im Wege eines Vorhalts an den Angeklagten und die Aufforderung, in einer Zeit von eineinhalb\nStunden von inhaltlich ähnlichen Preislisten Kenntnis zu\nnehmen, war nicht zu beanstanden. Insoweit ist auch die unter V der Revisionsbegründung vom 8. Januar 1990 erhobene\nRüge unbegründet.\n\n2. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen\ndie Grundsätze des fairen Verfahrens sowie eine unzulässige\nBeschränkung der Verteidigung liegen nicht vor. Entgegen dem\nVortrag der Revision hat die Strafkammer die Entscheidung\nüber die von der Verteidigung im Laufe der Hauptverhandlung\nzunächst gestellten 83 Beweisamträge nicht zurückgestellt,\num diese dann erst gesammelt in einem Beschluß zurückzuweisen. Die Strafkammer ist vielmehr einer Vielzahl der Beweisamträge ganz oder teilweise nachgegangen, indem sie - wie\nbeantragt - Urkunden verlesen sowie Zeugen und Sachverständige vernommen hat. Bei einer derartig umfangreichen Beweisaufnahme, wie sie hier vorgenommen worden war, ist es nicht\nrechtsfehlerhaft, wenn eine Strafkammer zunächst die ihr\nnotwendig erscheinenden Beweise erhebt, um dadurch einen\nÜberblick zu gewinnen, ob und gegebenenfalls auf welche wei-\n\nteren Punkte sie die Beweisaufnahme noch erstrecken muß.\n\n3. Auch die Ablehnung der Beweis- und Hilfsbeweisamträge, die der Beschwerdeführer rügt, hält im Ergebnis\n\nrechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Allerdings kann der Strafkammer nicht darin beigetreten werden, daß es sich bei allen diesen Anträgen (mit\nAusnahme des Antrags Nr. 88) um Beweisermittlungsamträge\ngehandelt habe. Ein Beweisermittlungsamtrag ist nur gegeben,\nwenn der Antragsteller entweder die Beweistatsache nicht\nkennt oder das Beweismittel nicht bestimmt bezeichnen kann\n(Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 25 mit Nachweisen). Diese Voraussetzungen waren in den Anträgen jedoch\n\nin den meisten Fällen erfüllt. Aus den umfangreichen Begrünaungen der Strafkammer, die vielfach in den Urteilsgründen\nwiederholt werden, ergibt sich jedoch jeweils, daß die\nStrafkammer auch, soweit sie die Anträge unzutreffend als\nBeweisermittlungsamträge bezeichnet hat, jedenfalls von den\nbeantragten Beweiserhebungen im Ergebnis zu Recht abgesehen\n\nhat. Im einzelnen ist dazu zu bemerken:\n\nb) Zunächst ist festzustellen, daß die Verteidigung\nvielfach nicht nur Beweisamträge gestellt, sondern umfangreiche Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht hat,\nauf die die Strafkammer in ihren Beschlüssen unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung von Beweisamträgen eingegangen\nist, obwohl dies nicht veranlaßt gewesen wäre. So enthält\nder Beweisamtrag Nr. 60 lediglich eine umfangreiche Sachverhaltsschilderung, in die gelegentlich eingeschoben wird\n\"Beweis: ...\", und der mit den Worten endet, \"es muß angesichts der Eintragung in der Monatsliste in der erwähnten\nSpalte behauptet werden, daß die Lieferung tatsächlich er-\n\nfolgt, aber nicht berechnet worden ist\".\n\nDas ist keine ordnungsgemäße Beweisamtragstellung, denn\nes ist nicht ersichtlich, daß hier eine bestimmte Behauptung\nvorgetragen wurde, für die ein bestimmtes Beweismittel angeboten wurde und daß der Beschwerdeführer die Erhebung dieser\nBeweise beantragt hat. Genauso verhält es sich mit dem Be- |\nweisamtrag Nr. 93. Deutlich wird dies auch in Verbindung mit:\nden Beweisamträgen Nr. 36, 41, 47 und 48, in denen in glei- |\ncher Weise verschiedene Sachverhalte vorgetragen werden, |\n\ndann aber - deutlich davon abgesetzt - bestimmte Anträge gestellt werden. Daher ist die Strafkammer bei den Anträgen\n\n6C und 93 insgesamt und den Anträgen Nr. 36, 41, 47 und 48\ninsoweit, als es nicht die bestimmt bezeichneten Anträge betraf, im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der weitere Vortrag in den jeweiligen Schriftsätzen lediglich Beweisanregungen enthielt. Sie hat insofern - obwohl dies an sich\nnicht erforderlich war, da S 244 Abs. 6 StPO insoweit keine\nAnwendung findet (Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 27) - jeweils\neingehend und nachvollziehbar dargelegt, warum sie diesen\nBeweisanregungen nicht nachgegangen ist.