{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-02-15_4_StR_48_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-02-15","aktenzeichen":"4 StR 48/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ir\n\nASIR or\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_48/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Michael G EB aus FEB, geboren am GER\n\n1964 in BED. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwıll\n\n£?\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Oktober 1989 im Rechtsfolgenausspruch dahin\ngeändert, daß die Unterbringung vor der\nStrafe zu vollziehen ist.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gleichzeitig hat es - nach dem Wortlaut des Urteilstenors - bestimmt: \"Die Strafe ist vor der Maßregel zu vollziehen\". In den Urteilsgründen (UA 25) wird dagegen ausgeführt: \"Die Unterbringung ist nach S$S 67 Abs. 1 StGB vor der\nVollstreckung der Freiheitsstrafe zu vollziehen\".\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der\nRevision, mit der er im Wege der Sachrüge ausschließlich die\nAnordnung erstrebt, daß die Unterbringung vor der Freiheits-\n\nstrafe zu vollziehen ist.\n\nDas in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat\nErfolg. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe kann\nkeinen Bestand haben.\n\nDas angefochtene Urteil ist in sich widersprüchlich, da\nes hinsichtlich der Vollziehung der Unterbringung im Urteilstenor einerseits und in den Gründen andererseits gegensätzliche, einander ausschließende Regelungen enthält. Im\nUrteilstenor ist der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet.\nDagegen wird in der Begründung des Maßregelausspruchs auf\nS$S 67 Abs. 1 StGB Bezug genommen und damit auf die Grundregel, daß die Vollziehung der Maßregel der Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe vorherzugehen hat. Es ist davon auszugehen,\ndaß die Strafkammer, wenn sie eine von dem Grundsatz des\nS 67 Abs. 1 StGB abweichende Regelung hätte treffen wollen,\ndiese - gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl.\nBGHSt 33, 285, 287; BGHR StGB S 67 II zweckerreichung,\nleichtere 2) ausführlich begründet hätte. Stattdessen zeigt\ndie bloße Verweisung auf S 67 Abs. 1 StGB, daß sie den gesetzlichen Normalfall zugrunde legen wollte. Die entgegengesetzte Anordnung im Urteilstenor wird damit von der Urteils-\n\nbegründung nicht getragen.\n\nDa die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin\nauch im übrigen keine Umstände ergibt, welche die im Urteilstenor getroffene Entscheidung rechtfertigen könnten,\nist das angefochtene Urteil in dem vom Angeklagten erstrebten Sinne zu ändern. Einer Zurückverweisung an den Tatrichter bedarf es nicht, da auch dieser bei der gegebenen Sachlage eine andere Entscheidung nicht treffen könnte (vgl. BGH\nNJW 1983, 240; StV 1985, 12).\n\nBI\n\nDas Rechtsmittel hat somit vollen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 3 StPO und entsprechender\nAnwendung von § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer StPpo\n39. Aufl. § 473 Rdn. 23).\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-15/4-str-48-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-15/4-str-48-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.485267+00:00"}}