{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-03-22_4_StR_133_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-03-22","aktenzeichen":"4 StR 133/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 133/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Friedrich F mp aus TEE, dort geboren am\nGE 3:1, zur zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. März 1990 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landau vom 18. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision,\ndie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist.\n\n1. Entgegen der Formulierung im Revisionsamtrag, das\nUrteil werde \"hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches\" angefochten, ist das Urteil als insgesamt angegriffen anzusehen. Das ergibt sich bereits aus der Auslegung der Revisionsbegründungsschrift. Es wird nämlich gerügt, daß \"die\nUrteilsfeststellungen eine tragfähige Grundlage für die Anwendung des § 226 StGB nicht bieten\". Ferner steht einer\n\nBeschränkung des Rechtsmittels entgegen, daß der Pflichtverteidiger nicht über die hierfür erforderliche ausdrückliche\nErmächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO verfügt, wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. März\n1990 zutreffend dargelegt hat.\n\n2. In der Sache kann dem Rechtsmittel ein Erfolg nicht\n\nversagt bleiben.\n\na) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts kam es im\nVerlauf einer Auseinandersetzung über die Zubereitung von\nSteaks zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, dem späteren Tatopfer, dazu, daß der Angeklagte \"mit einer heftigen\nHandbewegung seinen Teller vom Küchentisch fegte\" (UA 8).\nWeiter wird festgestellt: \"Seine rechts von ihm sitzende\nEhefrau traf er dabei an der rechten Körperflanke mit seiner\nHand so heftig, daß sie mitsamt dem Stuhl umfiel und mit dem\nKopf gegen die etwa 1 m von ihrem Sitzplatz entfernte Arbeitsplatte der Küchenspüle fiel. Dabei zog sie sich eine\nstark blutende Platzwunde über dem linken Auge zu. Frau FB\nblieb vor der Spüle bewußtlos am Boden liegen, was der Angeklagte jedoch nicht bemerkte\" (UA 8/9). Im Verlauf der Ohnmacht wurden \"durch Zurücksinken der Zunge die Atemwege verlegt ..., so daß sie (die Ehefrau) bis zum Eintreffen der\nSanitäter durch Ersticken bereits klinisch tot war\" (UA 11).\nBei der Obduktion wurde bei dem Opfer ein Leberriß (UA 12)\nfestgestellt.\n\nb) Der Schuldspruch wegen - vorsätzlicher - Körperverletzung mit Todesfolge (S$S 226 Abs. 1 StGB) wird von diesen\n\nFeststellungen nicht getragen. Nach den Urteilsausführungen\ngalt das zielgerichtete Handeln des Angeklagten nicht seiner\nEhefrau und ihrer körperlichen Integrität, sondern dem Gegenstand auf dem Tisch, den er vom Küchentisch \"fegen\" wollte. Bei dieser Handlungsweise (\"dabei\") traf er den Körper\nseiner Ehefrau, dies allerdings mit der geschilderten Heftigkeit. Danach handelt es sich bei der Verletzung des\nOpfers um eine Art \"Entgleisungserscheinung\" seines gewollten Verhaltens, das nicht primär zu einer Körperverletzung\nführen sollte und auch nicht notwendigerweise zu einer solchen führen mußte; insoweit käme ein Fahrlässigkeitsvorwurf\nin Betracht. Die Strafkammer versucht dagegen vorsätzliches\nHandeln des Angeklagten daraus herzuleiten, daß sie von\neinem \"nach den Feststellungen des Sachverständigen\nhochdynamischen Schlag gegen die rechte Körperflanke\"\nspricht, durch den der Angeklagte seine Ehefrau \"mit direktem Vorsatz an der Gesundheit beschädigt (hat), denn durch\n\ndiesen Schlag ist ein Leberriß eingetreten\" (UA 12).