{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-04-12_4_StR_154_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-04-12","aktenzeichen":"4 StR 154/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 154/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGiso Wolfgang K EB aus rau, <seboren am\nGE 196: ir SEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls mit Schußwaffen u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. April 1990 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n29. November 1989 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung, wegen Diebstahls mit Schußwaffen in sieben Fällen,\nwegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil\nwendet er sich mit einem als \"Beschwerde\" bezeichneten\nSchreiben vom 18. Januar 1990, das den Anfechtungswillen\nhinreichend erkennen läßt und daher als Revision zu behandeln ist (S$S 300 StPO).\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte\ndarauf nach Verkündung des Urteils verzichtet hat (S 302\nAbs. 1 Satz 1 StPO).\n\nWie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, ist der\nRechtsmittelverzicht nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt und in der besonderen\nForm des S 273 Abs. 3 Satz l und 3 StPO im Protokoll festgehalten worden. Gründe, die zur Unwirksamkeit der Erklärung\nhätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der demnach\nwirksame Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (vgl.\nBGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4 und\n5).\n\nDie vom Angeklagten gleichwohl eingelegte Revision muß\ndaher als unzulässig verworfen werden (S 349 Abs. 1 StPO).\n\nIm übrigen wäre das Rechtsmittel selbst im Falle seiner\nwirksamen Einlegung unzulässig, weil es zudem verspätet angebracht worden ist. Das Schreiben des Angeklagten ist am\n23. Januar 1990 und damit nach Ablauf der Frist des S 341\nAbs. 1 StPO beim Landgericht Kaiserslautern eingegangen.\n\nSalger Goydke Steindorf\nBlauth Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-12/4-str-154-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-12/4-str-154-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.661312+00:00"}}