{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-03-20_4_StR_94_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-03-20","aktenzeichen":"4 StR 94/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 94/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedhelm Wilhelm D EB aus EEE, Seboren am EB\n@ 1929 in vor,\n\nwegen Untreue\n\nwııl\n\n34\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. März 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 15. November 1989 mit den Feststellungen - ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat\nteilweise Erfolg.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\n- tateinheitlich - zwei fortgesetzte Handlungen, nämlich der\nUntreue und der Urkundenfälschung, begangen, unterliegt\nrechtlichen Bedenken.\n\nleistungen, die zuvor von ihm unterstellten Mitarbeitern für\nbegründet erachtet worden waren, an die jeweiligen Versicherten anzuordnen. In der Zeit vom 19. Februar 1982 bis\n\n30. Juli 1987 Ordnete er in 213 Fällen auf Auszahlungsan-\n\nexistente Personen oder an Versicherte an, die diese Lei-\n\nStungen nicht zu beanspruchen hatten. Die jeweiligen Beträge\nließ er sich bar aushändigen, wobei er vorgab, diese an die\nangeblich Berechtigten weiterzugeben. Tatsächlich verbrauch-\n\nmit, daß sich der alkohol- und medikamentenabhängige Angeklagte Ende des Jahres 1981, als er nach einem Arztbesuch\nden Eindruck hatte, keine hohe Lebenserwartung mehr zu haben, entschlossen habe, sich an Geldern der Bundesknappschaft zu bereichern, um dadurch seinen Lebensstandard zu\nverbessern, seine Ehefrau für die Pflege seiner kranken\nMutter und das Zusammenleben mit ihm zu entschädigen und ihr\nein finanziell Sorgenfreies Leben zu bereiten (UA 4/5); dabei habe er von vornherein geplant, sich durch die gleiche\nBegehungsweise in einer Vielzahl von Fällen Gelder der Bundesknappschaft auszahlen zu lassen (UA 20). Damit ist der\n\nW\nRN\n\nfür die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderliche Gesamtvorsatz nicht dargetan. Ein solcher liegt nicht\nschon dann vor, wenn sich ein Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt, selbst wenn sich die\nTaten jeweils gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und\nder Erschließung einer Einnahmequelle dienen. Hinzu kommen\nmuß, daß der Tatentschluß konkrete Vorstellungen über den\nGesamtumfang der zu verübenden Straftaten mitumfaßt (BGHR\nStGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 13 m.w.\nNachw.; BGH, Beschluß vom 6. Februar 1990 - 4 StR 13/90).\nDerartige Vorstellungen des Angeklagten hat das Landgericht\nnicht festgestellt. Dies dürfte bei einer sich über mehrere\nJahre erstreckenden Handlungsreihe schon aus tatsächlichen\nGründen auch kaum möglich sein (vgl. BGHR StGB vor $S 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10). Die Würdigung des Tatgeschehens als zwei - tateinheitliche - fortgesetzte Handlungen ist daher rechtsfehlerhaft.\n\nDadurch kann der Angeklagte beschwert sein. Sollte sein\nVerhalten als eine Folge selbständiger Taten zu werten sein,\nkönnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung\nwar der richterliche Beschlagnahmebeschluß vom 11. Mai 1988\n(S 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB), so daß alle vor dem 11. Mai 1983\nbegangenen Taten verjährt wären (S 78 Abs. 3 Nr. 4 und\nAbs. 4 in Verbindung mit § 266 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus\nist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, das lediglich\nwegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB einen\nbesonders schweren Fall der Untreue (S 266 Abs. 2 StGB) ab-\n\nmens des § 266 Abs. 1 StGB über ss 21, 49 Abs. 1 StGB wegen\nS 50 StGB gehindert sah (BGH NJW 1986, 1699, 1700), bei der\nAnnahme selbständiger Einzeltaten diese auch ohne die\nBerücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des\nAngeklagten nicht als besonders schwere Fälle bewertet\nhätte. Dann hätte § 50 StGB der Milderung des\nRegelstrafrahmens des S 266 Abs. 1 StGB aber nicht mehr\nentgegengestanden.\n\nVon dem dargestellten Rechtsfehler sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht betroffen, so daß sie\naufrechterhalten werden können. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch verjährte Taten\nbei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Zur\nschuldangemessenen Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung\ngleichartiger Straftaten vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB\nS 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-20/4-str-94-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-20/4-str-94-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.619875+00:00"}}