{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-02-15_4_StR_660_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-02-15","aktenzeichen":"4 StR 660/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 660/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnnette Josefine G EEE geborene BB aus\nMOE- EED; Seboren am EB 1961 in Du zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwıIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 15. Februar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin LB aus KB\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFaRz\n,o\n\nSitzung\n\n76\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 31. August 1989 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nHagen zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachbeschwerde Erfolg; eines Eingehens auf die Ver-\n\nfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen fuhr der 43jährige Mehmet\nCB am 18. Januar 1989 gegen 3.30 Uhr mit der 27jährigen\nAngeklagten und ihrer zehn Jahre älteren Schwester, die er\nbeide einige Stunden zuvor in einer Gaststätte kennengelernt\nhatte, auf der Bundesstraße 7 in Richtung Marsberg, dem\nWohnort der Angeklagten. Die Angeklagte saß auf der hinteren\nBank des Pkw, während ihre Schwester auf dem Beifahrersitz\n\nPlatz genommen hatte. In Höhe eines Wirtschaftsweges hielt\n\nCB seinen Pkw an, setzte ungefähr 15 Meter in den unbeleuchteten Weg zurück und stellte den Motor ab.\n\n\"CB wandte sich nun der Schwester der Angeklagten\nzu, die mit angezogenen Beinen auf dem Sitz hockte. Er\nlegte seinen rechten Arm um ihre Schultern und strich\nmit seiner linken Hand über ihren bekleideten Oberkörper. Die Angeklagte hatte in diesem Augenblick noch\nden offenbar zutreffenden Eindruck, daß dies einverständlich geschah. Als Margarete AED jedoch wenig\nspäter aufbegehrte und CEBs Hände von ihrem Körper\nwegzudrücken versuchte, dabei noch sagte ’Laß mich\nraus’ und ihr Gesicht zur Tür wandte, wurde der Angeklagten bewußt, daß ihre Schwester die körperlichen\nKontakte seitens CP nicht mehr wünschte.\n\nAls CB gleichwohl nicht von der Schwester abließ,\nseine linke Hand vielmehr weiter unter ihrem Pullover\nbeließ, kam der Angeklagten spontan der Gedanke, daß\nihre, der Angeklagten, Hilfe gefragt sei und sie ihrer\nSchwester beistehen müsse. Um CB an weiteren Belästigungen der Schwester zu hindern, ergriff sie kurz\nentschlossen das noch zufällig in ihrer Jackentasche\nbefindliche blaue Unterhemd und warf es ihm von hinten\nüber den Kopf um den Hals. Ruckartig riß sie CoEBs\nOberkörper und Kopf gegen Rücklehne und Kopfstütze\nseines Sitzes. Mit aller Kraft fixierte sie den Kopf an\nder Stütze und verknotete das Hemd hinter der Halterung\nder Kopfstütze so fest, daß einhergehend mit dem Bruch\nbeider Schildknorpelhinterhörner die Blutzufuhr zum\nGehirn des Opfers abrupt unterbrochen wurde. Infolge\ndieses massiven Drosselungsvorganges wurde CB schon\nnach einigen Sekunden bewußtlos; Minuten später trat\nder Tod ein\" (UA 5/6).\n\nDie Angeklagte und ihre Schwester verließen - wahrscheinlich noch vor Eintritt des Todes - den Pkw und liefen\nzur etwa 15 Meter entfernten Bundesstraße, wo sie einen Pkw\nanhielten. Dessen Fahrer rief die Angeklagte zu: \"Ich\nglaube, ich habe einen umgebracht\". Als dieser darauf er-\n\nklärte, da könne er nur die Polizei verständigen, war die\n\nAngeklagte damit einverstanden. Die Polizeibeamten fanden\ndie Angeklagte, \"von Weinkrämpfen geschüttelt, am Straßenrand\". Eine mit den Beamten erschienene Notärztin verabreichte ihr eine Beruhigungsspritze. Die der Angeklagten\n\num 5.00 Uhr entnommene Blutprobe hatte einen Alkoholwert von\n1,66 %0, bei ihrer Schwester betrug der Wert um 5.15 Uhr\n2,26 %o und bei dem Toten 0,95 %o.