{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-10_4_StR_74_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-10","aktenzeichen":"4 StR 74/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 74/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hans B EB aus PER. dort geboren am nn)\n\n1960, zur Zeit untergebracht,\n\n2. Michael B EEE aus PB. dort geboren am\nGEEEEER 1057,\n\nwegen 1. vorsätzlichen Vollrausches\n\n2. gefährlicher Körperverletzung\n\nwIll\n\nDry\nBR\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\nMaatz\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Z@D-.@> aus PeEEEEEB\n\nfür den Angeklagten Hans BE,\n\nRechtsanwalt CB aus 2)\nfür den Angeklagten Michael 3 |\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. Oktober 1989 insoweit\naufgehoben, als der Angeklagte Hans\n\nBlinn freigesprochen worden ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Die Kosten der Revision einschließlich\nder den beiden Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die\nStaatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hans BB wegen\nvorsätzlichen Vollrauschs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt\nund seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten Michael BB hat es wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer\nRevision, die sie hinsichtlich des Angeklagten Hans BB in\nzulässiger Weise auf die Fälle II Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe beschränkt hat, die Verletzung materiellen Rechts;\n\nsie beanstandet ferner den Teilfreispruch des Angeklagten\nHans BGB. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt\nnur bezüglich des Angeklagten Michael Blinn und hinsichtlich\ndes Teilfreispruchs des Angeklagten Hans DB vertreten\nwird, führt lediglich zum Wegfall des Freispruchs; im\n\nübrigen hat es keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision hinsichtlich des Angeklagten Hans\n\nBlinn.\n\nl. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die\nStrafkammer habe in den Fällen II Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe zu Unrecht das Vorliegen eines Vollrauschs (Ss 323 a\nStGB) angenommen, setzt sie sich mit den das Revisionsgericht bindenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\ndes Landgerichts in Widerspruch. Danach hatte der aufgrund\neiner mittelgradigen Persönlichkeitsstörung, die als schwere\nseelische Abartigkeit einzuordnen ist, erheblich vermindert\nschuldfähige Angeklagte in allen Fällen eine nicht mehr\nfeststellbare Menge Alkohol getrunken (im Fall 1 Bier, im\nFall 2 Rotwein, im Fall 3 war die Art des Alkohols nicht\nfeststellbar, dieser jedoch deutlich zu riechen). Aus dem\nallgemeinen Trinkverhalten des Angeklagten (UA 29) hat die\nStrafkammer rechtsfehlerfrei geschlossen, daß er in allen\nFällen eine ähnlich hohe Blutalkoholkonzentration wie im\nFall 4 - nämlich über 2 %0 - gehabt habe. Daraus ist zu\nentnehmen, daß die Strafkammer in allen Fällen vom Vorliegen eines Rausches überzeugt war. Dieser hat nach ihren\nFeststellungen nicht ausschließbar zum Verlust der Steuerungsfähigkeit geführt.\n\nEs läßt demnach einen Rechtsfehler nicht erkennen, wenn\ndie Strafkammer davon ausgegangen ist, daß sich der Angeklagte im aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung bestehenden\nZustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit durch die\nAufnahme von Alkohol bedingt vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt hat, der dann möglicherweise zu seiner völligen Schuldunfähigkeit geführt hat.