{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-02-06_4_StR_13_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-02-06","aktenzeichen":"4 StR 13/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 13/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Werner Gustav I EB zus sw, dort geboren am\n\nGEBE :>::,\n\nwegen Untreue\n\nwIlI\n\nAE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n6. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n\n27. September 1989 mit den Feststellungen\n\n- ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen -\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt ohne nähere Ausführungen und damit in unzulässiger Form (S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO) die Verletzung förmlichen Rechts und erhebt die Sachrüge. Mit dieser hat sie einen Teilerfolg, weil die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe eine einzige fortgesetzte Handlung begangen, rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nDer Angeklagte leitete als Beamter des Bundesamts für\ndie gewerbliche Wirtschaft fingierte Nachzahlungen von Anpas-\n\nsungsgeld für Bergleute auf ein von ihm geführtes Konto und\nverbrauchte die Gelder für sich. Von 1978 bis 1981 veranlaßte\ner mittels teilweise unrichtiger Sammelüberweisungen unrechtmäßige Gutschriften über rund 156.000,-- DM auf jenem Konto.\nvon 1979 bis 1987 überwies er dorthin ferner rund\n\n297.000,-- DM mittels Einzelüberweisung.\n\nDas Vorliegen von Fortsetzungszusammenhang begründet das\nLandgericht mit dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Einzelakte, der gleichartigen Begehungsweise und mit\neinem am Anfang gefaßten Gesamtvorsatz, der die Einzelakte im\nwesentlichen umfaßte (UA 15). Daß der Angeklagte im Jahre\n1978 einen - alle Einzelakte zu einer Tat im Rechtssinne vereinigenden - Gesamtvorsatz gefaßt hätte, ist jedoch im Urteil\nnicht belegt. Der Bundesgerichtshof hatte bereits Anlaß zu\ndem Hinweis, daß schon aus tatsächlichen Gründen eine Feststellung, wonach ein Täter vor langen Jahren einen im Sinne\neines Gesamtvorsatzes konkreten Tatentschluß gefaßt habe,\nschwer vorstellbar ist (BGHR StGB vor $S 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10). Hier teilt das Landgericht dazu mit,\nder Angeklagte habe den Wunsch gehabt, sein Haus zu renovieren und eine Eigentumswohnung auszubauen, daher sei in ihm\ndie Idee entstanden, sich die erforderlichen Geldmittel unrechtmäßig zu verschaffen (UA 13); den Entschluß dazu habe er\njedoch nicht ohne Zögern und letztlich deshalb gefaßt, weil\ner mit den Verhältnissen in seiner Dienststelle unzufrieden\ngewesen ist (UA 14). Die Art des Zustandekommens des Tatentschlusses ergibt nicht, daß er dabei konkrete Vorstellungen\nüber den Umfang der zu verübenden Untreuehandlungen hatte.\nDie Würdigung des Tatgeschehens als fortgesetzte Handlung ist\ndaher rechtsfehlerhaft.\n\n®\n\nDies kann den Angeklagten beschweren. Sofern sein Verhalten als Folge selbständiger Taten zu werten war, könnte\nein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt\nwerden. Die erste die Verjährung unterbrechende Handlung hat\nEnde 1987 stattgefunden. Darüber hinaus würde einem 1978 gefaßten Gesamtvorsatz eine so wesentlich erhöhte kriminelle\nEnergie anhaften, daß diese fast zwangsläufig zur Begründung\neines besonders schweren Falles der Untreue (S 266 Abs. 2\nStGB) führen muß und hier auch geführt hat. Das nötigt zur\nAufhebung des Urteils. Jedoch sind die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen von dem Rechtsfehler nicht betroffen,\n\nsie können daher bestehenbleiben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Zur schuldangemessenen Festsetzung\nvon Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten vgl.\nBGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 7.\nDie unzulängliche Überwachung und Kontrolle des Angeklagten\n\nist kein Strafmilderungsgrund.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-06/4-str-13-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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