{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-28_4_StR_221_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-28","aktenzeichen":"4 StR 221/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 221/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSusanne HE aus SEE, dort geboren am\nEEE 1965, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwımıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 28. Mai 1990 gemäß S 349 Abs. 1\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 21. De-\n\nzember 1989 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes an\neinem Bruder des Nebenklägers zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts und\nbeantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO\nkann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Das\nerstrebt der Nebenkläger jedoch im Ergebnis mit seiner Revision. Eine Änderung des Schuldspruchs kann er nicht erreichen, da die Angeklagte wegen des hier zur Nebenklage berechtigenden Mordvorwurfs verurteilt und ein weiteres nebenklagefähiges Delikt nicht ersichtlich ist. Eine bloße Ände-\n\nrung des Schuldumfangs würde nicht zu einem anderen Schuldspruch führen (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 427; Kleinknecht/\nMeyer StPO 39. Aufl. § 400 Rdn. 3).\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nSteindorf Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-28/4-str-221-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-28/4-str-221-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.236481+00:00"}}