\n\n2. Auch die Beanstandung der Beschwerdeführerin, das\nLandgericht habe im Fall 1 zu Unrecht einen natürlichen\nTötungsvorsatz verneint, geht fehl. Allein aus dem äußeren\nTatverhalten mußte nicht auf einen Tötungswillen oder auf\ndie billigende Inkaufnahme des Tötungserfolges geschlossen\nwerden (vgl. BGHR StGB S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 12;\nBGH NStZ 1983, 407; JZ 1990, 297). Daß das Landgericht sich\nwegen der in der Person des Angeklagten liegenden\nBesonderheiten (vgl. UA 31) von dem Vorliegen eines\nnatürlichen Tötungsvorsatzes nicht überzeugen konnte, läßt\n\neinen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nIm übrigen weist der Generalbundesanwalt zutreffend\ndarauf hin, daß auch die Annahme eines Totschlags als\nRauschtat an der Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs nichts ändern würde und auszuschließen ist, daß das\nLandgericht bei Bejahung eines Tötungsvorsatzes eine höhere\nStrafe verhängt hätte, da die nach SS 323 a, 21, 49 Abs. 1\nStGB ausgesprochene Strafe ohnehin nur drei Monate unter der\n\nHöchststrafe liegt.\n\n3. Der (Teil-)Freispruch kann hingegen keinen Bestand\nhaben: Das Landgericht ist der Ansicht, die von ihm festgestellte vom Angeklagten gegenüber Karl-Heinz N begangene\nversuchte Nötigung sei von der Anklage nicht erfaßt worden.\nWäre dies zutreffend, so hätte es aber auch keines Freispruchs bedurft, da ein solcher nur in Betracht kommt, wenn\nder Angeklagte einer ihm in der Anklage vorgeworfenen Tat\nfür nicht überführt (bzw. die Tat nicht für strafbar) erachtet worden ist. Hält das Gericht den Angeklagten hingegen\neiner Tat für überführt, ist diese aber nicht angeklagt,\nkann gemäß § 155 Abs. 1 StPO bezüglich dieser Tat keine Ent-\n\nscheidung ergehen.\n\nTatsächlich war die versuchte Nötigung jedoch von der\nAnklage mitumfaßt: In der (zugelassenen) Anklage war die\nStaatsanwaltschaft davon ausgegangen, daß der Angeklagte das\nTatopfer unter Bedrohung mit einem Messer beraubt habe. Nach\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte dem\nOpfer jedoch zunächst ohne Gewaltanwendung Geld weggenommen\nund es sodann mit dem Messer bedroht. Damit blieb die Tat im\nSinne des § 264 Abs. 1 StPO, d.h. der einheitliche geschichtliche Vorgang als solcher, jedoch unverändert (vgl.\nBGHSt 29, 341, 342; 32, 215, 216; 35, 60, 64); an einer\nUmgestaltung der Strafklage war das Gericht aber gemäß S 264\nAbs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer\nStPO 39. Aufl. S 264 Rdn. 8 ff). Der Freispruch muß daher\n\nentfallen.\n\nms\n\nDie Aufhebung des Freispruchs hat keine weiteren Folgen. Da der Angeklagte im Fall 2 (wie in allen anderen Fällen) wegen Vollrauschs verurteilt worden ist, werden von\ndieser Verurteilung alle in demselben rauschbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Taten\nerfaßt (BGHSt 13, 223, 225). Der Senat schließt aus, daß das\nLandgericht unter Berücksichtigung der weiter verwirklichten\nRauschtat auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt hätte, da\nes gerade die wegen des vorsätzlichen Vollrausches verhängte\nEinzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zur Einwirkung\nauf den Angeklagten für unerläßlich hielt (UA 36).\n\nII. Die Revision hinsichtlich des Angeklagten Michael\n\nu\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten nur wegen gefährlicher Körperverletzung ist entgegen der Ansicht der Beschwer-\n\ndeführerin rechtlich bedenkenfrei:\n\na) Nach den Feststellungen (UA 14) trat und schlug\nMichael Blinn nach Aufforderung durch seinen Bruder auf das\nauf dem Boden liegende Opfer ein. Dafür, daß er dabei den\nTod des Opfers billigend in Kauf genommen haben könnte,\nfehlt es an jedem Anhaltspunkt. Dagegen spricht im übrigen,\ndaß er \"es plötzlich mit der Angst zu tun bekommen und\n\nfluchtartig die Wohnung verlassen\" hat (UA 17).\n\nb) Daß sein Bruder das Opfer, nachdem Michael BEBEB QAie\n\nWohnung verlassen hatte, tottreten würde, lag nicht im ge-\n\nmeinsamen Tatplan. Eine Mittäterschaft an einem Tötungsdelikt seines Bruders muß schon deswegen ausscheiden, ganz abgesehen davon, daß das Landgericht ein solches bei Hans\nBED nicht festgestellt hat.