{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-15_4_StR_193_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-15","aktenzeichen":"4 StR 193/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nStR _ 193/90\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n. Nicolo C aus L BE, seboren\nam 1964 in (Italien), zur Zeit in\nHaft,\n\nPietro C EEE zu: Ge u, dort\ngeboren am EEE 1970, zur Zeit in Haft,\n\n. Gino D” aus Raw (Italien), geboren am\n1967 in L (Großbritannien), zur Zeit\nin Haft,\n\n. Vincenzo Ci aus AED /v\n(Italien), geboren am 1958 in R AED\n\n(Italien), zur Zeit in Haft,\n\n. Antonio I aus Tin VB (Italien),\ngeboren am 1966 in TB (Italien), zur\nZeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 15. Mai 1990 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 16. November 1989\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\na) Zur Revision des Angeklagten Nicolo CB.\n\nDer auf Verletzung der SS 171 b Abs. 1 und 2, 174\nAbs. 1 GVG gestützten Verfahrensrüge muß der Erfolg\nschon deshalb versagt werden, weil der Schutz des\nLebens des Zeugen WEB (NED) den Ausschluß der\nÖffentlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen\ngerechtfertigt hat.\n\nb) Zur Revision des Angeklagten Vincenzo Ci@-\nDie Urteilsausführungen zum Hilfsbeweisamtrag auf\n\nVernehmung des Zeugen Dino NGBb gehen über die\nihrer Formulierung nach eindeutige Beweisbehauptung\n\n(NEED habe ein zum Schein zu führendes Telefongespräch angekündigt) hinaus und schließen die vom\nAngeklagten gewünschte Schlußfolgerung schon ein.\nBei genauer Differenzierung sind die Erwägungen des\nLandgerichts der Sache nach dahin zu verstehen, daß\nes den unter Beweis gestellten Sachverhalt aus tatsächlichen Gründen als bedeutungslos bewertet, weil\nes - aus nachvollziehbaren Gründen - nicht bereit\nist, daraus die erstrebten Folgerungen zu ziehen.\nGegen diese Beurteilung des Beweisthemas bestehen\nnach Sachlage keine durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken.\n\nDie Erhebungen des Landgerichts über medizinische\nUntersuchungsbefunde des Angeklagten Ci salten\nder Klärung, ob ein Grund vorhanden war, der die\nEinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nahe legte. Sie wurden vor\nder Stellung des entsprechenden Hilfsbeweisamtrags\nvorgenommen, betrafen verfahrensrechtliche Fragen\nder gerichtlichen Aufklärungspflicht und durften im\nFreibeweisverfahren geschehen (vgl. Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. S 244 Rdn. 9). Ein Verstoß gegen\n\n§ 261 StPO liegt darin nicht.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\n\nBlauth Maatz\n\n7\n\nFR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-15/4-str-193-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-15/4-str-193-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.760742+00:00"}}