{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-04-26_4_StR_186_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-04-26","aktenzeichen":"4 StR 186/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 186/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJaswinder R EEE seborener Sup aus SEEEB\nEEE, seboxen am EEE 1953 in EB (Indien),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwıIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß SS 346\nAbs. 2, 349 Abs. 4 StPO, zu Ziffer 1 auf Antrag, zu Ziffer 2\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 26. April 1990 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der\nBeschluß des Landgerichts Saarbrücken\nvom 2. März 1990 zu ziff. 2 aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 24. November 1989 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Verfahrensbeschwerde und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\n1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Revision ist mit\neinem durch Telefax übermittelten Schriftsatz des Verteidigers und damit unter Wahrung der Form des § 345 Abs. 2 StPpo\nbegründet worden (BGH, Beschluß vom 21. Februar 1989 - 5 StR\n37/89). Das ist auch, wie im Antrag des Generalbundesanwalts\nvom 4. April 1990 näher ausgeführt, rechtzeitig geschehen.\nDer Beschluß des Landgerichts vom 2. März 1990, durch den\ndie Revision wegen verspäteter Begründung als unzulässig\nverworfen worden ist (S 346 Abs. 1 StPO), ist demnach zu\nUnrecht ergangen. Er muß auf den form- und fristgerecht angebrachten Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPo\naufgehoben werden.\n\n2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen schweren Raubes (ss 249, 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken, weil die Urteilsfeststellungen nicht klar\nergeben, daß der Angeklagte mit der Absicht rechtswidriger\nZueignung gehandelt hat.\n\nDen Urteilsgründen, die zur Motivlage allerdings nicht\nganz eindeutig sind, läßt sich entnehmen, daß das Landgericht den Grund für die gewaltsame Wegnahme von 1.200,-- DM\njedenfalls a uch darin gesehen hat, daß der Angeklagte\nBefriedigung wegen einer Darlehensforderung suchte (UA 4,\n7); er hatte nämlich dem Zeugen BB 1.500,-- DM für Flugkosten \"vorgestreckt\", Daß dieser Betrag zur Rückzahlung\nfällig war, wird im Urteil zwar nicht mitgeteilt, liegt\n\njedoch angesichts der Bemerkung, die Befriedigung der Forderung des Angeklagten habe auf sich warten lassen (UA 9),\nimmerhin nahe. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer\nbedenken und im Urteil eingehend erörtern müssen, ob dem\nAngeklagten hinsichtlich des entwendeten Geldbetrages die in\ns 249 StGB vorausgesetzte Absicht gefehlt hat, weil er sich\nberechtigt glaubte, zur (Teil-)Befriedigung des fälligen\n\n- oder vermeintlich für fällig gehaltenen - Rückzahlungsanspruchs Geld seines Schuldners, des Zeugen Brar, gewaltsam\nan sich zu nehmen. Denn ein rechtsunkundiger Täter, der sich\nzur gewaltsamen Durchsetzung einer derartigen Zahlungsforderung für befugt hält, wird häufig glauben, Anspruch auf das\nbeim Schuldner gerade vorhandene Geld zu haben und es an\nsich nehmen zu dürfen. Eine solche Vorstellung würde aber\neinen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die\nRechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (BGHSt\n17, 87, 91; BGHR StGB $S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und\n3; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1988, 526, 527, 529). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte zwar zu einem Zeitpunkt\nauf das Geld seines Schuldners zugegriffen, als dieser seinen Marktstand vorübergehend zur Mittagspause verlassen und\nfür ihn der dann verletzte Assan SB Jdie Aufsicht übernommen hatte (UA 5). Dies schließt jedoch einen Tatbestandsirrtum im dargelegten Sinne auf seiten des Angeklagten\nnicht von vornherein aus. Die irrige Annahme, sich bestimmtes Geld des Schuldners auch dann verschaffen zu dürfen und\neinen Anspruch darauf auch dann zu haben, wenn es kurzfristig von einem Beauftragten verwahrt wird, ist unter dem\nGesichtswinkel der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zu-\n\neignung sachlich gleichbedeutend mit der einen Tatbestandsirrtum begründenden Vorstellung, vom Schuldner die\nÜbereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geld-\n\nscheine beanspruchen zu dürfen.\n\nEine Erörterung dieser Fragen war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, wie ersichtlich das Landgericht meint (UA\n9), weil sich \"die geplante Wegnahme nicht nur auf das Geld,\nsondern auch auf die Geldkassette und ihren gesamten Inhalt\neinschließlich dort abgelegter anderer Gegenstände\" (UA 4)\nerstreckte. Allein schon wegen des Schuldumfangs hätte sich\ndas Tatgericht mit der Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums,\ndie in Fällen gewaltsamer Beitreibung einer Geldschuld in\nder Regel nahe liegt (BGH StV 1988, 529), im Urteil befassen\nmüssen. Hinzu kommt, daß der Hinweis auf die Wegnahme der\nGeldkassette und der außer dem Geld dort noch verwahrten\nGegenstände (einige farbige Lederarmbänder mit Nagelbeschlägen) als Grundlage für die Annahme, der Angeklagte habe jedenfalls insoweit mit der Absicht rechtswidriger Zueignung\ngehandelt, nicht ausreichend ist. Zwar wird sich bei der\nWegnahme fremder Sachen die Zueignungsabsicht des Täters\nregelmäßig schon aus dem objektiven Sachverhalt entnehmen\nlassen, ohne daß es hierzu näherer Darlegungen im Urteil\nbedarf. