{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-02-06_4_StR_21_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-02-06","aktenzeichen":"4 StR 21/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6/2 2%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 21/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdith Ella R EEE seborene SB aus voii,\ngeboren am EEE 193: in neu, zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwıIl\n\nBG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\nam 6. Februar 1990 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 18. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge\nbegründete Revision der Angeklagten hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Januar 1990\nausgeführt:\n\n\"Das Urteil hat keinen Bestand. Die Kammer ist der sich\nhier aufdrängenden Frage nicht nachgegangen, ob die Angeklagte in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch gehandelt haben kann. Sie stellt nur fest, die Angeklagte habe vor\nder Tat etwa 13 Flaschen Bier ä 0,5 Liter getrunken (UA S.\n4). Damit hätte die Angeklagte schon unter Zugrundelegung des\nvon der Rechtsprechung angenommenen Mittelwertes von 40 Gramm\n\nreinen Alkohol je Liter Bier (BGH StV 1987, 385; BGH Urteil\nvom 07.08.1986 - 4 StR 308/86) 260 Gramm reinen Alkohol zu\nsich genommen. Wie schwer die Angeklagte ist, welchen\nZeitraum die Alkoholaufnahme umfaßte, wie ihr Allgemeinverhalten bei und nach der Tat und wie ihre Erinnerungsfähigkeit\ndaran zu beurteilen ist, welche Alkoholkonzentration danach\nbei der Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen haben kann, geht\naus dem Urteil nicht hervor.\n\nDarin liegt eine Lücke, die zur Aufhebung zwingt. Die\nMenge des aufgenommenen reinen Alkohols kann nach den Berechnungskriterien der Widmark-Formel (BGH NStZ 1986, 114) in\neinem Bereich von weit über 3 %o gelegen haben. Es war daher\ndie Frage einer Zurechnungsunfähigkeit zu prüfen (BGHSt 34,\n31). Kommt aber eine Anwendung von § 20 StGB in Betracht, genügt es nicht, zugunsten der Angeklagten § 21 StGB anzuwenden\n(UA S. 5, 6).\"\n\nDem tritt der Senat bei. Er hebt - insoweit über den\nAntrag der Bundesanwaltschaft hinausgehend - auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf, weil sie auf dem\nGeständnis der Angeklagten beruhen und dieses bei einer\n\nHM\n\nmöglichen Schuldunfähigkeit der Angeklagten einer erneuten\n\nÜberprüfung durch den Tatrichter bedarf.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-06/4-str-21-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-06/4-str-21-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.133701+00:00"}}