{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-17_4_StR_162_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-17","aktenzeichen":"4 StR 162/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 162/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwıIII\n\nIn\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nGoydke\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\n\nMaatz\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BesiiiiNEREEEEEEEEREEEENEND\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankenthal vom 28. November 1989\naufgehoben, soweit von der Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt abgesehen worden\n\nist.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weiter gehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen\n\nsexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\n\nJahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich\ndie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revisionen. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die\n- vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-\n\nschränkt.\nDie Rechtsmittel haben im Umfang der Aufhebung Erfolg.\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1. Die Revision hat teilweise Erfolg. Die Strafkammer\nhat versäumt, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen. Dies beanstandet\n\ndie Staatsanwaltschaft zu Recht.\n\nEs stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn\nsich der Tatrichter mit der Möglichkeit oder Notwendigkeit\neiner Maßregelanordnung nicht auseinandersetzt, obwohl die\nUmstände des Falles dazu drängen (Hanack in Löwe/Rosenberg\nStPO 24. Aufl. $S 337 Rdn. 244). Denn die Pflicht, sich mit\nfestgestellten Umständen auseinanderzusetzen, wenn sie für\ndie Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind, löst im\nEinzelfall eine Begründungspflicht aus, die auch über die\nBestimmung des S§ 267 Abs. 6 StPO hinausgehen kann (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 267 Rdn. 113). So lag\n\nes hier.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Der zur Tatzeit neunundzwanzigjährige Angeklagte habe bereits ab seinem dreizehnten Lebensjahr regelmäßig und in stets steigendem Maße\n\nAlkohol zu sich genommen. Seit etwa zehn Jahren bestehe bei\ndem Angeklagten eine Alkoholabhängigkeit. Er beginne den Tag\nnoch vor dem Frühstück regelmäßig mit dem Trinken von Jägermeister und führe, soweit er über die nötigen Barmittel verfüge, den erheblichen Alkoholgenuß über den ganzen Tag hinweg fort. Am Abend komme er in aller Regel betrunken nach\nHause. Der Entzug von Alkohol führe zu Kopfweh und Schwindelgefühlen und habe Händezittern zur Folge. Er habe vier\nstationäre Alkoholentzugskuren frühzeitig abgebrochen (UA 2,\n3).\n\nDamit sprechen im Zusammenhang mit der erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit zahlreiche Umstände für das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB (vgl. BGHR StGB\nS 64 Abs. 1 Hang 1).\n\nDie Strafkammer hat weiter festgestellt, der Angeklagte\nhabe den Entschluß zu der schweren räuberischen Erpressung\ngefaßt, \"da (er) sich infolge seiner Arbeitslosigkeit und\nseines zügellosen Alkoholkonsums in ständigen Geldschwierigkeiten befand\" (UA 5). Danach liegt es nahe, daß zumindest\ndie schwere räuberische Erpressung im Sinne von § 64 Abs. 1\nStGB auf einen Hang zurückgeht. Dies setzt regelmäßig einen\nursächlichen Zusammenhang zwischen der Tat und der Alkoholisierung voraus, der namentlich dann gegeben ist, wenn die\nTat dazu dient, sich berauschende Mittel zu beschaffen\n(Lackner StGB 18. Aufl. S 64 Anm. 2 b; Stree in Schönke/\nSchröder StGB 23. Aufl. $S 64 Rdn. 7).\n\nDa auch genügend Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des S 64 StGB gegeben sind,\nkann das Urteil keinen Bestand haben, soweit das Landgericht\nvon einer Anordnung der Unterbringung abgesehen hat.\n\nDer Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, daß\ndas Gericht die Unterbringung in der Entziehungsanstalt anordnen muß, wenn die Voraussetzungen des S§ 64 StGB vorliegen (Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle StGB\n\n44. Aufl. S 64 Rdn. 7). Die Anordnung darf gemäß S 64 Abs. 2\nStGB nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Dies ist lediglich dann der\nFall, wenn ein Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint,\nnicht aber bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (BGHR StGB\nS 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1 und 2).\n\n2. Im übrigen deckt die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfeh-\n\nler auf.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es von Rechts\nwegen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der\nStrafbemessung hinsichtlich beider Taten von sr tlderungsmöglichkeit nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch\nhat.\n\nemacht\n\nHat ein Täter seine erheblich verminderte Schuldfähig-\n\nkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, kann zwar die\n\nHerabsetzung des Regelstrafrahmens dann unangemessen sein,\nwenn er die Neigung hatte, unter Alkoholeinfluß Straftaten\nzu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder\ndoch hätte bewußt sein können (BGHR StGB $S 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, Vorverschulden 1). Dem vermindert\nschuldfähigen Täter dürfen aber solche Taten nicht schulderhöhend angerechnet werden, mit deren Begehung er aufgrund\ndes Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte (BGHR\nStGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3). Hier hat der Angeklagte zwar wiederholt Diebstähle, jedoch niemals zuvor eine der\nschweren räuberischen Erpressung ähnlich schwere Straftat\nbegangen und ist auf dem Gebiet der Sexualdelikte überhaupt\n\nnoch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat deshalb nur\nteilweise Erfolg. Darauf, daß sie auch zugunsten des Angeklagten wirkt (s 301 StPO), kommt es hier nicht an, weil die\nGründe, die den Strafausspruch in Frage stellen, auf die\nRevision des Angeklagten zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluß vom 20. April 1989 2% 4 StR 87/89 - insoweit abgedruckt in BGHR StGB S 211 IF Heimtücke 9 a.E.).