{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-17_4_StR_208_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-17","aktenzeichen":"4 StR 208/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"%° BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 208/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz H GB aus HEEB, dort geboren am (ib\n1940,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwımII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\nMaatz\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (B\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAra\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 23. Juni 1989 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der\nVergewaltigung freigesprochen. Hiergegen richten sich die\nRevisionen der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie der Nebenklägerin mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten.\n\nDie Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg, so daß es\neines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht bedarf.\n\nEin grundlegender sachlichrechtlicher Mangel des Urteils liegt darin, daß es keine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen und keine Beweiswürdigung enthält. Es bie-\n\ntet deshalb keine geeignete Grundlage für die Nachprüfung\n\ndurch das Revisionsgericht (BGH NJW 1980, 2423; BGH, Beschluß vom 27. September 1983 - 4 StR 550/83, mitgeteilt StV\n1984, 64). Nach einleitenden Feststellungen zum Randgeschehen geht das Urteil auf das eigentliche Tatgeschehen mit der\nFormulierung ein (UA 5): \"Den folgenden Verlauf des Abends\nschildert die Zeugin Corinna DB folgendermaßen:\". Deren\nAussage gibt das Urteil anschließend in indirekter Rede\nwieder. Die Strafkammer wertet daraufhin diese Aussage dahingehend, daß gegen ihren Wahrheitsgehalt nichts einzuwenden sei; sie werde auch durch - im einzelnen aufgeführte -\nZeugenaussagen und objektive Umstände (z. B. festgestellte\nVerletzungen) bestätigt. Das Gericht schließt seine Erwägungen mit den Worten: \"Obwohl insgesamt die geschilderten\nÜberlegungen - Detailliertheit und Konstanz der Aussage,\nMangel eines Falschbelastungsmotivs, objektiv festgestellte\nVerletzungen und ärztliche Diagnose eines Zustandes nach\nGehirnerschütterung - für die Richtigkeit der Aussage der\nZeugin Corinna DEEB sprechen, ist das Gericht gleichwohl\nzu der Ansicht gekommen, daß die Aussage nicht Grundlage\neiner Verurteilung sein kann\". Zur Begründung führt das Urteil an (UA 10): \"Das Gericht hält die Darstellung des bisher unbestraften Angeklagten ... für nicht widerlegbar, da\nauch diese Darstellung einen möglichen Handlungsverlauf wiedergibt.\" Im Anschluß hieran folgt die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, wiederum in indirekter Rede. Der\nSchlußsatz der Urteilsbegründung lautet: \"Da das Gericht\ndiese Darstellung des Angeklagten für glaubhaft hielt, war\ner freizusprechen.\"\n\nDamit wird die Strafkammer den Anforderungen an die Begründungspflicht bei freisprechenden Strafurteilen nicht gerecht. Auch hierbei muß das Gericht zunächst darlegen, welchen Sachverhalt es als festgestellt erachtet (BGH NJW 1980,\n2423). Derartige Feststellungen zum Tatgeschehen selbst läßt\ndas Urteil indessen vermissen. Es beschränkt sich insoweit\nvielmehr darauf, zwei verschiedene Tatschilderungen hierüber, die der Zeugin und die des Angeklagten, ohne jede Erörterung nebeneinander zu stellen. Eine solche bloße Wiedergabe gegensätzlicher Bekundungen genügt aber der Begründungspflicht nicht (BGH NStZ 1985, 184). Das Gericht hat\nvielmehr anzugeben, welche Tatsachen es als festgestellt ansieht. Es hat weiter - für das Revisionsgericht nachprüfbar - den Weg, der es zu diesen Feststellungen geführt hat,\nim Rahmen einer Beweiswürdigung darzulegen. Eine solche\nfehlt hier. Die Strafkammer hätte von der Einlassung des\nAngeklagten ausgehen und diese anschließend unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eingehend würdigen müssen\n(BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH,\nUrteil vom 20. Februar 1974 - 3 StR 9/74, mitgeteilt bei\nDallinger MDR 1974, 548). Sie hätte im einzelnen ausführen\nmüssen, warum sie - trotz glaubhafter Zeugenaussage - der\ngegensätzlichen Einlassung des Angeklagten gefolgt ist.\nDabei hätte auch - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - geklärt werden müssen, ob die festgestellten Verletzungen der Nebenklägerin sich überhaupt mit der Einlassung des\nAngeklagten vereinbaren lassen. Ausgehend von dem Grundsatz,\ndaß entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine ausreichenden Beweise\n\ngibt, vom Richter nicht ohne weiteres als unwiderlegbar der\n\nEntscheidung zugrunde zu legen sind (BGH NSt2 1983, 133,\n134; Urteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 680/79; Hürxthal in\nKK StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 28), hätte sie auf der Grundlage\ndes gesamten Beweisergebnisses wertend darüber befinden müssen, ob die Angaben des Angeklagten geeignet sind, die Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGH NStZ 1983, 133; VRS 27,\n105, 106). Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert\nhierbei nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen\nläßt (BGH, Urteil vom 10. September 1985 - 1 StR 292/85,\nmitgeteilt bei Pfeiffer/ Miebach NStZ 1986, 208 m. w.\n\nNachw.).\n\nGoydke Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-17/4-str-208-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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