{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-07_4_StR_462_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-07","aktenzeichen":"4 StR 462/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"EN\nN)\n\nr\n3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 462/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWED :3560 in ri (Türkei),\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nwılI\n\nGL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichshofs hat nach Anhörung des\n\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26.\n1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai\n1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nOktober\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\n\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nzwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Re-\n\nvision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb un-\n\nzulässig (S 344 Abs. 2 StPO).\n\nZum Schuldspruch hat die auf die Sachrüge vorgenommene\nÜberprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall der versuchten Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint\nund die Strafe dem wegen Versuchs gemilderten Strafrahmen\ndes $S 177 Abs. 1 StGB entnommen (SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1\nStGB). Diese Strafrahmenwahl hat das Landgericht nicht\nrechtsfehlerfrei begründet. Die von ihm bei der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 177 Abs. 2 StGB vorgenommene Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte läßt nämlich unbeachtet, daß schon das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium - für sich allein oder\nzusammen mit anderen Umständen- zur Annahme eines minder\nschweren Falles führen kann (siehe etwa BGH NStzZ 1985, 547;\nBGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 1 und\ns 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1 und 2).\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht, hätte es dies bedacht, einen minder schweren Fall im\nSinne des $S 177 Abs. 2 StGB bejaht und im Hinblick auf dessen im Vergleich zum über SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB erheblich niedrigere Strafobergrenze (fünf Jahre gegenüber elf Jahren drei\n\nMonaten) auf eine geringere Strafe erkannt hätte.\n\nEd\n\nDie Strafe muß daher neu zugemessen werden.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nSteindorf Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-07/4-str-462-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-07/4-str-462-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.422387+00:00"}}