\n\nII. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf die unbeschränkte\nRevision des Angeklagten deckt zum Schuldspruch keinen Fehler zu seinem Nachteil auf. Der näheren Erörterung bedürfen\ninsoweit nur die Verurteilung wegen sexueller Nötigung sowie\ndie Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten.\n\na) Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 178 StGB verwirklicht hat. Die\nHandlungen des Angeklagten haben die Schwelle der Erheblichkeit ($S 184 c Nr. 1 StGB) überschritten, da es nicht nur zu\neiner kurzen, \"unbedeutenden\" Berührung gekommen ist, sondern der Angeklagte die Brust \"eingehend\" (UA 6) betastet\nhat (vgl. BGHSt 1, 168, 170; NStZ 1983, 553). Soweit der Angeklagte der Geschädigten darüber hinaus - wenn auch ebenfalls oberhalb der Bekleidung - an das Geschlechtsteil gegriffen hat, handelt es sich ebenfalls nicht nur um eine\nflüchtige Zudringlichkeit (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974,\n366).\n\nb) Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht auch eine\nSchuldunfähigkeit des Angeklagten (S$S 20 StGB) verneint (UA\n10) und festgestellt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses bei beiden Taten im Sinne\nvon § 21 StGB lediglich erheblich vermindert war (UA 14).\n\nAllerdings hat die - sachverständig beratene - Strafkammer die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit fehlerhaft berechnet, indem sie mit einem stündlichen\nAbbauwert von 0,29 %0 zurückgerechnet hat. Dieser Fehler\nstellt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im\nErgebnis jedoch nicht in Frage. Der nach der Rechtsprechung\nzugrunde zu legende maximale stündliche Abbauwert von 0,2 %o\nzuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 %0 (BGHR StGB\n§ 21 Blutalkoholkonzentration 4) ergibt für die Tatzeit eine\nBlutalkoholkonzentration von 3,14 %0. Eine solche Blutalko-\n\nholkonzentration, die sich durch den festgestellten Nach-\n\ntrunk noch geringfügig verändern kann, gibt in der Regel\nAnlaß, die Schuldunfähigkeit zu prüfen (Dreher/Tröndle aaO\n§ 20 Rdn. 9 a mit Rechtsprechungsnachweisen). Zwar führt\neine Alkoholisierung ab 3 %o nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit. Doch kann auch ein trinkgewohnter Täter in\neinem solchen Fall schuldunfähig sein. Zur Prüfung dieser\nFrage sind alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten\ndes Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; BGHR StGB S 20\nBlutalkoholkonzentration 6). Diesen Anforderungen wird das\nUrteil gerecht. Die - wenn auch knappen - Ausführungen (UA\n10) belegen hinlänglich, daß die Strafkammer die Anknüpfungstatsachen umfassend gewürdigt hat. Der daraus gezogene\nSchluß, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit\nnicht aufgehoben, sondern nur erheblich vermindert gewesen,\n\nläßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nc) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, daß die schwere räuberische Erpressung und die\nnach deren Abschluß auf einem neuen Tatentschluß beruhende\n\nsexuelle Nötigung in Tatmehrheit zueinander stehen.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\n\nhaben.\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall der\nschweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 in Verbindung\nmit § 255 StGB) und der sexuellen Nötigung (S 178 Abs. 2\nStGB) verneint. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n- 10 -\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles, daß das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so seh | abweicht,\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und\ndes Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat\nselbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Prüfungspflicht 1 mit weiteren Nachweisen). Dabei obliegt es dem\npflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er\nden einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimißt. Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH, Urteil vom 10. April 1990\n- 1 StR 101/90).\n\nAllein das Vorliegen eines \"vertypten\" Strafmilderungsgrundes kann die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen (ständige Rechtsprechung; BGHR StGB vor § 1/minder\nschwerer Fall Strafrahmenwahl 2, 6). Hier konnte deshalb\nschon die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB sowohl\nbei der schweren räuberischen Erpressung als auch bei der\nsexuellen Nötigung zur Anwendung des milderen Strafrahmens\n\nführen.\n\n- 11 -\n\nDarüber hinaus kann auch allein der Umstand, daß der\nAngeklagte bei den Taten einen Spielzeugrevolver (\"Scheinwaffe\") benutzt hat, einen minder schweren Fall begründen\n(BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3, Strafrahmenwahl\n3). Hinzu kommt noch, daß die Strafkammer die weiteren wesentlichen Strafmilderungsgründe - Alkoholsucht, Geständnis,\nReue, verhältnismäßig geringfügige sexuelle Handlung -, die\nsie nur bei der Bemessung der Strafhöhe erörtert hat (UA 14,\n15), bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens hätte berücksichtigen müssen. Schließlich hätte die Kammer nicht nur\nden geringen Wert der Beute, sondern auch den Umstand werten\nmüssen, daß die Beute nur kurze Zeit nach der Tat an die\n\nGeschädigte zurückgelangt ist.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei\nWürdigung all dieser Umstände einen minder schweren Fall sowohl im Sinne des S$S 250 Abs. 2 StGB als auch im Sinne des\n\n- 12 -\n\nS 178 Abs. 2 StGB angenommen hätte, hat der Strafausspruch\n\nkeinen Bestand.\n\nGoydke Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-17/4-str-162-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-17/4-str-162-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:52.018268+00:00"}}