{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-02-16","aktenzeichen":"4 StR 663/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 663/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jürgen Helmut = EB aus DEE, dort geboren\n\nam EB 1955.\n\n2. Volker H EB zus Ho. sehoren ar 195:\nin CB,\n\n3. Gisbert R ER aus CE , dort geboren am\nEEE 15:5.\n\nwegen Volksverhetzung\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 16. Februar 1990 einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten RB, ihm\nzur Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt. Der Angeklagte hat\nkeine Frist versäumt, sondern lediglich\ngeltend gemachte Verfahrensrügen nicht\nrechtzeitig begründet. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu\nverlangen (BGHR StPO $S 44 Verfahrensrüge 4).\n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar von diesem\nGrundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn\ndem Verteidiger des Beschwerdeführers bis\nzum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist\n\nkeine Akteneinsicht gewährt worden ist.\n\nDas Vorliegen eines solchen Falles behauptet\nder Verteidiger. Dies trifft aber nicht zu:\n\nDas Urteil des Landgerichts ist dem Verteidiger\nam 30. August 1989 zugestellt worden (Bd. III\nBl. 233 a d.A.). In der - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist am 25. September 1989\nbei Gericht eingegangenen - Revisionsbegründungsschrift vom 20. September 1989 hat der\nVerteidiger gerügt, daß ihm die Strafakten\n\nbisher trotz Abmahnung nicht zugeleitet worden seien. Damit hätte sich der Verteidiger\nnicht begnügen dürfen, sondern sich darum bemühen müssen, die Akten bei Gericht oder bei der\nStaatsanwaltschaft - der sie zwischenzeitlich\nzugeleitet waren - einzusehen. Jedenfalls\ndurfte der Verteidiger nach der Versendung\n\ndes Schriftsatzes vom 20. September 1989\n\nden Ablauf der Revisionsbegründungsfrist\n\nnicht ohne weiteres hinnehmen. Dies hat er\n\naber getan. Ihm sind die Akten, wie eine\nAnordnung des Vorsitzenden der Strafkammer\n\nvom 29. September 1989 und ein Vermerk\n\nder Geschäftsstelle des Landgerichts vom\n\nselben Tage ergeben (Bd. IV Bl. 64 d.A.),\n\nnach diesem Tage zugeleitet worden. Bei Zugang der Akten war der Rechtsanwalt jedoch in\nUrlaub, wie einem Vermerk der Geschäftsstelle\ndes Landgerichts vom 3. Oktober 1989 zu entnehmen ist (Bd. IV Bl. 117 d.A.). In einem\nsolchen Fall liegt ein Ausnahmefall, in dem\nWiedereinsetzung zur Begründung von Verfahrensrügen gewährt werden kann, nicht vor. Im übrigen sind die Verfahrensrügen auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes\n\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Juni 1989\n\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nach-\n\n28\n\nSalger\n\n28\n\nprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nLaufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-16/4-str-663-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-16/4-str-663-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.594318+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-02-16/4-str-663-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1990-02-16","dockets":["4 StR 663/89"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.02.1990 – 4 StR 663/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-16/4-str-663-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:48.594318+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}