\n\nc) Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung scheidet\nmangels Kausalität der Handlung dieses Angeklagten für den\n\nTötungserfolg aus.\n\nd) Auch eine Verurteilung wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung durch Unterlassen, wie vom Generalbundesanwalt erwogen, kommt nicht in Betracht. Dies würde nämlich\nvoraussetzen, daß der Angeklagte Michael BB die Karl\nKap Arohende Gefahr erkannt hat oder hätte erkennen können\nund gleichwohl von der Ergreifung lebensrettender Maßnahmen\nabgesehen hätte. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor:\nSogar nachdem Hans BEE seinem Bruder gefolgt war, gingen\nbeide offenbar immer noch nicht davon aus, daß das Opfer in\nLebensgefahr sei; denn Hans BEE sagte zu Michael BB,\n\"er habe dem KB noch ordentlich ein paar gegeben, er habe\nihn nochmal richtig zusammengetreten\" (UA 17). Demnach\nhatten die Angeklagten weder die zuerst erfolgten Mißhandlungen noch die allein von dem Angeklagten Hans Bun\nvorgenommenen Tritte für lebensgefährdend erachtet; eine\nsolche Möglichkeit kam ihnen ersichtlich gar nicht in den\nSinn. Dies ist nicht nur hinsichtlich des Angeklagten Hans\nBEEEB wegen dessen Persönlichkeitsstörung erklärlich, sondern auch bei dem Angeklagten Michael BP, da auch bei\ndiesem ein \"leicht- bis mittelgradiger Schwachsinnszustand\"\n\n#\n\nvorliegt, \"der noch angereichert wird durch Persönlichkeitsauffälligkeiten, die den intellektuellen Defiziten komplementär angesiedelt sind\" (UA 38/39). Weitere Feststellungen,\ndie zu einer anderen Beurteilung führen könnten, erscheinen\nin Anbetracht dessen, daß beide Angeklagte nunmehr Angaben\nzur Sache verweigern (UA 16), nicht möglich.\n\ne) Der von der Beschwerdeführerin vermißten Erörterung\ndes S 224 StGB bedurfte es nicht, weil nicht festgestellt\nist, daß das Tatopfer durch die Mißhandlungen noch vor seinem Tod eine der dort bezeichneten schweren Verletzungen erlitten hatte und es im übrigen die Tat nicht überlebt hat.\n§ 227 StGB scheidet aus, weil der Tod des Opfers nicht aufgrund des gemeinsamen Angriffs der Angeklagten, sondern\ndurch die allein vom Angeklagten Hans BB geführten Tritte\nnach dem Weggang des Angeklagten Michael BEE verursacht\n\nworden ist.\n\n2. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten\nMichael Blinn nach § 63 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Das Landgericht ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat zu dem Ergebnis gekommen, daß nicht die Erwartung bestehe, der erst 22 Jahre alte\nAngeklagte werde weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, daß die\nvorliegende Tat auf den Einfluß des Mitangeklagten zurückzuführen war. Es hat auch nicht übersehen, daß der Angeklagte\n\n- 10 -\n\nnach dieser Tat erneut straffällig geworden ist. Die dem\nLandgericht als Tatrichter bei der Anwendung des § 63 StGB\nvorbehaltene Wertung des diese Frage betreffenden Ergebnisses der Beweisaufnahme läßt demnach einen Rechtsfehler nicht\nerkennen. Die Beschwerdeführerin versucht vielmehr nur, die\nWertung des Gerichts durch eine andere, eigene Bewertung zu\nersetzen. Das kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen\n(vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89).\n\nIII. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen\nweder zu Gunsten noch zu Lasten der Angeklagten (S 301 StPO)\neinen Rechtsfehler ergeben. Sie war daher mit Ausnahme der\nAufhebung des Freispruchs des Angeklagten Hans Blinn mit der\nKostenfolge aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO (nur unerheblicher\nTeilerfolg) zu verwerfen.\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-10/4-str-74-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-10/4-str-74-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.723265+00:00"}}