{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-03-20_4_StR_87_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-03-20","aktenzeichen":"4 StR 87/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Go\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 87/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold VB aus Sun u, seboren am\nED 1959 in SCHE, |\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwımIIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. März 1990 gemäß S 349 Abs.2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 21. September 1989, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet,\ndaß ihm vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis\n\nerteilt werden darf.\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch wendet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 1990 zu Recht ausgeführt hat. Sie\nführt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Rechtsfehler, der Anlaß für\ndiese Entscheidung gibt, berührt den Maßregelausspruch\nnicht; dieser kann deshalb bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat bei der Würdigung der Einlassung\ndes Angeklagten ausgeführt, diesem seien \"Gewaltdelikte\nnicht fremd.\" Laut früheren Erziehungsregistereintragungen,\nan deren Verwertung insoweit, also im Rahmen der Beweiswürdigung (anders bei der Strafzumessung), keine Bedenken bestünden, sei er \"in den Jahren 1975 bis 1978 bereits mehrfach wegen Körperverletzung belangt worden\" (UA 9). Damit\nhat das Landgericht, was auf die Sachrüge zu berücksichtigen\nist, das gesetzliche Beweisverwertungsverbot des $S 63 Abs. 4\nBZRG in Verbindung mit $S 51 Abs. 1 BZRG verletzt, das eine\ndem Angeklagten nachteilige Würdigung seiner Persönlichkeit\n- von den Fällen des § 52 BZRG, die hier nicht vorliegen,\nabgesehen, - verbietet (BGH NJW 1973, 523, 524;\nRebmann/Uhlig, Bundeszentralregistergesetz S§ 51 Rdn. 33;\nvgl. auch BGHSt 25, 64, 65; 28, 338, 340 und BGH, Beschluß\nvom 12, Januar 1990 - 3 StR 407/89). Getilgte Vorverurteilungen dürfen deshalb auch nicht als Beweisindiz gegen den\nAngeklagten verwertet werden (Rebmann/Uhlig aaO Rdn. 40).\n\nDer Senat schließt aus, daß der Rechtsfehler den\nSchuldspruch beeinflußt hat. Denn nach den Urteilsausführun-\n\ngen stellt der zu beanstandende Hinweis auf getilgte Eintragungen der Vorverurteilungen lediglich eine - überflüssige - Anmerkung zu der bereits abgeschlossenen Beweiswürdigung dar. Er läßt aber besorgen, daß das Landgericht getilgte Verurteilungen bei der Strafzumessung zum Nachteil\ndes Angeklagten berücksichtigt hat. Zwar hat die Strafkammer\nzum Ausdruck gebracht, sie sei sich der Unzulässigkeit einer\nsolchen Verwertung bewußt. Sie hat aber bei der Strafzumessung auf die \"Vorbelastungen\" (UA 13) und bei der Prüfung\nder Frage, ob die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe zur\nBewährung ausgesetzt werden kann, darauf hingewiesen, der\nAngeklagte sei \"wegen seiner kriminell verhärteten Persönlichkeit nicht bewährungswürdig\" (UA 14). Da er aber nur\ngeringfügig mit Geldstrafen vorbestraft ist, die zudem vor\nmehr als fünf Jahren verhängt worden sind, ist naheliegend,\ndaß diese Wertung, beim Angeklagten handele es sich um eine\nkriminell verhärtete Persönlichkeit, von früheren getilgten\n\nVerurteilungen wegen Körperverletzung beeinflußt ist.\n\nDie Strafe muß deshalb neu bemessen werden.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-20/4-str-87-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-20/4-str-87-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.599954+00:00"}}