\n\nc) Den Beweisamtrag Nr. 65 hat die Strafkammer zutreffend als Beweisermittlungsamtrag behandelt. Hier hat der Antragsteller nämlich keine bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern ausdrücklich erklärt: \"Es muß vermutet\nwerden, daß der Zeuge Sonntag für seine Mitwirkung an diesem\nGeschäft Zuwendungen von der Fa. CB 15 oder der Fa.\n\nDOSE oder dem zeugen DEM erhalten hat\". Daraus\n\nergibt sich eindeutig, daß der Antragsteller erst aufgrund\nder von ihm begehrten Beweisaufnahme herausfinden wollte, ob\nund von wem der Zeuge Sonntag Zuwendungen erhalten habe.\n\nd) Auch der Beweisamtrag Nr. 95 enthielt lediglich eine\nBeweisanregung, denn mit ihm wurde die erneute Einvernahme\ndes bereits gehörten Zeugen Sg beantragt. Ein Antrag auf\nWiederholung einer Beweiserhebung zu derselben Beweisfrage\nist jedoch nur eine Beweisanregung (Kleinknecht/Meyer aaO\n\nRdn. 26). Auch wenn hier einige weitere Einzelheiten im\nAntrag behauptet wurden (etwa das \"Verplappern eines Fahrers\"), ging es doch um die grundsätzliche Frage des Herkunftsorts der Kohle, über die der Zeuge Sg keine weite-\n\nren Angaben machen konnte.\n\ne) Zu den Beweisamträgen Nr. 3, 40/53, 50, 80 und 94\nsowie zu dem Hilfsbeweisamtrag Nr. 2 erklärt die Strafkammer\nzwar jeweils unzutreffend, es handele sich um Beweisermittlungsamträge. Aus den jeweiligen ausführlichen (stets über\nviele Seiten langen) Begründungen ergibt sich aber, daß\ndiese Anträge in Wahrheit zu Recht als für die Entscheidung\nohne Bedeutung abgelehnt worden sind. So wird zum Antrag\nNr. 3 ausgeführt - was nach Ansicht der Strafkammer\nersichtlich in gleicher Weise für die anderen eben erwähnten\nAnträge gilt - \"die Annahme, daß der Angeklagte willi AB\nvon den früheren Mitangeklagten geschädigt worden ist,\nschließt nicht die Möglichkeit aus, daß er seinerseits im\nZusammenwirken mit diesen betrügerische Handlungen gegenüber\n\nden CWH und dem EBV vorgenommen hat\".\n\nDie Frage weiterer Kohlelieferungen an die Firma CB\nWEB bzw. an die Firmen Ip und SCEEB GmbH (Antrag\nNr. 40/53) war für die Entscheidung der Strafkammer aus dem\n\ngleichen Grunde unerheblich.\n\nZum Antrag Nr. 50 bemerkt die Strafkammer zutreffend,\n\"der Umstand, daß der frühere Mitangeklagte Feid Geldzahlungen erhalten hat, die aus seiner beruflichen Tätigkeit nicht\nzu erklären sind, muß nicht bedeuten, daß sie aus illegalen\n\nGeschäften zum Nachteil der CKA bzw. des Angeklagten stamm-\n\nten\".\n\nin ähnlicher Weise wird zum Antrag Nr. 80 ausgeführt,\n\"daß in weiteren Proben Aruba-Material nachgewiesen werden\nkönnte, würde ... im übrigen keineswegs zwingend bedeuten,\ndaß nicht gleichwohl sämtliche Aruba-Funde in Richterich mit\n\ndem Gemisch von 4 100 t erklärbar wären\".\n\nDie Einvernahme des Zeugen E@EB (Beweisamtrag Nr. 94)\ndurfte die Strafkammer ablehnen, weil sie - wie sich aus der\neingehenden Begründung des Beschlusses vom 25. November 1988\nergibt - der Ansicht war, daß auch dann, wenn der Zeuge\nEwers die Behauptung bestätigen sollte, dies für die\nEntscheidung ohne Bedeutung war.\n\nRechtsfehlerfrei wurde auch der Hilfsbeweisamtrag Nr. 2\nder Sache nach wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, weil die\nErörterung der \"Einkaufsseite der Firma TB ::- im\nHinblick auf den Gegenstand des Verfahrens - Betrug zum\nNachteil des EBV und der CWH\" unerheblich war.