{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-04-26_4_StR_143_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-04-26","aktenzeichen":"4 StR 143/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 143/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus H (EEE aus CHE, dort geboren am\nCE 1955, zur zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.\n\nwııl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. April 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nDr. Blauth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt LER aus Kon\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte BB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nD\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 8. August 1989, soweit es den Angeklagten HB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Fällen der Verurteilung wegen\nBeihilfe zum schweren Raub, zur schweren\nräuberischen Erpressung, zum versuchten\nschweren Raub und im Fall des Frei-\n\nspruchs im Fall 7 der Anklage,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nschweren Raub (Fall 9 der Anklage), zum versuchten schweren\nRaub (Fall 8) und zur schweren räuberischen Erpressung\n(Fall 6), wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten\nDiebstahls, wegen Beihilfe zum Diebstahl sowie wegen zweier\n\nwaffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der\nSachbeschwerde, daß der Angeklagte in den Fällen 6, 8\n\nund 9 nur wegen Beihilfe verurteilt und im Fall 7 - aus\nRechtsgründen (wegen Straflosigkeit einer unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 StGB verabredeten Beihilfe) -\nfreigesprochen worden ist. Das in diesem Umfang in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht ist bei der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 6, 8 und 9 sowie bei dem Freispruch im Fall 7 davon ausgegangen, daß der Angeklagte\nlediglich als Gehilfe und nicht als Mittäter anzusehen sei:\nEr habe jeweils nur den \"Tip\" zu den Raubüberfällen gegeben\nund die Täter zum Tatort gefahren sowie von dort wieder abgeholt. Auf die Art und Weise der Begehung der Straftaten\nhabe er keinerlei Einfluß gehabt. Er sei stets schon vor\nBeginn der Tatausführung mit seinem Taxi davongefahren, und\ndie erbeuteten Geldbeträge seien auch nicht gleichmäßig verteilt worden (UA 131/132).\n\nDiese rechtliche Würdigung entspricht nicht den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den Einzelheiten der\nVorbereitung und Durchführung der Taten und wird auch nicht\nden Grundsätzen gerecht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zu beachten sind.\n\na) Danach liegt Mittäterschaft dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern\n\nsein Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein\nsoll. Dabei muß der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der\nTätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung\nseines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses\nenge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender\nBetrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für\ndiese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen\nInteresses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung\nund in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHSt 28, 346, 348/349; BGH\nNStZ 1984, 413; BGHR StGB § 25 II Mittäter 2, jeweils mit\n\nweiteren Nachweisen).\n\nb) Eine diesen Grundsätzen entsprechende wertende Gesamtbetrachtung der für die Vorbereitung und Durchführung\nder Taten bedeutsamen Umstände 1äßt das angefochtene Urteil\nvermissen. Das Landgericht hat vor allem die Beiträge des\nAngeklagten im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung\n\nder Tat nur unzureichend und lückenhaft gewürdigt.