{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-01-23_4_StR_675_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-01-23","aktenzeichen":"4 StR 675/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 675/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Josef K U aus te, geboren am\nGEEEEEER >>> in mm.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwIII\n\nAF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom\n\n21. August 1989 mit den Feststellungen\n\n- ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung unter Einbeziehung anderweit erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise\nErfolg, weil der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe eine einzige fortgesetzte Handlung begangen, Bedenken\nentgegenstehen.\n\nkäufe ab und verschaffte sich so zu Unrecht insgesamt rd.\n275.000,-DM (UA 15). Ferner betankte er von 1980 bis 1984\nseinen privaten PKW in 124 Fällen auf Firmenkosten und verursachte einen weiteren Schaden von rd. 7.000,-DM (uA 53).\n\nDaß der Angeklagte zu Beginn der Tatserie einen alle\nEinzelakte im wesentlichen vorweg begreifenden, Fortsetzungszusammenhang begründenden Gesamtvorsatz (BGHSt 15,\n268, 271) gefaßt hätte, stellt das Landgericht nicht fest.\nLediglich im Zusammenhang mit dem unberechtigten Tanken\nführt es aus, der Angeklagte habe über die manipulierten\nMaterialeinkäufe hinaus aufgrund eines einheitlichen Gesamtplanes Gelegenheiten genutzt, auch auf andere Weise Gelder zu erschwindeln (UA 53). Durch die Ausnutzung sich bietender Gelegenheiten erfüllt der Täter indessen nicht die\nMerkmale, welche sein Tun zu einer Tat im Rechtssinne verbinden. Feststellungen zum Gesamtvorsatz waren hier auch\nnicht deshalb entbehrlich, weil das Vorliegen einer einzigen\nfortgesetzten Handlung von selbst aus dem Sachverhalt folgte. Näher liegt die Annahme einer gewöhnlichen Tatserie, die\nder Angeklagte mit verschiedenen Modifikationen bis zur Entdeckung verübte, jedoch ohne an ihrem Beginn konkrete Vorstellungen darüber entwickelt zu haben.\n\nDie Zusammenfassung der Einzelhandlungen zu einer Tat\nkann den Angeklagten beschweren, da die ersten Ermittlungshandlungen erst 1986 durchgeführt worden sind, ein Teil der\n\nVorwürfe mithin verjährt sein kann. Dies nötigt zur Aufhe-\n\nbung des Urteils. Von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die der Senat\n\naufrechterhält.\n\nZur Strafzumessung bei einer Vielzahl selbständiger\nEinzelhandlungen vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB S 46 I\nBeurteilungsrahmen 7. Ferner weist der Senat darauf hin, daß\nbei der Strafzumessung auch verjährte Taten von Bedeutung\nsein können.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-23/4-str-675-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-23/4-str-675-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.720747+00:00"}}