{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-03-21_4_StR_114_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-03-21","aktenzeichen":"4 StR 114/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 114/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar Christian V EB aus BOB, dort geboren\nam EEE 1961, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. März 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n9. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 19. März 1990 zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Kammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte\nnach einer Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses einer\n\ndrei Stunden und 20 Minuten nach der Tat entnommenen\nBlutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 %o\ngehabt habe (UA S. 9); diese Berechnung war rechtsfehlerhaft. Die Kammer hat die Rückrechnung zur Bestimmung\nder Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit mit 0,15 %o\npro Stunde vorgenommen (UA S. 9) und dieses entspricht\nnicht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Im Falle der Rückrechnung vom Zeitpunkt\nder Entnahme einer Blutprobe an ist für die Frage der\nSchuldfähigkeit mit dem nach heutzutage gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen höchstmöglichen Abbauwert von 0,2 %0 pro Stunde zurückzurechnen. Zum Ausschluß sämtlicher den Angeklagten eventuell benachteiligenden Unsicherheiten ist darüber hinaus ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 %o hinzuzurechnen\n\nund eine mögliche Resorptionsdauer seit Trinkende hat\naußer Betracht zu bleiben. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß das Trinkende und das Ende der Resorption\npraktisch zusammenfallen (vgl. hierzu Salger in DRiz\n1989, 174, 175 mit zahlreichen Nachweisen).\n\nDa ein niedrigerer, individueller Abbauwert von z.B.\n0,15 %0 pro Stunde nachträglich nicht ermittelt werden\nkann, darf dieser zu Lasten des Angeklagten nicht zugrunde gelegt werden (Salger a.a.0.). Richtigerweise\nhätte die Kammer daher die Tatzeitblutalkoholkonzentration mit 3,16 %0o berechnen müssen.\n\nMit den Erwägungen der Kammer, der Angeklagte habe eine\nklare und detaillierte Erinnerung an den Geschehensab-\n\nlauf gehabt und habe sich überlegt, zielgerichtet und\nder Situation angepaßt verhalten (UA S. 10), läßt sich\ndie Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit daher nicht\nohne weiteres begründen. Eine Blutalkoholkonzentration\nvon über 3 %o zur Tatzeit führt zwar nicht zwangsläufig\nzur Schuldunfähigkeit, da es einen derartigen Erfahrungssatz nicht gibt (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6). Andererseits aber bedarf es dann näherer\nErörterungen aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und\ndas Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat\nbeziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGHR StGB\nS 20 Blutalkoholkonzentration 6,7 und 9). Will der Tatrichter trotz Überschreitung dieser Grenze lediglich\neine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit annehmen, so müssen die hierfür herangezogenen Gründe einer\nkritischen medizinischen und damit rechtlichen Überprüfung standhalten (Salger in Festschrift für Gerd\nPfeiffer S. 379, 385). Erhaltenes Erinnerungsvermögen,\nunauffälliges Verhalten oder planmäßiges Vorgehen haben\ndabei für die Frage fehlenden Hemmungsvermögens keine\nallgemein anerkannte Aussagekraft (Salger a.a.O. für\n\n§ 21 StGB). An dieser umfassenden Überprüfung des Gesamtverhaltens fehlt es hier.\n\nHier war vielmehr zu bedenken, daß die Blutalkoholkonzentration aufgrund einer nur kurze Zeit nach der Tat\nentnommenen Blutprobe relativ sicher bestimmt werden\nkonnte; deren Ergebnis kommt daher eine wesentliche\nIndizwirkung zu. Die Kammer hat sich auch nicht näher\nmit dem Leistungsverhalten des Angeklagten, das sich\n\nz.B. auf Grund von Angaben des Vaters des Angeklagten,\ndes Taxifahrers oder des blutentnehmenden Arztes hätte\nfeststellen lassen, auseinandergesetzt. Sie hat vielmehr aus dem äußeren Tatgeschehen auf die (eingeschränkte) Schuldfähigkeit geschlossen. Mit der Frage\nfehlenden Hemmungsvermögens hat sich die Kammer nicht\nauseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal das\nFehlen der Schuldfähigkeit erörtert. Schließlich kommt\nhinzu, daß die spontane Tat des Angeklagten ersichtlich\naus der für ihn überraschenden Situation heraus geschah, so daß die Hemmschwelle zu dieser Tat dadurch\nherabgesetzt war.\n\nEs läßt sich danach nicht ausschließen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei einer bei 3,16 %o\nliegenden Blutalkoholkonzentration aufgehoben war.\n\nWegen der hier vorliegenden Schwierigkeiten erscheint\nes im übrigen ratsam, daß der nunmehr zur Entscheidung\nberufene Tatrichter sich der Hilfe eines Sachverständigen bedient. Nur in einfach gelagerten Fällen der Rückrechnung außerhalb des Grenzbereiches kann der Tatrichter aufgrund seines eigenen Erfahrungswissens die Auswirkungen des Blutalkoholes auf den Angeklagten beurteilen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO S 244\n\nRdz. 91). Wenn beurteilt werden soll, ob die Schuldfähigkeit durch den Alkoholgenuß ausgeschlossen ist,\nbedarf es in der Regel eines Sachverständigen.\n\nKo\n\nDie auf UA S. 12 angestellten generalpräventiven Erwägungen sind auch nicht frei von Bedenken. Eine schwerere Strafe als die schuldangemessene darf aus generalpräventiven Gesichtspunkten nur verhängt werden, wenn:\nbereits eine gemeingefährliche Zunahme solcher oder\nähnlicher Taten wie sie der Angeklagte begangen hat,\nfestgestellt worden sind (BGHR StGB S 46 Abs. 1\nGeneralprävention 2, 3). Hierzu verhalten sich die Ur-\n\nteilsgründe nicht.\"\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, um zu klären, ob der Angeklagte aufgrund zur Tatzeit\nbestehender Schuldunfähigkeit nicht lediglich wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches ($S 323 a StGB) zu\n\nverurteilen ist.\n\nDer Senat weist ferner darauf hin, daß die Anwendung\ndes $S 21 StGB nicht zugleich auf seine beiden Alternativen\ngestützt werden kann. Die 1. Alternative des § 21 StGB\nscheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter\nEinsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt\n21, 27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR 1968,\n854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NSt2 1985, 309; BGHR\nStGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4). Fehlt dem Täter hingegen die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund,\nohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist\nauch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21\nStGB, sondern S§ 20 StGB anwendbar (BGH bei Holtz MDR 1978,\n\n984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit\n3). Die Voraussetzungen des § 21 StcB liegen in den Fällen\nder verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die\n\nEinsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist\n\n(BGH aa0).\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-21/4-str-114-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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