{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-15_4_StR_232_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-15","aktenzeichen":"4 StR 232/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 232/90 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nRichard Hans H ED zus OD. dort geboren\n\nam WE 1950, zur Zeit einstweilen untergebracht\n\nwııI\n\n—\n[j\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai\n1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n10. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet.\nDem liegen Feststellungen über Handlungen des Beschuldigten\nzugrunde, die das Landgericht als vollendete und versuchte\ngefährliche Körperverletzung gewürdigt hat. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.\n\n1. Nach den - insoweit rechtsfehlerfreien - Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte an einer in\nSchüben auftretenden endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Diese führt zu einem völligen Verlust des\nRealitätsbezuges und ruft Wahnideen und Halluzinationen her-\n\nvor. Der Beschuldigte sieht sich in diesem Zustand jeweils\n\nvermeintlichen Angriffen auf seine Person ausgesetzt und re-\n\nagiert seinerseits aggressiv und gewalttätig (UA 20/22).\n\nEs kann dahinstehen, ob die Tatumstände der beiden\nAnlaßtaten, die Grundlage des vorliegenden Verfahrens\nbilden, die vom Landgericht im Anschluß an den gehörten\nSachverständigen gewonnene Überzeugung rechtfertigen, bei\ndem Beschuldigten habe jeweils ein akuter psychotischer\nSchub vorgelegen, so daß seine Schuldfähigkeit infolge\ndieser krankhaften seelischen Störung bei beiden Taten\nausgeschlossen gewesen ist. Die Anordnung der Unterbringung\ndes Beschuldigten kann jedenfalls deshalb keinen Bestand\nhaben, weil die vom Landgericht für den Beschuldigten gestellte Gefährlichkeitsprognose einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.\n\nEine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn von dem Täter \"infolge seines Zustandes\" erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Zwischen dem\nseelischen Zustand und seiner Gefährlichkeit ist ein symptomatischer Zusammenhang erforderlich (BGHSt 34, 22, 27: BGHR\nStGB S 63 Gefährlichkeit 4). Die begangenen und die noch zu\nerwartenden rechtswidrigen Taten und der seelische Zustand\ndes Täters müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen\n(BGHSt 27, 246, 249; BGHR aa0). Das Landgericht stützt seine\nAnnahme der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten auf\ndie beiden Anlaßtaten des vorliegenden Verfahrens, auf die\nfrüheren Straftaten des Beschuldigten und auf dessen Verhalten seit seiner letzten Haftentlassung im Dezember 1988\n(vgl. UA 23). Jedoch rechtfertigen die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen die Prognose des Landgerichts nicht,\n\nNs\nN\n\nIN\n\ndenn sie lassen einen symptomatischen Zusammenhang im\n\ndargestellten Sinne nicht erkennen:\n\na) Zwar hat der Beschuldigte den Vorfall vom 22. Januar 1989 in der Bahnhofsgaststätte ob sadurch\nausgelöst, daß er Lutz DB ein Bein stellte, so daß dieser\nstrauchelte. Deswegen zur Rede gestellt zog der Beschuldigte\nein Taschenmesser, worauf ihm DE zweimal ins Gesicht\nschlug und ihm einen Tritt versetzte. Ohne das Messer einzusetzen, verließ der Beschuldigte daraufhin die Gaststätte,\nZum Gebrauch des Messers kam es erst, als die Lutz DB und\nGünther SB dem Beschuldigten nacheilten und ihn vor der\nGaststätte aufhielten, um ihm das Messer abzunehmen, und\nsich deswegen ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und\nDEEED entwickelte. Es kann deshalb nicht die Rede davon\nsein, daß sich der Beschuldigte krankheitsbedingt einen Angriff auf seine Person nur einbildete und darauf aggressiv\nreagierte. Vielmehr kam es zu der Körperverletzungshandlung\nerst, als DEE und SB erneut die Konfrontation mit dem\nBeschuldigten suchten, er also tatsächlich \"angegriffen\"\nwurde. Daß das anfängliche Beinstellen durch eine psychotische Wahnvorstellung des Beschuldigten bedingt war, ist\n\nebenfalls nicht ersichtlich.\n\nGleiches gilt hinsichtlich der Tat vom 27. Januar 1989.