{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-03-21_4_StR_10_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-03-21","aktenzeichen":"4 StR 10/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"J\nEN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 10/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang R EB aus IB, dort geboren am ED 1961,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nwIIl\n\n36\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. März 1990 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom\n18. August 1989, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nangeordnet ist, daß die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach\nder Strafe zu vollziehen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt. Es hat abgelehnt, die Strafe zur\nBewährung auszusetzen. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, und bestimmt, daß die Maßregel \"nach der Strafe zu vollziehen\n\nist.\" Schließlich hat es den Angeklagten verurteilt, einem\nder Verletzten (gesamtschuldnerisch mit einem Mitangeklagten) ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zu zahlen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist im Sinne des Ss 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch, die Entscheidung, die Strafe\nnicht zur Bewährung auszusetzen, sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld richtet. Ob die letztgenannte Entscheidung auf S 823 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit $S 323 a StGB gestützt werden kann, wie das Landgericht meint, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann sie\naus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 827 Satz 2 BGB,\n§ 847 BGB hergeleitet werden.\n\nDie Revision ist auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO),\nsoweit sie sich gegen die Anordnung richtet, den Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Die Bestimmung,\ndaß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, kann aber\nnicht bestehenbleiben:\n\nDiese Anordnung hat das Landgericht damit begründet, es\nbedürfe eines erheblichen \"Leistungsdruckes\" (gemeint ist\nersichtlich Leidensdruckes), um beim Angeklagten \"die ansatzweise vorhandene Therapiebereitschaft so zu verfestigen,\ndaß eine nachhaltige Einwirkung auf ihn erhofft werden kann\"\n(UA 50). Diese Ausführungen reichen nicht aus, um von dem\nGrundsatz des § 67 Abs. i StGB, nach der die Maßregel vor\nder Strafe zu vollziehen ist (BGHSt 33, 285, 287; BGHR StGB\nS 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2, 3, Zweckerreichung, leichtere 2, 4, 5), abzuweichen.\n\nEin Vorwegvollzug der Strafe ist nur insoweit zulässig,\nals er im Rehabilitationsinteresse erforderlich ist. Das\nsetzt die Feststellung voraus, daß der Zweck der Maßregel\ndadurch leichter erreicht werden kann (BGH aa0; vgl. auch\nBeschlüsse vom 31. Januar 1990 - 3 StR 492/89 - und vom\n15. Februar 1990 - 4 StR 48/90). Die Annahme des Landgerichts, Leidensdruck könne die Therapiebereitschaft verfestigen, ist nicht näher belegt. Ihr kann die Überlegung\nentgegengehalten werden, daß die nach den Darlegungen des\nLandgerichts vorhandene Therapiebereitschaft während des\nStrafvollzugs wieder zerstört werden könnte. Davon abgesehen\nreicht sie nicht aus, um eine Abweichung von dem Grundsatz\ndes S 67 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen. Der Vorwegvollzug der\nStrafe wäre nämlich unzulässig, wenn die Prognose offen ist,\nob durch ihn bessere Therapiechancen eröffnet werden. Dies\nist aber nach den Darlegungen des Landgerichts nicht auszuschließen. Die Frage, ob von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1\nStGB abgewichen werden kann, bedarf deshalb neuer Prüfung.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-21/4-str-10-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 827","ref_norm":"827","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-21/4-str-10-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.809047+00:00"}}