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat: Die Einlassung der\nAngeklagten, sie habe CB nicht töten, sondern lediglich\n\"außer Gefecht setzen\" wollen, sei durch das objektive Tatgeschehen widerlegt. Den gesunden, kräftigen und nicht erheblich durch Alkohol beeinträchtigten CB in den Sitz\nzurückzureißen und an der Kopfstütze festzubinden, habe eine\nstarke Kraftentfaltung verlangt. Eine derartige massive Einwirkung auf den Hals eines Menschen sei für sich allein genommen bereits ein lebensgefährdendes Unternehmen. Diese\nGefahr steigere sich zur tödlichen Gewißheit, wenn die\nStrangulation durch Fixierung des Kopfes fortwähre und der\nKnoten nicht alsbald wieder gelöst werde. Das Wissen um die\nextreme Gefährlichkeit der hier vorgenommenen Handlung sei\n\"so allgemein, daß kein Zweifel bestehen kann, daß auch die\nAngeklagte um die tödliche Wirkung ihres Tuns wußte\". Dieses\nWissen indiziere hier das Wollen des Todes; die Angeklagte\nhabe die zwangsläufige Folge ihrer Tat hingenommen und damit\nim Rechtssinne gebilligt (UA 7/8).\n\n2. Diese Würdigung des Landgerichts, die allein auf das\nobjektive Tatgeschehen abstellt, begegnet durchgreifenden\n\nBedenken.\n\nBei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar\nnahe, daß der Täter mit der Möglichkeit des Todes seines\nOpfers rechnet und daß er, wenn er sein gefährliches Handeln\ngleichwohl fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in\nKauf nimmt. Der Schluß von der Lebensgefährlichkeit des\nHandelns auf bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb in solchen\nFällen grundsätzlich möglich. Der Bundesgerichtshof hat aber\nin zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung immer\nauch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, daß der\nTäter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder - im Fall der\nbewußten Fahrlässigkeit - ernsthaft darauf vertraut hat, ein\nsolcher Erfolg werde nicht eintreten. Da die Grenzen der\nSchuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten\nVorsatzes eng beieinander liegen, kann der Schluß von der\nobjektiven Gefährlichkeit der Handlungen auf bedingten\nTötungsvorsatz nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen\nhat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß dies geschehen ist (BGH\nNStZ2 1983, 407 m.w.Nachw.; BGHR StGB $S 212 I Vorsatz,\nbedingter 1 £f).\n\nDiesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil\nnicht. Während das Landgericht im Zusammenhang mit der Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB ausführt, die Tat\ntrage \"starke affektive Züge\", der Tatentschluß sei situationsbedingt \"spontan und unreflektiert\" gefaßt und umgesetzt worden und die alkoholische Enthemmung der Angeklagten\n\n6\n\nsei noch stärker gewesen als es (bereits) in dem Alkoholwert\nvon maximal 2,16 %0o zum Ausdruck komme (UA 8), fehlt jede\nErörterung dieser subjektiven Umstände bei der Prüfung des\nbedingten Tötungsvorsatzes. Angesichts des \"spontan und unreflektiert\" gefaßten Entschlusses der unter erheblicher\nAlkoholeinwirkung stehenden Angeklagten durfte schon die\nFrage, ob sie den Todeserfolg überhaupt als möglich erkannt\nhat, nicht allein mit dem Hinweis auf das allgemeine \"Wissen\num die extreme Gefährlichkeit der hier vorgenommenen Handlung\" bejaht werden. Aber selbst wenn die Angeklagte trotz\nder besonderen Tatumstände die Gefährlichkeit ihres Tuns erkannt haben sollte, bedurfte es noch eingehender Darlegungen\ndazu, ob die Angeklagte in ihrer Situation tatsächlich den\nTod ihres Opfers billigend in Kauf genommen hat. Auch bei\neinem als möglich vorausgesehenen Tötungserfolg kann ein Täter nämlich ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben, der Erfolg werde dennoch nicht eintreten, insbesondere\ndann, wenn es ihm darum ging, das Opfer \"außer Gefecht zu\nsetzen\" (vgl. BGH NStZ 1984, 19; BGHR StGB § 212 I Vorsatz,\nbedingter 12). Bei der Auseinandersetzung mit der entsprechenden Einlassung der Angeklagten hätte das Landgericht\nneben der besonderen Tatsituation auch das Nachtatverhalten\nder Angeklagten - ihre panikartige Flucht aus dem Pkw und\nihren Zustand beim Eintreffen der Polizei und der Not-\n\närztin - berücksichtigen müssen.\n\n3. Das Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die\nSache bedarf insgesamt neuer Verhandlung.\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-15/4-str-660-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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