{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-03-21_4_StR_29_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-03-21","aktenzeichen":"4 StR 29/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 29/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Gustav M EEE aus BB, dort geboren am\nEEE 190, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.ä.\n\nwIlI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen;\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n3. Juli 1989, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Einzelstrafausspruch hinsichtlich\ndes Falles II 6 der Gründe des Urteils des Landgerichts Bochum vom\n18. Mai 1988,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Hagen zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hatte das gegen den Angeklagten am 18. Mai\n1988 erlassene Urteil, durch das er zu einer Gesamtfrei-\n\nRaubes (Fall ıı 5 der Gründe des Urteils vom 18. Mai 1988)\nverhängte Einzelstrafe richtet, ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 Stpo:\n\nSo genau geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der\nRechtfertigungsschrift Prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler\n\ndie Akten hätten vor Beginn der Hauptverhandlung nicht eingesehen werden können, reichte hier zur Darlegung einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch die Ablehnung\ndes Aussetzungsamtrags nicht aus.\n\nb) Die weiteren den Fall II 5 betreffenden Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Hilfsbeweisamträge Nr. 1, 3\nund 4 hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt; die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags Nr. 2 sowie der\nunter I 1 der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. Sg\nbeziehungsweise unter II 2 der Revisionsbegründung des\nRechtsanwalts MB erwähnten Beweisamträge bedarf keiner\nErörterung, weil sie den Fall II 6 der Urteilsgründe betreffen und insoweit die Sachbeschwerde Erfolg hat.\n\nc) Der Einzelstrafausspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe ist im übrigen auch aus sachlichrechtlichen Gründen\nnicht zu beanstanden.\n\n2. Der Gesamtstrafenausspruch kann hingegen keinen Bestand haben; der - im folgenden unter b dargelegte - Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der im Fall II 6 verhängten\nEinzelstrafe.\n\na) Der Senat hatte in seinem das erste in dieser Sache\nergangene Urteil teilweise aufhebenden Beschluß vom 16. Dezember 1988 unter 2 b cc ausgeführt, daß bei Bildung der Gesamtstrafe insbesondere zu berücksichtigen sein werde, daß\nsämtliche Taten des Angeklagten von dem Bestreben getragen\nwaren, eine gegen KB bestehende Forderung von 30.000 DM\n\nDieser Rechtsfehler (S 358 Abs. ı StPO) wird von dem Beschwerdeführer mit der Sachrüge zu Recht beanstandet (vgl.\nKleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. sg 358 Rdn. 10).\n\n\"Es spricht alles dafür, daß es sich bei ihm um einen\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht\nwegen der nach seiner Ansicht von dem Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit die Gesamtstrafe über das schuldangemessSene Maß hinaus erhöht hat (vgl. Schmitt in Festschrift für\nWürtenberger, 1977, S. 278). Zwar können bei der Strafbemes-Sung auch die Strafzwecke der Abschreckung und Sicherung berücksichtigt werden; jedoch darf der Präventionszweck nicht\ndazu führen, die gerechte Strafe zu überschreiten (BGHSt 20,\n264, 267). Die Strafe darf sich von ihrer Bestimmung als ge-\n\n57\n\nfordernis begründet, den Täter über die Zeitspanne der\nschuldangemessenen Dauer hinaus festzuhalten, bedarf es dazu\neiner freiheitsentziehenden Maßregel, insbesondere der Sicherungsverwahrung (BGHSt 24, 132, 134). Deswegen darf aber\ndie an sich schuldangemessene Strafe nicht erhöht werden.\n\nc) Der Senat kann nicht ausschließen, daß diese\nrechtsfehlerhafte Erwägung auch die Bemessung der Höhe der\nEinzelstrafe im Fall II 6 der Urteilsgründe beeinflußt hat.\nAuch hierzu hat die Strafkammer nämlich ausgeführt (UA 10),\nes seien \"drastische Strafen erforderlich, um ... seine\n\nUmwelt jedenfalls geraume Zeit vor ihm zu schützen\".\n\n3. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung gemäß S 354 Abs. 2\nSatz 1 StPO an ein anderes Landgericht zurück.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-21/4-str-29-90-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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