\n\nDer Angeklagte hat sich nach den Feststellungen gerade\nnicht damit begnügt, lediglich \"Tips\" für geeignete Tatobjekte zu geben, wie das Landgericht meint. Im Fall 6 hat er\nvielmehr außer der Beschreibung des Inneren der Videothek,\ndie überfallen werden sollte, den Hinweis auf den dort vorhandenen Tresor gegeben sowie Angaben über die ihm bekannten\ndort arbeitenden Angestellten gemacht und den Zeitpunkt und\ndie näheren Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Abschließen\n\nnik\n\nder Videothek mitgeteilt, die für die Durchführung des Überfalls von wesentlicher Bedeutung waren (UA 69, 71). Im Fall\n8 und schon zuvor in dem dasselbe Tatobjekt betreffenden\nFall 7 hat der Angeklagte außer dem Hinweis auf die Spielhalle \"FB r@B' und der Beschreibung der Örtlichkeit vorgeschlagen, den dort tätigen Geschäftsführer vor der Spielhalle zu überfallen und ihn dann zu zwingen, mit in die\nSpielhalle hineinzugehen, wie es dann im Fall 8 auch versucht worden ist (UA 85, 86) und im Fall 7 verabredet war\n(UA 79, 80).\n\nDanach bestand in den Fällen 6, 7 und 8 der Beitrag des Angeklagten nicht nur in Hinweisen auf die Tatobjekte und die Örtlichkeiten, sondern vor allem in Angaben\nund Vorschlägen zu Möglichkeiten der Tatausführung bis hin\nzu einem konkreten Tatplan. Bereits das könnte ausreichen,\neine Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen, da diese\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nauch allein durch eine nicht ganz untergeordnete Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden kann,\nsofern sie sich nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als\nTeil der Tätigkeit aller darstellt (BGHSt 11, 268, 271/272;\n16, 12, 14; 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3\nStR 132/85; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2). Hier kommt\nhinzu, daß der Angeklagte die Tatausführenden selbst zu den\nvon ihm vorgeschlagenen Tatorten - im Fall 6 auch zu der von\nihm erkundeten günstigsten Uhrzeit - gefahren und dort, entsprechend vorheriger Absprache, auch wieder abgeholt hat.\nDarin kann über die unmittelbare Förderung und Ermöglichung\n\nVacr\n\nder Tatausführung hinaus auch eine psychische Unterstützung\nder Tatausführenden gelegen haben, die darin bestärkt worden\nsein können, daß der vom Angeklagten entworfene Tatplan auch\nohne weiteres durchführbar sei. Für das eigene Interesse des\nAngeklagten am Erfolg der geplanten Taten spricht schließlich auch seine prozentuale Beteiligung am Erlös. Der Hinweis des Landgerichts, es sei nicht gleichmäßig geteilt worden, steht dem nicht entgegen. Von größerer Bedeutung ist in\ndiesem Zusammenhang, daß der Angeklagte nicht wie ein einfacher Tipgeber mit einem festen Betrag bezahlt worden ist,\nsondern daß er unmittelbar an der Beute teilhaben sollte.\n\nc) Mit diesen Umständen, die der Ansicht des Landgerichts entgegenstehen, der Angeklagte habe \"keinerlei Einfluß\" auf die Art der Begehung der Straftaten gehabt (UA\n31), und die mehrfach Anhaltspunkte dafür bieten, die Mitwirkung des Angeklagten nach Art und Umfang seiner Beteiligung sowie nach seinem Interesse am Taterfolg als Mittäterschaft zu bewerten, hätte sich das Landgericht eingehen-\n\nder auseinandersetzen müssen.\n\nDie unzureichende Erörterung der Voraussetzungen der\nMittäterschaft kann sich auch auf die Bewertung der Tatbeteiligung des Angeklagten im Fall 9 ausgewirkt haben.\n\nDenn auch hier hat sich der Angeklagte nicht auf das bloße\nTipgeben beschränkt.\n\nIm übrigen wären auch die Voraussetzungen der Anstiftung zu prüfen gewesen, weil selbst ein allgemein zur Tat\n\nBereiter noch angestiftet werden kann, sofern er durch die\n\nEinwirkung zu einer konkreten Tat veranlaßt wird (vgl.\nCramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl., S 26 Rdn. 5\n\nm. w. Nachw.).\n\n2. Es wird ferner zu erwägen sein, ob eine mittäterschaftliche Verabredung im Fall 7 und der versuchte schwere\nRaub (Fall 8) nicht als eine Tat im Rechtssinne zu werten\n\nsind.\n\n3. Das Urteil war demgemäß in dem angefochtenen Umfang\naufzuheben. Das hat auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur\n\nFolge.\n\nSalger Goydke Meyer-Goßner\nSteindorf Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-26/4-str-143-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-26/4-str-143-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.088111+00:00"}}