{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-02-15_4_StR_451_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-02-15","aktenzeichen":"4 StR 451/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 451/89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold G CB zus HB, dort geboren am\nGE 1350, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıcI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 15. Februar 1990 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n4. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Senat hat jedoch den Urteilstenor\n- mit Ausnahme der Kostenentscheidung -\n\nwie folgt neu gefaßt:\n\n\"l. Das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Saarbrücken vom\n25. April 1988 wird aufgehoben.\n\n2. Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren verurteilt.\"\n\nDas Landgericht hat als Gericht erster Instanz\nentschieden. Der Überleitungsbeschluß vom\n\n19. Dezember 1989 (Bl. 350 d.A.) war rechtmäßig, da das Landgericht nur als erstinstanzliches Gericht über die Berufung der Staatsanwaltschaft verhandeln konnte. An diesen zutreffenden Beschluß war das Landgericht gebunden;\n\ndaß es dann doch eine im Rahmen des S 24 Abs. 2\nGVG liegende Strafe verhängt hat, ändert hieran\nnichts (vgl. BGHSt 21, 229, 231; 34, 159, 164).\nDas hat zur Folge, daß das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und insgesamt eine erstinstanzliche Entscheidung zu treffen ist (vgl. BGH bei\npfeiffer/Miebach NStZ 1986, 210 Nr. 27). Eine Berichtigung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist dem Senat verwehrt, da gegen\ndiese von der Staatsanwaltschaft keine sofortige\nBeschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO eingelegt wor-\n\nden ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\nKnoblich Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf\n\nAL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-15/4-str-451-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-15/4-str-451-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.468431+00:00"}}