\n\nf) Den Beweisamtrag Nr. 83 und den Hilfsbeweisamtrag\nNr. 3 hat die Strafkammer trotz der jeweils unrichtigen Bezeichnung als Beweisermittlungsamtrag der Sache nach zutreffend deswegen abgelehnt, weil das Beweismittel völlig ungeeignet war. So führt die Strafkammer zum Antrag Nr. 83 aus,\ndaß sie geprüft habe, \"ob die ... drei Beweismittelgruppen\nals Grundlage für ein Gutachten ... geeignet sein können\"\n\nund erklärt sodann, daß \"diese Frage zu verneinen\" sei. Zum\nHilfsbeweisamtrag Nr. 3 erklärt die Strafkammer, daß \"die\nbeantragten Beweiserhebungen zwangsläufig nicht zu dem\n\n(behaupteten) Ergebnis führen\" können.\n\ng) Schließlich hat die Strafkammer auch die Beweisamträge Nr. 85 und 86 (bzw. Nr. 88) im Ergebnis zu Recht wegen\nProzeßverschleppung abgelehnt (vgl. auch Urteil des Senats\nvom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89 = wistra 1990, 156 = NJW\n1990, 1307, dort aber mit fehlerhafter Überschrift und\nfehlerhaftem Leitsatz abgedruckt).\n\nAußer Frage steht, daß der Abschluß des bereits über\nzwei Jahre anhängigen Strafverfahrens bei Durchführung der\nbeantragten Vernehmung von vier im Ausland lebenden Zeugen\nüber mehrere Monate verzögert worden wäre. Die Strafkammer\nhat auch nachvollziehbar dargelegt, daß die Vernehmung der\nvier Zeugen nichts zugunsten des Angeklagten ergeben könne\nund sich der Antragsteller dessen bewußt sei. Dies folgt\nhinsichtlich beider Anträge daraus, daß sie im Gegensatz zum\nbisherigen Verteidigungsvorbringen des Angeklagten standen,\nsowie bezüglich des Antrags Nr. 85 daraus, daß die Behauptung mit der - gerade hier vorliegenden - Einlassung des\nAngeklagten, die verlesenen Tagesmengen seien zutreffend, im\nWiderspruch stand, und die Behauptung im Antrag Nr. 86,\n\"aufgrund der Anweisung und der Mitteilung der Zeitpunkte\nseien die DB-Fahrzeuge dem Platz in Alsdorf tatsächlich\nferngeblieben, wenn der Angeklagte zugegen gewesen sei\", \"im\nkrassen Gegensatz zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme\" stand, die aufgestellten Behauptungen im übrigen\n\"lebensfremd\" und \"unsinnig\" erschienen.\n\n27\n\n- 10 -\n\nDaß der Antragsteller die Anträge ausschließlich zum\nzwecke der Verfahrensverzögerung gestellt habe, hat die\nStrafkammer \"aus den Gründen, die sowohl in dem Antrag\nselLst wie auch im prozessualen Gesamtverhalten der Antragsteller und des Angeklagten zu finden sind\" geschlossen. Ob\ndie Strafkammer insoweit zu Recht auf das \"prozessuale Gesamtverhalten der Antragsteller und des Angeklagten\" abgestellt hat, kann dahingestellt bleiben. Immerhin weist der\nBeschwerdeführer zutreffend darauf hin, daß die Strafkammer\ndie von der Verteidigung gestellten Beweisamträge, soweit\nihnen nicht nachgegangen worden war, erst durch den umfangreichen Beschluß vom 12. September 1988 abgelehnt hatte, und\nes der Verteidigung selbstverständlich durch das Gericht\nnicht vorgeschrieben werden darf, wie sie ihr Verteidigungskonzept aufbaut. Davon abgesehen konnte der Tatrichter hier\naber aus dem Antrag selbst ohne Rechtsfehler den Schluß\nziehen, diese - mit dem Ergebnis der mehr als zweijährigen\nHauptverhandlung nicht zu vereinbarenden - Behauptungen und\ndie darauf gestützten Anträge auf Vernehmung von vier im\nAusland lebenden Zeugen sollten nur der Verfahrensverzöge-\n\nrung dienen.\n\nII. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, während der Schuldspruch (auch hinsichtlich der\n\nAnnahme von Tatmehrheit) rechtsfehlerfrei ist.\n\nl. