{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-03-21_4_StR_25_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-03-21","aktenzeichen":"4 StR 25/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 25/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred Georg L. EEEEEEp aus Bih De, seboren am\nVu in KEEEEEEE, Zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. März 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal\n\nvom 29. September 1989 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\n2. Der Strafausspruch leidet jedoch an einem durchgrei-\n\nfenden Mangel.\n\nDen für die Bemessung der Strafhöhe wesentlichen Umstand, daß der bisher unbestrafte Angeklagte im Zeitpunkt\ndes Urteils bereits über 67 Jahre alt war, hat das Landgericht nur bei der Begründung der Gesamtstrafe erörtert. Bei\nder Bemessung der Einzelstrafen von zwei und drei Jahren hat\ndie Strafkammer als mildernde Gesichtspunkte lediglich genannt, der Angeklagte habe sich bisher straffrei geführt und\nseine Verirrungen seien wohl auch durch das frühzeitige Erschlaffen der sexuellen ehelichen Beziehungen mitverursacht\nworden. Sie hat dann hinzugefügt: \"Darüber hinaus lassen\n\nsich keine nennenswerten Milderungsgründe finden\" (UA 18).\n\nDanach ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer\ndas verhältnismäßig hohe Alter des Angeklagten und die sich\ndaraus für ihn ergebende besondere Härte bei der Vollziehung\nvon Freiheitsstrafe als erheblichen Milderungsgrund bei der\nFestsetzung der Einzelstrafen außer Betracht gelassen hat.\nDieser Fehler kann sich auf den Strafausspruch ausgewirkt\n\nhaben. Das angefochtene Urteil ist deshalb insoweit aufzu-\n\nheben.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-21/4-str-25-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-21/4-str-25-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.847963+00:00"}}