{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-05-03_4_StR_177_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-05-03","aktenzeichen":"4 StR 177/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ke 4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 177/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst Josef A EB aus EWR, geboren am EEE 1351 in\nCO, zur Zeit in Haft,\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage u.a.\n\nwWIII\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai\n1990 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Hilfsstrafkammer\nRecklinghausen des Landgerichts Bochum\nvom 12. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln verur-\n\nteilt worden ist,\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen uneidlicher\nFalschaussage und wegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes sowie\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln\" (gemeint ist: wegen falscher\nuneidlicher Aussage und wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit\nseiner Revision die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachbeschwerde zur\nAufhebung der Verurteilung wegen der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und des gesamten Strafausspruchs.\n\nl. Der Rechtsmittelführer weist zutreffend darauf hin,\ndaß die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 15. Juni\n1989 (11 Js 215/89) nicht zur Hauptverhandlung zugelassen\nworden ist (S§ 203, 207 StPO). Daß das Schöffengericht Recklinghausen die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nseinem Verweisungsbeschluß erörterte, vermag hieran - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 2. April 1990 - nichts zu ändern; denn da zum\nAmtsgericht Recklinghausen insoweit keine Anklage erhoben\nworden war, konnte auch der - sonst möglicherweise an die\nStelle eines Eröffnungsbeschlusses tretende - Verweisungsbeschluß nach § 270 StPO (vgl. BGH NStZ 1988, 236) hier den\nfehlenden Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen.\n\nDie von Amts wegen erforderliche Prüfung der sachlichen\nZuständigkeit ($S 6 StPO) ergibt zudem, daß die Sache beim\nLandgericht Bochum nicht prozeßordnungsgemäß anhängig geworden ist: Anklage war zum Amtsgericht - Schöffengericht -\n\nEssen erhoben worden; dieses hatte die Sache auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft Essen der Strafkammer Recklinghausen beim\nLandgericht Bochum mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens\nübersandt. Die Strafkammer Recklinghausen hatte das Verfahren übernommen und zu dem bereits dort anhängigen Verfahren\n(25 KLs 2 Js 239/88) verbunden (Bd. IV Bl. 159 d. A.). Dies\nverstieß gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO: Da das Amtsgericht\nEssen zum Landgerichtsbezirk Essen gehört, hätte die Verbindung nur durch das Oberlandesgericht Hamm als das gegenüber\ndem Landgericht Bochum und dem Amtsgericht Essen gemein-\n\nschaftliche obere Gericht angeordnet werden können.\n\nDas Fehlen des Eröffnungsbeschlusses und die fehlerhafte Übernahme dieses Verfahrens wären allerdings rechtlich\nbedeutungslos, wenn die verschiedenen vom Angeklagten begangenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz tatsächlich\n- wie von der Strafkammer angenommen - nur als eine fortgesetzte Handlung anzusehen wären; denn dann hätte die am\n19. Juli 1988 gegen den Angeklagten wegen fortgesetzten\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Amtsgericht\n- Schöffengericht - Recklinghausen erhobene Anklage (34 Js\n426/88) sämtliche in der Zeit vom Dezember 1987 an von dem\nAngeklagten begangenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz erfaßt. In diesem Fall hätten diese nach der durch\ndas Schöffengericht Recklinghausen erfolgten Verweisung der\nSache an die Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts\nBochum (Bd. III Bl. 134 d. A.) gemäß § 264 StPO der Aburteilung durch die Strafkammer unterlegen; es hätte dann mit\nder beim Amtsgericht Essen erhobenen Anklage eine doppelte\nRechtshängigkeit bestanden, die gemäß S 12 Abs. 1 StPO zur\n\nEinstellung des beim Amtsgericht Essen anhängigen Verfahrens\n\nhätte führen müssen.\n\nFür den Senat ist jedoch nicht erkennbar, ob die Strafkammer zu Recht vom Vorliegen einer fortgesetzten Handlung\nausgegangen ist; die bisherigen Feststellungen legen eher\n\ndas Gegenteil nahe.\n\nDie Strafkammer hat in den Urteilsgründen bei den Erörterungen zur rechtlichen Wertung der Tat (UA 12) keinerlei\nAusführungen zur fortgesetzten Handlung gemacht; in den gesamten Urteilsgründen wird auch die Frage des Vorliegens\neines Gesamtvorsatzes nicht behandelt. Lediglich bei den\nDarlegungen zur Strafzumessung findet sich der (sprachlich\nverunglückte) Satz, \"daß bezüglich des Verstoßes gegen das\nBetäubungsmittelgesetz es sich um eine in mehreren Teilakten\nüber einen Zeitraum von mehreren Monaten in fortgesetzter\nTat gehandelt hat\" (UA 12).