{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-28_4_StR_200_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-28","aktenzeichen":"4 StR 200/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 200/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm Friedrich T EB zu: zB, geboren am\nGE 193% in zac ro:\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 27. Oktober 1989 mit den Feststellungen - ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen - aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge, die neben einer Verfahrensbeschwerde erhoben ist, einen Teilerfolg, weil die\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine einzige\nfortgesetzte Handlung begangen, keine ausreichende Grundlage\nin den Urteilsfeststellungen findet.\n\nDer Angeklagte verschaffte sich in der Zeit von 1982\nbis 1987 unter Mißbrauch seiner Stellung als Leiter der\nFinanzbuchhaltung eines auf dem Gebiet der Elektrotechnik\ntätigen Unternehmens zu dessen Nachteil insgesamt etwas mehr\nals eine Million DM. Dabei ging er auf verschiedene Weise\nvor: Beginnend im Jahr 1982 veranlaßte er ohne die dazu erforderliche Anweisung der Geschäftsleitung die Auszahlung\nvon Sondervergütungen von jährlich zwischen 78.000,-- und\n169.000,-- DM an sich (bis August 1987 insgesamt ca.\n514.000,-- DM). Des weiteren stellte er in der Zeit von\nSeptember 1985 bis Dezember 1986 fünf Blankoschecks, die ihm\nzur Begleichung von Lieferantenrechnungen zur Verfügung\nstanden und bereits mit der Unterschrift einer zweiten\nunterzeichnungsberechtigten Person versehen waren, über Beträge zwischen 20.000,-- DM und 115.000,-- DM (insgesamt\n325.000,-- DM) aus und löste sie über sein Privatkonto ein.\nIm Frühsommer 1987 ging er, um das Risiko der Entdeckung\ngeringer zu halten, dazu über, die Beträge, die ihm durch\nweitere Ausstellung und Einlösung von Firmenschecks zuflossen, zum Monatsende, dem Zeitpunkt der Lohnberechnung, kurzfristig zurückzuüberweisen, um sich alsbald danach durch\nEinlösung eines neuen Firmenschecks über einen höheren Betrag erneut Geldmittel zu verschaffen. Er steigerte so die\nScheckausstellungen von ca. 104.640,-- DM über 204.640,-- DM\nauf zuletzt 274.640,-- DM. Die Einlösung des letzten Schecks\nscheiterte allerdings an der Aufmerksamkeit der Bank. In der\nZeit von 1983 bis 1987 änderte er außerdem in insgesamt 52\nFällen ihm als verantwortlichem Sachbearbeiter des täglichen\nBargeldverkehrs zur Anweisung vorgelegte Spesenbelege von\nMitarbeitern seines Unternehmens nach oben ab und entnahm\ndie Unterschiedsbeträge (insgesamt 18.190,-- DM) aus der\n\nFirmenkasse für sich.\n\nOhne nähere Begründung hat das Landgericht dieses Verhalten als e i ne fortgesetzte Handlung (der Untreue und\nzugleich der Urkundenfälschung) beurteilt. Die Urteilsgründe\nbelegen den Fortsetzungszusammenhang jedoch nicht. Schon zum\näußeren Tatgeschehen ist festzustellen, daß ein engerer\nzeitlicher Zusammenhang der Einzelakte nicht durchgehend gewahrt ist. So liegen zwischen einzelnen Fällen des Verfälschens von Spesenbelegen mit Geldentnahme aus der Firmenkasse - bezogen auf die mitgeteilten Belegdaten - zum Teil\nzeitliche Intervalle von bis zu elf Monaten (II 2 b der Urteilsgründe); auch einzelne Fälle unberechtigter Einlösung\nvon Firmenschecks (II 2 c der Urteilsgründe) sind im zeitlichen Abstand von bis zu acht Monaten begangen. Überdies\nzeigen sich in der Begehungsweise der Untreuehandlungen\nnicht unerhebliche Unterschiede. Diese äußeren Gegebenheiten, aber auch die lange Dauer des Tatzeitraums als solche\nlassen die Annahme, der Angeklagte habe bereits im Jahre\n1982 einen alle Einzelakte zu einer Tat im Rechtssinne vereinigenden Gesamtvorsatz gefaßt, als fernliegend erscheinen\n(vgl. hierzu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 - 4 StR\n13/90 - und vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90, Urteile vom\n10. Mai 1990 - 4 StR 679 und 680/90). Die für einzelne Fälle mitgeteilten Zwecke, die der Angeklagte mit dem sich unrechtmäßig verschafften Geld verfolgte - Ausgleich des\nDebetsaldos auf dem Privatkonto (UA 21, 22, 26), Kauf eines\nPrivatwagens und Zahlung der fälligen Rate eines Hypothekendarlehens (UA 22) -, deuten zudem darauf hin, daß der Tatentschluß jedenfalls bei diesen Einzelakten jeweils durch\naktuellen Geldbedarf ausgelöst wurde, der über einen längeren Zeitraum nur schwer hinreichend konkret vorhergesehen\n\nwerden konnte.