{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-02-15_4_StR_636_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-02-15","aktenzeichen":"4 StR 636/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 636/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner DEE aus DEE, geboren am\nEEE 1961 in EB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Februar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. KB aus sEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n#46]\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n29. August 1989, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung - unter Einbeziehung der Strafe aus\neinem anderen Urteil - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des\n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen haben am 5. Januar 1989 zwei\nmit \"Henkersmasken\" verkleidete Personen die Filiale Po»\nbD-S@äB der Sparkasse PB mit \"gezogenen Waffen\"\nüberfallen und die Herausgabe von 7.875,30 DM erzwungen.\nBeide Täter flüchteten nach der Tat, einer von ihnen benutzte dabei ein Damenfahrrad, und warfen die Henkersmasken weg.\nAm 10. Januar 1989 wechselte der Angeklagte zusammen mit\neinem unbekannt gebliebenen Begleiter - möglicherweise handelte es sich dabei um Sven KB - in einer Gaststätte in\nPo Seldscheine, die aus dem Banküberfall stammten.\n\nIm Laufe der polizeilichen Ermittlungen wurden mit\nPolizeihunden \"Geruchsspurenvergleiche\" durchgeführt. Nach\ndiesen waren folgende Personen mit den Henkersmasken und dem\nSattel des bei der Flucht verwendeten Damenfahrrads \"in Berührung gekommen\": Der von der Anklage der Beteiligung am\nÜberfall freigesprochene Mitangeklagte SB nit einer\nHenkersmaske - und zwar derjenigen, die später in der Nähe\ndes Damenfahrrades gefunden worden war - und dem Sattel des\nDamenfahrrades, der Angeklagte mit der anderen Henkersmaske\nund Sven KB mit dieser Maske und dem Sattel des Damen-\n\nfahrrades.\n\n2. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sich der Angeklagte der gemeinschaftlichen schweren räuberischen FErpressung schuldig gemacht hat: Er habe mit anderen den Entschluß gefaßt, die Sparkasse zu überfallen, die Tat als gemeinsame gewollt und \"als seinen Tatbeitrag\" die \"Geldwäsche\" leisten wollen. Die dieser Überzeugung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechts-\n\nfehlern.\n\na) Nach dem \"Geruchsspurenvergleich\" kommen drei Personen als Täter für den Überfall in Betracht, an dem unmittelbar nur zwei Personen beteiligt waren. Die Strafkammer\ngeht nicht davon aus, daß der Angeklagte eine dieser beiden\nPersonen gewesen ist. Sie lastet ihm lediglich an, er habe\neinen Tatbeitrag dadurch geleistet, daß er einen Teil der\nGeldscheine, die bei der Tat erbeutet worden sind, durch\nEinwechseln \"gewaschen\" habe. Ihre Annahme, dies sei sein\n\nLS\n\nvon vornherein eingeplanter und zugesagter Tatbeitrag,\nstellt aber eine bloße Vermutung dar. Denn die Indizien, auf\ndie der Tatrichter diese Überzeugung stützt, sind insoweit\nunergiebig: Da der Angeklagte möglicherweise nicht zu den\nbeiden Personen gehört, welche die Tat ausgeführt haben, ist\nder Umstand ohne Bedeutung, daß er zur Tatzeit kein Alibi\ngehabt hat. Entsprechendes gilt für seinen Versuch, sich ein\nfalsches Alibi zu konstruieren. Dabei kommt es nicht auf die\nFrage an, ob und inwieweit die Strafkammer dies überhaupt\nzum Nachteil des Angeklagten werten durfte (vgl. Hürxthal in\nKK, StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 66). Selbst wenn es so wäre,\nkönnte sein Verhalten nur belegen, daß er entgegen seiner\nBehauptung zur Tatzeit am Tatort gewesen sein könnte. Es\nbesagt aber nichts für die Annahme des Landgerichts, daß er\nvor der Ausübung der Tat einen Tatbeitrag zugesagt hat, der\nerst mehrere Tage später durch Einwechseln der bei der Tat\nerbeuteten Geldscheine geleistet werden sollte. Der Akt des\nGeldwechseln schließlich braucht nicht vorher zugesagt gewesen zu sein und könnte zum Beispiel eine nach der Tat gelei-\n\nstete Hilfe sein.\n\nb) Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei\nMittäter der schweren räuberischen Erpressung gewesen, ist\ndeshalb nicht ausreichend begründet. Das Urteil unterliegt\nsomit der Aufhebung. Für die neue Hauptverhandlung weist der\nSenat darauf hin, daß der Angeklagte wegen Hehlerei zu\nverurteilen ist, wenn zweifelhaft bleibt, ob er an der\nschweren räuberischen Erpressung als Mittäter oder Gehilfe\nbeteiligt war, jedoch feststeht, daß er einen Beuteanteil in\n\nKenntnis der Vortat vom Täter erhalten hat (BGHSt 35, 86;\nBGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 2).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-15/4-str-636-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-15/4-str-636-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.503261+00:00"}}