{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-04-24_4_StR_172_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-04-24","aktenzeichen":"4 StR 172/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 172/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf 5 ine aus En Me, geboren am\nUSE in LE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nwIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. April 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nT. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landau vom\n15. Januar 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\n_ zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des versuchten\nMordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubter\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe, des\nfortgesetzten versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit\nmit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe\" schuldig gesprochen\nund ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ver-\n\nurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und\ndie Einzelstrafaussprüche wegen Diebstahls mit Waffen in\nTateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber eine Schußwaffe und fortgesetzten versuchten Diebstahls\nmit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe richtet, ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2\nStPO.\n\nDagegen hat die Verurteilung wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe keinen\nBestand, weil das Urteil hinsichtlich der Annahme eines be-\n\ndingten Tötungsvorsatzes in sich widersprüchlich ist:\n\nBei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus,\nder Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, denn er\n\"kontrollierte die Situation dabei nicht in der Weise, daß\n\ner auf einen glücklichen Ausgang vertraut hätte\" (UA 20).\nAuch bei der Beweiswürdigung erklärt das Landgericht, \"daß\nder Angeklagte die mit dem zweiten, von ihm immer als ’gezielt’ bezeichneten Schuß verbundene Gefahr für Leib und\nLeben seines Verfolgers erkannt hat und daß er dennoch, auch\nauf die Gefahr der Verwirklichung dieser Gefahr hin, geschossen hat, weil er dies zur Ermöglichung seiner Flucht\ngebilligt und in Kauf genommen hat\" (UA 15/16). Diese Würdigungen sind aber mit den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vereinbar: Dort heißt es,\ndaß der Angeklagte zwar einen gezielten Schuß ins Wageninnere abgegeben, die spiegelnde Beifahrerscheibe ihm aber den\nBlick ins Wageninnere versperrt habe. Zu den den Angeklagten\nbei diesem Schuß beherrschenden Vorstellungen legt das\nUrteil dar: \"Er hoffte dabei, daß der Verfolger nicht verletzt oder nicht getötet werde und rechnete auch damit,\ndieser könne sich jetzt, wie von Burret beim ersten Schuß\nbeobachtet, erneut nach unten abducken\" (UA 10). Wenn der\nAngeklagte aber hoffte, daß der Autofahrer nicht getötet\nwerden würde, so vertraute er auf einen glücklichen Ausgang\nseiner Tat und nahm einen möglicherweise tödlichen Erfolg\ngerade nicht billigend in Kauf. Dann hätte er aber insoweit\nnur bewußt fahrlässig gehandelt (vgl. BGH NSt2Z 1983, 407).\n\nDiese Feststellung des Landgerichts wird - im Gegensatz\nzu dessen Darlegungen (UA 18) - auch eher dadurch gestützt\nals widerlegt, daß der Angeklagte \"äußerst erleichtert gewesen\" sei, als er erfuhr, bei seinem Verfolger lägen nur\nschwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen vor.\n\nDie Sache bedarf schon aus dem dargelegten Grund hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Mordes neuer Verhand--\nlung und Entscheidung, so daß hier über die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht zu entscheiden ist (vgl. dazu\nBGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 4\neinerseits, BGH NStZ 1989, 317 und BGHR StGB S$S 24 Abs. 1\nSatz 1 Versuch, unbeendeter 20 andererseits).\n\nDie Aufhebung erfaßt die - an sich rechtsfehlerfreie -\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten\nFührens einer Schußwaffe und führt ferner zum Wegfall der\nGesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafaussprüche werden von\ndem Rechtsfehler hingegen nicht erfaßt und können deswegen\n\nbestehenbleiben.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-24/4-str-172-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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