\nHier war der Beschuldigte auf einer Wache der Schutzpolizei\n\nin KG erschienen, um ein bei ihm sichergestelltes Messer abzuholen. Als er durch ein Gespräch zwischen den\n\nPolizeibeamten bemerkte, daß gegen ihn wegen einer Messerstecherei ermittelt werden sollte, flüchtete er aus der Polizeiwache. Er wurde von dem Polizeibeamten MB verfolgt.\nAls dieser ihn eingeholt hatte und an der Schulter packte,\nversuchte der Beschuldigte sich durch einen Messerstich zu\nbefreien, dem der Beamte jedoch auszuweichen vermochte. Auch\nhier lag somit ein tatsächlicher - wenn auch rechtmäßiger -\n\"Angriff\" auf den Beschuldigten vor, so daß sich die Tat\nnicht ohne weiteres auf eine \"krankhafte Wahnvorstellung des\nBeschuldigten\" (UA 20) zurückführen läßt.\n\nDamit ist nach den bisherigen Feststellungen bei beiden\nTaten ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der psychotischen Erkrankung des Beschuldigten und seinem Tun nicht\nbelegt. Sie scheiden daher als Grundlage der Gefährlich-\n\nkeitsprognose aus.\n\nb) Die früheren Straftaten des Beschuldigten lassen\neinen Zusammenhang mit seiner psychotischen Erkrankung\nebenfalls nicht erkennen. Es handelt sich vor allem um Vergewaltigungen, deren vom Landgericht mitgeteilte Tatumstände\nkeinerlei Hinweis darauf enthalten, daß sie auf Wahnvorstellungen oder Halluzinationen des Beschuldigten beruhen könnten. Die bei. diesen Taten vom Beschuldigten eingesetzte Gewalt diente ersichtlich anderen Zwecken als der Abwehr vom\nBeschuldigten sich wahnhaft vorgestellter Angriffe auf seine\n\nPerson.\n\nZwar wurde der Beschuldigte im Oktober 1970 und Novem-\n\nber 1985 jeweils wegen vorsätzlicher Körperverletzung ver-\n\nurteilt. Die vom Landgericht insoweit zum Tatgeschehen mitgeteilten knappen Feststellungen weisen aber gleichfalls\nkeinen Anhaltspunkt dafür auf, daß die Taten mit der Erkran-\n\nkung des Beschuldigten in Verbindung stehen könnten.\n\nc) Zu dem Verhalten des Beschuldigten seit seiner letzten Haftentlassung am 22. Dezember 1988 bis zu seiner erneuten Festnahme am 27. Januar 1989 teilt das Landgericht lediglich mit, daß der Beschuldigte in mehrere Schlägereien\nverwickelt gewesen sei, da er sich häufig angegriffen und\nprovoziert gefühlt habe. Aus diesem Grund habe er auch ständig ein Messer mit sich geführt (UA 14). Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind nicht geeignet, eine Gefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB zu belegen.\nDazu hätte es näherer Darlegungen zu den einzelnen Vorfällen\n\nbedurft.\n\nDie Unterbringungsanordnung kann somit keinen Bestand\n\nhaben.\n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird im\nHinblick darauf, daß der Beschuldigte bei beiden Vorfällen\ntatsächlich \"angegriffen\" wurde, besonders sorgfältig zu\nprüfen haben, ob beim Beschuldigten jeweils ein akuter psychotischer Schub vorlag, der die Anwendung des § 20 StGB\nrechtfertigt. Auch wird sie genauer zu untersuchen haben, ob\nbei der Tat vom 22. Januar 1989 hinsichtlich der Vorgänge\nvor der Bahnhofsgaststätte eine Notwehrsituation des Be-\n\n- 1 -\n\nschuldigten tatsächlich zu verneinen ist. Im übrigen dürfte\nin diesem Fall eine sogenannte aberratio ictus vorliegen\n\n(vgl. BGHSt 34, 53, 55).\n\nSollten sich die Voraussetzungen für eine Unterbringung\ndes Beschuldigten nach § 63 StGB in der neuen Verhandlung\nnicht feststellen lassen, wird, da eine Bestrafung des Beschuldigten wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 358\nAbs. 2 StPO) ausscheidet, das Verfahren hinsichtlich der dem\nBeschuldigten zur Last gelegten Vergewaltigungstat wieder\naufzunehmen sein (§ 154 Abs. 4 StPO; vgl. BGHSt 32, 84, 85).\nBei einer möglichen Verurteilung des Beschuldigten wegen\nVergewaltigung wird auch S 66 StGB zu prüfen sein.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nRiBGH Dr. Steindorf\nist urlaubsbedingt\nortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.\nSalger Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-15/4-str-232-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-15/4-str-232-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.778741+00:00"}}