{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-03-01","aktenzeichen":"4 StR 61/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 61/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael S u zu: CHE Teboren am\nGE :950 ir < EEE - Sau,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. März 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\n%\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n\nil. April 1989 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Diebstahls\nin einem besonders schweren Fall in 9 Fällen, wobei es in\neinem Fall beim Versuch blieb, wegen Betruges in 9 Fällen,\ndavon in einem Fall fortgesetzt handelnd und in einem Fall\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges in 3 Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug, wegen Beihilfe zum versuchten Betrug, wegen Urkundenfälschung und wegen\nVortäuschens einer Straftat in 2 Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.\nDie Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis hat es abge-\n\nsehen.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den \"Straffolgenausspruch\". Gerügt wird die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, richtet sich, wie eine Auslegung der Begründungs-\n\nschrift ergibt, gegen den Rechtsfolgenausspruch.\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nl. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Mit ihr wird\nbeanstandet, die Strafkammer habe es unterlassen aufzuklären, ob sich der Angeklagte zwischen Anklageerhebung und\nHauptverhandlung straffrei geführt habe; zu einer solchen\nBeweiserhebung hätte sie sich gedrängt sehen müssen, da der\nAngeklagte seit dem Jahre 1985 fortlaufend Straftaten begangen habe und seit der letzten Anklage nahezu zwölf Monate\nverstrichen seien, in denen der Angeklagte erneut im Kraftfahrzeughandel tätig gewesen sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Essen ergeben, daß gegen den Angeklagten zwei weitere\nErmittlungsverfahren anhängig geworden seien, in denen der\nAngeklagte vier neue Straftaten im Zusammenhang mit dem\nKraftfahrzeuggewerbe gestanden habe, und zudem ein Haftbe-\n\nfehl gegen ihn erlassen worden sei.\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Gerichts ist damit nicht dargetan. Das Strafverfahren gegen\nden Angeklagten fand vor der V. großen Strafkammer des Landgerichts Essen statt. Die Anklage wurde dementsprechend von\nder Staatsanwaltschaft Essen vertreten. Es wäre zu erwarten\n\ngewesen, daß diese die bei ihr anhängigen neuen Verfahren\n\n22\n\nvon sich aus in das Verfahren eingeführt hätte. Die Strafkammer hatte hiervon keine Kenntnis. Bei der gegebenen Sachlage hatte das Gericht auch sonst keine Veranlassung, weite-\n\nre Ermittlungen anzustellen.\n2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\na) Die Bemessung der Einzelstrafen ist frei von Rechtsfehlern. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nanerkannt, daß die Strafzumessung grundsätzlich Sache des\nTatrichters ist. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund\nder Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und\nTäter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist,\nseine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder\nrechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben\noder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter\nSchuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen Schuld\nund Strafe besteht (BGHSt 17, 35, 36/37; 29, 319, 320 m.w.\nNachw.; BGHR StGB S 46 Abs. I Beurteilungsrahmen 1). Die\nHöhe der vom Tatrichter für den konkreten Fall bestimmten\nStrafe kann vom Revisionsgericht anhand der im Urteil dargelegten Umstände nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Bei\nder Gewichtung der einzelnen Umstände spielen vielmehr die\naus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von\nder Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Momente eine\nRolle, die sich einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehen und schon deshalb eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch den Revisionsrichter ausschließen (BGHSt\n\n27, 2, 3). Das führt zu dem Ergebnis, daß mangels Vorliegens\nvon Rechtsfehlern die Strafzumessung des Tatrichters hinzunehmen ist (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39, 40). Die\nvon der Beschwerdeführerin im einzelnen aufgeführten Fälle\nlassen in der Bemessung der Einzelstrafen durchgreifende\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nb) Das gilt in gleicher Weise für die Bildung der Gesamtstrafe. Zwar ist hier aus 26 Einzelfreiheitsstrafen mit\neiner Gesamtsumme von 109 Monaten eine Gesamtstrafe von nur\n22 Monaten gebildet worden. Für die Festsetzung der Gesamtstrafe gelten aber ähnliche Erwägungen wie für die Festsetzung der Einzelstrafen, soweit es das Eingreifen des Revisionsgerichts