{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-04-26_4_StR_147_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-04-26","aktenzeichen":"4 StR 147/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 147/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Werner S Gb aus Lin -O, Seboren\nam ED 19:7 in u,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nwıIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. April 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\n28. November 1989 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt\nund die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Das Rechts-\n\nmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte zum Beweis dafür, daß er zur Tatzeit in Luxemburg war und nicht am Tatort gewesen sein kann,\ndie Vernehmung der Zeugen Anette und Nicola MB aus\nLuxemburg beantragt. Nachdem die Zeugen zum Hauptverhandlungstermin am 28. November 1989 geladen worden waren, lie-\n\nßen sie telefonisch mitteilen, daß sie aus gesundheitlichen\n\nGründen den Termin am 28. November 1989 und auch einen anderen Termin nicht wahrnehmen könnten. Die Strafkammer lehnte\ndaraufhin den Beweisamtrag mit der Begründung ab, die Zeugen seien unerreichbar. Den anschließenden Antrag der Verteidigung, die Zeugen entweder durch das Gericht oder durch\nden Berichterstatter beim Amtsgericht Trier vernehmen zu\nlassen, lehnte die Strafkammer mit folgender Begründung ab:\n\n\"Der Antrag der Verteidigung, die Zeugen Anette und\nNicola MB in Trier zu vernehmen, wird abgelehnt. Die\nvon den Zeugen Nicola M@B auch im Einverständnis der\nZeugin Anette Me dem stellvertretenden Kammervorsitzenden telefonisch gemachten Angaben und die Tatsache, daß die Zeugen zum heutigen Termin nicht erschienen sind, lassen nur den Schluß zu, daß die Zeugen\nvor dem deutschen Gericht keine Aussage machen wollen.\n\nDamit sind die Zeugen unerreichbar.\"\n\nDie Ablehnung der Vernehmung der Zeugen wegen Unerreichbarkeit war, wie die Revision zu Recht rügt, fehlerhaft. Wenn ein Zeuge, dessen Aufenthalt bekannt ist, für\neine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht erreichbar\nist, muß geprüft werden, ob eine kommissarische Vernehmung\nmöglich und sinnvoll ist (BGHSt 22, 118, 122; BGH NStZ 1983,\n276, 277; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 81 m. w.\nNachweisen). Eine solche Abwägung hat das Landgericht nicht\nvorgenommen. Schon seine Folgerung, die Weigerung der Zeugen, zu dem Hauptverhandlungstermin nach Arnsberg zu kommen, lasse \"nur\" den Schluß zu, daß die Zeugen vor dem\n\n—\n\ndeutschen Gericht keine Aussage machen wollten, ist nicht\nausreichend mit Tatsachen belegt. Denn aus der Ablehnung\neiner Fahrt von Luxemberg nach Arnsberg folgt noch nicht,\ndaß die Zeugen sich auch weigerten, an einer von der\nVerteidigung vorgeschlagenen Vernehmung durch einen beauftragten Richter in Trier teilzunehmen. Das hätte jedenfalls\nweiterer Aufklärung durch den Tatrichter bedurft. Außerdem\nwäre eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter in Luxemburg möglich gewesen. Das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, daß eine Vernehmung durch einen beauftragten oder\nersuchten Richter nutzlos und überflüssig gewesen wäre, etwa\nweil durch die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung das Beweisergebnis nicht hätte beeinflußt werden können (vgl. BGHSt 13, 300, 302; Herdegen aaO).\nNach den Umständen des vorliegenden Falles lag das auch\nnicht auf der Hand, zumal das Landgericht sogar bei der\nHauptzeugin für die vorliegende Beweisfrage, Doris M@,\nzunächst angeordnet hatte, diese durch den Berichterstatter\nder Strafkammer als beauftragten Richter in Trier vernehmen\nzu lassen. Daß es unbedingt erforderlich sei, die Zeugen vor\nder Kammer zu vernehmen, ist nicht ausreichend dargetan. Der\nbloße Hinweis auf die \"schwierige Beweislage\" reicht bei dem\n\nAlibibeweis nicht aus.\n\nDa das angefochtene Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der beantragten Zeugenvernehmung beruhen kann, bedarf\ndie Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nSalger Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-26/4-str-147-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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