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß\ndie Strafkammer \"faktisch von einer umfassenden Einlassung\ndes Beschwerdeführers ausgegangen ist, obwohl der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, in der\n\nHauptverhandlung zu schweigen\". Aus der Vielzahl der von den\nVerteidigoern des Angeklagten gestellten Beweisamträgen hat\ndie Strafkammer \"Ausführungen zur Sache mit Einlassungscharakter\" entnommen (UA 220). Notwendigerweise enthält aber\njeder Beweisamtrag eine Tatsachenbehauptung. In aller Regel\nwird der vom Verteidiger gestellte Beweisamtrag auch auf\nInformationen des Angeklagten zurückgehen. Das rechtfertigt\nes jedoch nicht ohne weiteres, die Beweisbehauptungen in\neine Einlassung umzudeuten. Selbst wenn der Verteidiger\nÄußerungen zur Sache abgibt, dürfen diese nur dann als\nEinlassung eines Angaben verweigernden Angeklagten verwertet\nwerden, wenn durch Erklärung des Angeklagten oder des\nVerteidigers klargestellt wird, daß der Angeklagte diese\nÄußerungen als eigene Einlassung verstanden wissen will\n(val. BayObLG VRS 60, 120; OLG Hamm JR 1980, 82 mit\nAnmerkung Fezer). Dies gilt erst recht, wenn aus dem Inhalt\nvon Beweisamträgen auf das Vorliegen einer Einlassung im\nGegensatz zu der Angabe, sich nicht zur Sache äußern zu\nwollen, geschlossen werden soll.\n\nAnstatt aus den Beweisamträgen eine \"Einlassung des Angeklagten\" zu konstruieren, hätte die Strafkammer daher ohne\nweiteres davon ausgehen können und müssen, daß sich der Angeklagte zur Sache nicht geäußert hat. Der außerordentlich\numfangreichen Beweiswürdigung der Strafkammer, die zudem\nüber weite Strecken eine überflüssige Wiedergabe des Ergebuisses der Beweisaufnahme (mit der Angabe, was die Zeugen\nund Sachverständigen im einzelnen bekundet haben) enthält,\nhätte es daher größten Teils nicht bedurft (vgl. auch BGH\nNStZ 1985, 184; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12).\n\n|\n\n|\n\n- 12 -\n\nAuf dem Rechtsfehler beruht das Urteil im Schuldspruch\naper nicht. Es konnte sich nur zugunsten des Angeklagten\nauswirken, wenn die Strafkammer nicht - wie es richtig gewesen wäre - davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe\nsich nicht zur Sache eingelassen (was zur Folge gehabt\nhätte, daß Einwendungen des Angeklagten selbst gegen den\nSchuldvorwurf nicht erkennbar waren), sondern wenn sie\nwögiiche Einwände des Angeklagten gegen den Anklagevorwurf\nuntersucht hat und somit ein Verteidigungsvorbringen, das\nder Angeklagte selbst nicht geäußert hatte, von sich aus\ngeltend machte, es allerdings nach Prüfung nicht für\ndurchschlagend angesehen hat. |\n|\n\n2. Der Rechtsfehler hat sich jedoch bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, so daß der\nStrafausspruch keinen Bestand haben kann. Die Strafkammer\nlastet cem Angeklagten nämlich strafschärfend an, daß er\nsich nicht darauf beschränkt habe, \"im wesentlichen zu\nschweigen\", sondern daß er \"darüber hinaus die früheren\nMitangeklagten FD, SCHEEEB und DEE der Veruntreuung bzw.\ndes Diebstahls erheblicher Kohlenmengen und damit schwerer\nStraftaten beschuldigt (habe), wobei die Beweisaufnahme\nergeben hat, daß seine Anschuldigungen letztlich haltlos\nwaren\". Damit hat die Strafkammer aber den Umstand, daß\nseine Verteidiger Beweisamträge bestimmten Inhalts gestellt\nhaben, als eine zu mißbilligende Einlassung des Angeklagten\ngewertet (vgl. BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 1\nund 4 bis 6). Zutreffenäd bemerkt die Revision in diesem Zusammenhang auch, daß die abschließenden Ausführungen der\n\nStrafkammer \"zur prozessualen Seite dieses Verfahrens\"\n\n- 13 -\n\n(Bl. 1071 ff d. A.) besorgen lassen, die Strafkammer habe\nsich durch das hier gezeigte Verteidigungsverhalten\n\nbei der Strafzumessung beeinflussen lassen.\n\nDer Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Straffrage gemäß § 354 Abs. 2 StPO an\nein anderes Landgericht zurück.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\n\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/4-str-118-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-29/4-str-118-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.320573+00:00"}}