betrifft. Notwendig ist insoweit lediglich\neine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche\nNachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden\nGesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar\nmacht (BGHSt 24, 268, 271/272; BGHR StGB S$S 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). Die Bemessung der Gesamtstrafe verstößt\nnicht gegen diese Bemessungsgrundsätze. Die Strafkammer hatte von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten auszugehen; die\nübrigen Einzelstrafen bewegen sich zwischen zwei und sechs\nMonaten. Zu der - milden - Gesamtstrafe ist die Strafkammer\ninsbesondere aufgrund des \"umfassenden und auch reumütigen\nGeständnisses und seines zur Zeit der Taten noch relativ\njungen Alters\" (UA 31) gelangt. Sie sprengt damit noch nicht\nden Rahmen dessen, was im Hinblick auf die Gesamtumstände\nbei dem nicht vorbestraften Angeklagten als gerechter\nSchuldausgleich anzusehen ist. Das Gesetz geht in S 54\nAbs. 1 Satz 2 StGB von dem Grundsatz aus, daß die Gesamt-\n\nstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe\n\ngebildet wird. Diese beträgt hier lediglich sechs Monate.\nDemgegenüber ist die bloße Zusammenzählung der verwirkten\nEinzelstrafen nicht maßgebend, vielmehr eher geeignet, den\n\nBlick für die gesetzmäßige Strafe zu verstellen.\n\nc) Auch die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung\nnach § 56 Abs. 2 StGB hält letztlich rechtlicher Nachprüfung\nstand. Die Strafkammer hat - ausgehend von einer günstigen\nSozialprognose, die nach ihrem damaligen Kenntnisstand gerechtfertigt erschien - die Schwere der vom Angeklagten begangenen Taten nicht verkannt, insbesondere die zum Ausdruck\ngekommene erhebliche kriminelle Energie und den beträchtlichen Schaden zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Auf der\nanderen Seite hat sie beim Angeklagten einen Bruch mit der\nkriminellen Vergangenheit und einen alle Lebensbereiche umfassenden grundlegenden Wandel zum Positiven hin festgestellt. Inwieweit dies aufgrund ihr unbekannt gebliebener\nUmstände nachträglich als zweifelhaft angesehen werden könnte, hat bei der Überprüfung ihrer damaligen Entscheidung\n\ndurch das Revisionsgericht außer Betracht zu bleiben.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zur Aussetzungsfrage\nlassen erkennen, daß sie eine - wenn auch knappe - Gesamtwürdigung vorgenommen hat, wie sie von der Rechtsprechung\ngefordert wird (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1982, 114\nund 285, 286; StV 1983, 18; BGHR StGB § 56 II Aussetzung,\nfehlerhafte 1 und Umstände, besondere 3). Ihre Wertung liegt\ninnerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens\n\nund ist vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn\n\neine zum entgegengesetzten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1981,\n389, 390). Der von der Revision geltend gemachte Widerspruch\nhinsichtlich der Bewertung der erlittenen Untersuchungshaft\nliegt ersichtlich nicht vor (vgl. UA 30).\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gebietet\nauch die Verteidigung der Rechtsordnung (S§ 56 Abs. 3 StGB)\nnicht die Vollstreckung der Strafe. Allerdings enthält das\nUrteil keine Ausführungen zu dieser Frage. Solche waren hier\naber auch entbehrlich. Gründe, die dazu drängten, eine entsprechende Erörterung vorzunehmen (vgl. BGHSt 24, 40, 45;\n24, 64, 66; BGH GA 1979, 59, 60; NSt2 1985, 459; 1987, 21),\nwerden von der Revision nicht vorgebracht, sind aber auch\n\nsonst nach den Feststellungen nicht ersichtlich.\n\nd) Es kann auch nicht beanstandet werden, daß die\nStrafkammer keine Maßregel nach S§ 69 StGB angeordnet hat.\nSie hat festgestellt, daß der Angeklagte nahezu sämtliche\nvon ihm begangenen Straftaten unter Benutzung von Kraftfahrzeugen begangen hat, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß\ndies für die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten\nzum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen könnte. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis hat sie indessen abgesehen, weil\ndie vom Angeklagten angestrebte berufliche Tätigkeit \"den\nBesitz der Fahrerlaubnis zur unabdingbaren Voraussetzung\"\nhabe.\n\nDies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Strafkammer hat erkennen lassen, daß sie das Vorliegen\n\nIr\n\nder \"Ungeeignetheit\" nicht hat feststellen können, weil der\nAngeklagte \"sich inzwischen von dem damaligen kriminellen\n\nUmfeld gelöst hat\" (UA 30).\n\nSalger Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-01/4-str-61-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-01/4-str-61-90","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.007215+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-03-01/4-str-61-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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