\n\nDamit setzt sie sich aber in Widerspruch zu ihren eigenen Feststellungen, wonach die Körperverletzung bei Gelegenheit der gegen den Eßteller gerichteten Aggressivität\nverursacht worden ist (UA 8/9). Diese Feststellungen sind\nmit der Annahme eines direkten, auf die Körperverletzung\ngerichteten Vorsatzes nicht zu vereinbaren. Ein solcher muß\nauf die Verwirklichung einer körperlichen Mißhandlung oder\neiner Gesundheitsbeschädigung gerichtet sein (Hirsch in LK\nStGB 10. Aufl. S$S 223 Rdn. 18). Zum Vorsatz gehört auch das\nBewußtsein, durch die Handlung das Wohlbefinden des Körpers\n\noder dessen Unversehrtheit zu beeinträchtigen oder die Gesundheit zu schädigen (RGSt 24, 369). Das formelhafte zugrundelegen eines \"direkten Vorsatzes\" durch das Landgericht\nreicht demgegenüber nicht aus. Allerdings würde auch die Annahme eines bedingten Vorsatzes zur Erfüllung des Tatbestandes einer vorsätzlichen Körperverletzung ausreichen (BGH,\nUrteil vom 2. April 1980 - 2 StR 817/79). Insoweit läßt das\nangefochtene Urteil jedoch Darlegungen vermissen.\n\nc) Die Feststellung der inneren Einstellung des Täters\nzu dem von ihm verursachten Taterfolg kann im Einzelfall allerdings Schwierigkeiten bereiten. Bestreitet der Täter, den\nErfolg mit Wissen und Wollen herbeigeführt zu haben, kann\ndies unter Umständen dadurch widerlegt werden, daß das Cericht aus der Art und Weise seines Vorgehens Rückschlüsse\nauf seine innere Einstellung zur Tat zieht. Hierfür ist indessen Voraussetzung, daß die Tatumstände im einzelnen aufgeklärt sind und somit eine verwertbare Grundlage für aus\n\nihnen zu ziehende Schlüsse bieten.\n\nDaran fehlt es hier. Der eigentliche Tathergang ist in\nweiten Bereichen ungeklärt geblieben. Das gilt für die Sitzpositionen der beiden beteiligten Personen am Tisch genau so\nwie für die Art der Körperbewegung des Angeklagten. Wer mit\ndem rechten Unterarm seinen Teller vom Tisch \"fegt\", kann\nnicht ohne weiteres \"dabei\" mit der Hand eine rechts neben\nihm sitzende Person an der rechten Körperflanke mit einer\n\nsolchen Gewalt treffen, daß sie einen Leberriß erleidet.\n\nHinzu kommt, daß die Leber im Bereich der rechten Körperseite weitgehend als durch den von den Rippen gebildeten Brustkorb geschützt erscheint. Das Landgericht hat sich auch\nnicht mit der nicht fern liegenden Alternative auseinandergesetzt, daß sich die Ehefrau, möglicherweise in Erwartung\neiner gegen sie gerichteten Handbewegung des Angeklagten, zu\neiner Ausweichbewegung veranlaßt gesehen hat, durch die sie\ndas Gleichgewicht verlor und mit dem Stuhl umstürzte, wobei\ndie bei ihr festgestellten Verletzungen entstanden. Auf der\nanderen Seite könnte gerade die Leberverletzung dafür sprechen, daß der Angeklagte in anderer Weise körperlich massiv\nauf seine Ehefrau eingewirkt hat, wie dies nach den Feststellungen der Kammer früher des öfteren der Fall gewesen\n\nist.\n\nNach alldem kann das Urteil keinen Bestand haben. Die\nneu entscheidende Schwurgerichtskammer wird das Vorliegen\neines Vorsatzes der Körperverletzung - gegebenenfalls die\nVoraussetzungen des darauf aufbauenden S$S 226 Abs. 1 StGB -\neingehend zu prüfen und, falls sie einen solchen nicht festzustellen vermag, zu untersuchen haben, ob der Angeklagte\nden Tod seiner Ehefrau \"durch Fahrlässigkeit\" verursacht hat\n\n(s 222 StGB). Dabei wird sie auf den Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit ihr besonderes Augenmerk zu richten haben.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-22/4-str-133-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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