\n\nDas Landgericht hat zwar für den Beginn des Tatzeitraums festgestellt, daß der Angeklagte die \"Idee\" hatte,\nsich zu Lasten seiner Arbeitgeberin \"die von ihm zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils benötigten Barmittel\nin der Folgezeit laufend zu verschaffen\", und daß er den\nPlan faßte, \"unter Ausnutzung seiner Stellung als Leiter der\nFinanzbuchhaltung sich selbst über längere Zeit höhere Lohnzahlungen, als ihm tatsächlich zustanden, zukommen zu lassen\" (UA 11). Damit ist ein Gesamtvorsatz jedoch nicht dargetan. Der weitgehend unbestimmte Entschluß, Straftaten derselben Deliktsart in Zukunft wiederholt zu begehen, erfüllt\ndie Voraussetzungen zur subjektiven Tatseite einer fortgesetzten Handlung auch dann nicht, wenn sie sich gegen denselben Rechtsgutträger richten und eine Einnahmequelle erschließen sollen. Gesamtvorsatz hat vielmehr zur Voraussetzung, daß die Planung des Täters sämtliche Teile der in\nAussicht genommenen Handlungsreihe in den wesentlichen Merkmalen ihrer künftigen Gestaltung erfaßt. Notwendig sind\nneben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art\nder Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten (vgl. BGHSt\n16, 124, 128 £; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 9, 10, 13; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990\n- 4 StR 13/90 -, vom 28. Februar 1990 - 3 StR 378/89 - und\nvom 20. März 1990 - 4 StR 94/90). Dazu enthalten die Urteilsgründe keine genügenden Feststellungen. Dies begründet\neinen sachlichrechtlichen Mangel.\n\nDie Beurteilung des Tatgeschehens als fortgesetzte\nHandlung kann den Angeklagten beschweren. Sollte sein Verhalten als eine Reihe selbständiger Taten zu werten sein,\nkönnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist die\nerste die Verjährung unterbrechende Handlung am 11. Februar\n1988 mit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Vernehmung des Angeklagten vorgenommen worden (S 78 c Abs. 1 Nr. 1\nStGB). Die Auflösung der fortgesetzten Handlung in Einzeltaten könnte darüber hinaus auch Auswirkungen auf die vom\nLandgericht wegen des hohen Gesamtschadens vorgenommene Würdigung als besonders schwerer Fall der Untreue haben. Das\nnötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können\njedoch bestehenbleiben. Sie sind von dem dargelegten\nRechtsfehler nicht betroffen. Sie werden auch von dem mit\nder Revision beanstandeten Verfahrensmangel nicht berührt.\nDer Angeklagte rügt insoweit als Verstoß gegen S 243 Abs. 3\nSatz 1 StPO, daß die Anklageschrift nur unvollständig verlesen worden sei. Zwar ist die in der Anklageschrift auf den\nSeiten 4 bis 6 enthaltene tabellarische Aufstellung über die\n52 Einzelfälle der Verfälschung von Spesenbelegen und der\nBargeldentnahme aus der Firmenkasse, wie die Sitzungsniederschrift beweist, von der Verlesung ausgenommen worden.\nAuf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Dem - im\nwesentlichen geständigen - Angeklagten und seinem Verteidiger, der diese Vorgehensweise selbst angeregt hatte, war die\nAnklageschrift bekannt. Daß es die unterlassene Verlesung\ndenjenigen Mitgliedern des Gerichts, die diese Tatvorwürfe\nnicht gekannt haben, wesentlich erschwert hätte, die\n\ninsoweit maßgeblichen Verfahrensvorgänge zu erfassen, ist\nauszuschließen. Der Aufstellung der Spesenbelegfälschungen\nist in der Anklageschrift eine zusammenfassende Darstellung\ndieses Tatkomplexes vorangestellt. Sie ist verlesen worden\nund hat die mit diesem Sachverhalt nicht vertrauten Gerichtsmitglieder in ausreichender Weise informiert. Zudem\nsind, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, die Belege\n\"zu den auf Seite 4 - 6 der Anklageschrift aufgeführten Einzelvorgängen\" in Augenschein genommen worden. Unter diesen\nUmständen ist der Senat überzeugt, daß es allen Verfahrensbeteiligten im gebotenen Maße möglich war, auch diesen Tatkomplex sachgerecht zu beurteilen (vgl. hierzu BGH NSt2\n1982, 518; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 1 StR\n724/81).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß Strafverfolgungsverjährung nicht zur Folge hat, daß\ndie von ihr erfaßten Taten bei der Strafzumessung völlig\naußer Betracht zu bleiben hätten. Die Grundsätze für die\nschuldangemessene Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung\ngleichartiger Straftaten (vgl. BGHSt 24, 268, 271 und BGHR\nStGB $S 46 I Beurteilungsrahmen 7) werden gegebenenfalls zu\n\nbeachten sein. Im weiteren Verfahren wird Gelegenheit gegeben sein, die von der Revision und im Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1990 (S. 5) angesprochenen Unklarheiten in der Beurteilung des Schadensumfangs zu vermeiden.\n\nSalger Goydke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-28/4-str-200-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-28/4-str-200-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.220477+00:00"}}