\n\nDaß hier nur eine fortgesetzte Handlung vorgelegen hat,\nerscheint aber kaum vorstellbar: Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte bei fünf Fahrten in die Niederlande in der\nZeit zwischen Dezember 1987 und Mai 1988 bei drei Fahrten\njeweils mindestens 1/2 Gramm Kokain erworben und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt; in zwei weiteren Fällen\nerhielt er von Frank AB jeweils 1/10 Gramm Kokain. Insoweit käme eine fortgesetzte unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb in Betracht. Ob der Angeklagte im übrigen als Mittäter\nder von Frank AR bei diesen fünf Fahrten begangenen un-\n\nRe\n\nerlaubten Einfuhr von insgesamt 10 Gramm Heroin anzusehen\nist, bleibt nach den Urteilsfeststellungen unklar; dagegen\nspricht, daß der Angeklagte die jeweils 1/10 Gramm Kokain\n\"zur Belohnung\" erhielt (UA 5).\n\nDaß diese soeben erörterten - möglicherweise fortgesetzt begangenen - Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, die dem Angeklagten in der zum Amtsgericht Essen erhobenen Anklage zur Last gelegt werden, mit den übrigen ihm\nangelasteten Vorwürfen eine fortgesetzte Handlung bilden\nkönnten, ist sehr zweifelhaft: Danach hat der Angeklagte im\nDezember 1987 zweimal bei Klaus IB in dessen wohnung\njeweils 0,2 Gramm Heroin gekauft und im April und Mai 1988\nvon Frank AGB zweimal je 0,1 Gramm Heroin geschenkt bekommen (UA 5). Diese Feststellungen gehen ersichtlich auf\ndie am 19. Juli 1988 zum Amtsgericht Recklinghausen erhobene\nAnklage (34 Js 426/88) zurück. Insoweit könnte allenfalls\nein fortgesetzt begangener unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln bezüglich des von IMDB erworbenen Heroins\nin Frage kommen. Ein Gesamtvorsatz mit diesem und dem auf\nSchenkung beruhenden Erwerb durch A@B sowie hinsichtlich\nder beiden geschenkten Mengen Heroins untereinander läßt\n\nsich hingegen kaum denken.\n\nDurch die von der Strafkammer nicht näher begründete\nmit den getroffenen Feststellungen ohne weiteres nicht vereinbare Annahme des Vorliegens einer fortgesetzten Handlung\n\nist der Angeklagte hier auch beschwert: Die Strafkammer erörtert im unmittelbaren Anschluß an den die fortgesetzte\nHandlung betreffenden, oben wiedergegebenen Satz bei den\n\nStrafzumessungserwägungen die Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG\nund verneint diese. Lägen aber mehrere Einzeltaten statt\neiner fortgesetzten Handlung vor, so käme in Anbetracht der\nnicht beträchtlichen Menge der jeweils erworbenen beziehungsweise eingeführten Betäubungsmittel eine Anwendung dieser Vorschrift in Betracht (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz 3. Aufl. § 29 Rdn. 807).\n\nNach alledem kann die die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffende Verurteilung keinen Bestand\nhaben. Die neu entscheidende Strafkammer wird sorgfältig zu\nprüfen haben, inwieweit hier eine fortgesetzte Handlung\noder mehrere Fortsetzungstaten vorliegen. Sollte die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln mit dem unerlaubten\nErwerb von Heroin durch IB und A@EEB nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen, könnte das nunmehr zur Entscheidung berufene Landgericht insoweit keine Entscheidung\ntreffen, da die Abgabe des die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen betreffenden Verfahrens - wie dargelegt - nicht\nordnungsgemäß erfolgt und das Amtsgericht - Schöffengericht - Essen daher dann noch zur Entscheidung (nach Zulassung der Anklage) zuständig wäre (vgl. BGH NStZ 1986, 564).\n\nDer Senat weist ferner darauf hin, daß nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln durch die unerlaubte Einfuhr und den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln\nverdrängt wird (vgl. die Nachweise bei Körner aaO\nRdn. 607).\n\ner\n\n2. Der Schuldspruch wegen falscher uneidlicher Aussage\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann der diesbezügliche Einzelstrafausspruch nicht bestehenbleiben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Höhe dieser Einzelstrafe durch die Höhe der wegen der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängten Einsatzstrafe beeinflußt\nworden ist. Er weist im übrigen darauf hin, daß bei der erneuten Strafzumessung die Anwendbarkeit des § 157 StGB zu\n\nprüfen sein wird.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-03/4-str-177-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-03/4-str-177-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.373312+00:00"}}