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Absicht, die\nSache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen,\nihren wirtschaftlichen Wert also irgendwie für sich auszunutzen, aufgrund besonderer Umstände zweifelhaft erscheinen\nkann - etwa, weil es sich um bloße Behältnisse der Gegenstände handelt, auf die es der Täter eigentlich abgesehen\nhatte (vgl. BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968,\n372; 1975, 22; 1976, 16; BGH StV 1983, 460; 1987, 245; BGH,\n\nBeschluß vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89) oder die Wertlosigkeit der weggenommenen Sache für den Täter offensichtlich ist. Dann bedarf die Annahme der Zueignungsabsicht\nnäherer Begründung (BGH, Beschluß vom 1. Februar 1978\n\n- 3 StR 448/77).\n\nEine vergleichbare Sachlage ist hier gegeben. Gleichwohl geben die Urteilsgründe keinen klaren Aufschluß darüber, was der Angeklagte letztlich mit der Kassette und den\nLederarmbändern vorhatte. Besonderer Grund zu ausdrücklicher\nKlarstellung bestand jedoch deshalb, weil die Strafkammer\nals weiteres Motiv für den Angeklagten - neben der Absicht,\nBefriedigung wegen der Darlehensforderung zu suchen - sein\nVorhaben festgestellt hat, den Zeugen BB im Zusammenhang\nmit Auseinandersetzungen um günstige Marktstandplätze unter\nDruck zu setzen, ihm Schaden zuzufügen und die eigene Machtstellung unter Beweis zu stellen (UA 3, 4, 9). Der danach\nmögliche Wille des Angeklagten, den Zeugen BB allein schon\ndurch den bloßen Entzug der Kassette und der Lederarmbänder\nzu schädigen und ihm Unannehmlichkeiten zu bereiten, würde\naber für die Annahme von Zueignungsabsicht, was die notwendige Aneignungskomponente angeht, nicht genügen (vgl. BGH\nbei Holtz MDR 1982, 810; Eser in Schönke/Schröder StGB\n23. Aufl. S 242 Rdn. 55 m. w. Nachweisen).\n\nDie unzureichende Prüfung der Zueignungsabsicht zwingt\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils, auch hinsichtlich\ndes Schuldspruchs wegen der an sich rechtsirrtumsfrei festgestellten gefährlichen Körperverletzung.\n\nsollte im weiteren Verfahren die Absicht rechtswidriger\nZueignung nicht festgestellt werden können, wird die Anwendung von § 240 StGB (neben der von § 223 a StGB) zu prüfen\nsein (vgl. BGH StV 1988, 526, 527).\n\n3. Die Verfahrensrüge, mit der als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet wird, daß das Landgericht nichts\nunternommen habe, um den nach Indien abgeschobenen Verletzten Assan sn zu ermitteln und zur Hauptverhandlung zu laden, bedarf wegen des Erfolgs der Sachbeschwerde an sich\n\nkeiner näheren Erörterung.\n\nDas Revisionsvorbringen gibt jedoch dem Senat Veranlas-\n\nsung, auf folgendes hinzuweisen:\n\nDas Maß der Bemühungen, die der Tatrichter zu entfalten\nhat, um einen im Ausland lebenden Zeugen, dessen genauer\nAufenthalt unbekannt ist, ausfindig zu machen, muß unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache sowie der Relevanz\nder Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits und\ndes Interesses an der reibungslosen und zügigen Durchführung\ndes Verfahrens andererseits bestimmt werden (Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. S 244 Rdn. 79 m. Nachweisen). Im vorliegenden\nFall - einer Haftsache - ist für die demnach gebotene Abwägung wesentlich, daß der Angeklagte den objektiven Tatablauf\nbis auf den Einsatz einer hohlen Vierkanteisenstange und die\nBedrohung mit einem Messer eingeräumt und dabei zugegeben\nhat, Assan Sf vier bis fünf Faustschläge versetzt und\n: anschließend die Geldkassette an sich genommen zu haben (UA\n\n6). Für die Beurteilung der Notwendigkeit, den Verletz-\n\nten SB, dessen Abschiebung nach Indien erst kurz vor der\nHauptverhandlung bekannt geworden war, als Zeugen vor Gericht zu hören, ist auch von Bedeutung, daß seine späteren\nAngaben vor der Polizei noch hinter dem Eingeständnis des\nAngeklagten zurückbleiben und offenlegen, daß er ihn im Gegensatz zu früheren Bekundungen offensichtlich gezielt zu\nentlasten sucht. Die bei dieser Sachlage geminderte Relevanz\nder Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung durfte das Landgericht den absehbar beträchtlichen Schwierigkeiten gegenüber stellen, die mit der Ermittlung des Zeugen im Ausland\nverbunden gewesen wären. Bei der Abwägung könnte auch eine\nRolle spielen, daß bei Zugrundelegung der letzten polizeilichen Angaben des Assan Singh unter Umständen eine Zurechnung\ndes Einsatzes der Eisenstange nach den Grundsätzen mittäterschaftlicher Begehung auch dann in Betracht käme, wenn der\nAngeklagte nicht selbst, sondern einer seiner Begleiter mit\n\nder Stange zugeschlagen hätte.\n\nSalger Goydke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-26/4-str-186-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-26/4-str-186-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.145137+00:00"}}