{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-01-18","aktenzeichen":"4 StR 292/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB 1975 $S§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1a\n\nFür den Führer eines (hier: mittels eines Abschleppseiles)\nabgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt\nder gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten\nFahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer.","text_plain":"48/7\nMD\n\nNachschlagewerk: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 $S§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1a\n\nFür den Führer eines (hier: mittels eines Abschleppseiles)\nabgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt\nder gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten\nFahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer.\n\nBGH, Beschl.v.18. Januar 1990 - 4 StR 292/89 - LG Hannover\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 292/89 BESCHLUSS\n\nin der Vorlegungssache\n\ngegen\n\nStefan DD aus ri. geboren am ip 1953\nin Kin / sw,\n\nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr\n\nwıIl\n\n„D\n\nWa\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 18. Januar 1990 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Salger und die Richter\nam Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner\nund Dr. Steindorf beschlossen:\n\nFür den Führer eines (hier: mittels eines\nAbschleppseiles) abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt der gleiche\nBeweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten im Berufungsrechtszug wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (S 316\nAbs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem liegen\nfolgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm Abend des 3. September 1987 war der Pkw der Ehefrau\ndes Angeklagten aufgrund eines Kupplungsschadens betriebsunfähig liegengeblieben. Unter Verwendung eines Abschleppseiles\nschleppte ein herbeigerufener Verwandter mit seinem Pkw das\ndefekte Fahrzeug, welches nunmehr vom Angeklagten gesteuert\nwurde, auf öffentlichem Verkehrsgrund über eine Strecke von\nca. 1 km zur Wohnung des Angeklagten zurück, wo er etwa\ngegen 21.10 Uhr eintraf. Bei einer unmittelbar danach durchgeführten Polizeikontrolle wurde beim Angeklagten Alkoholgeruch bemerkt. Eine ihm deshalb um 21.46 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,40 qg %0. Alkoholbedingte Fahrfehler während der Abschleppfahrt oder\n\nsonstige Trunkenheitsanzeichen waren beim Angeklagten nicht\nfestgestellt worden.\n\nNach der Ansicht des Landgerichts ist der Fahrer eines\nabgeschleppten Fahrzeugs in gleicher Weise wie der Führer\neines (betriebstüchtigen) Kraftfahrzeuges ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 g %o absolut fahruntüchtig\n(S 316 StGB).\n\nMit seiner Revision gegen das landgerichtliche Urteil\nrügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das\nzur Entscheidung über die Revision berufene Oberlandesgericht\nCelle möchte das Urteil des Landgerichts bestätigen. An der\nbeabsichtigten Verwerfung der Revision sieht es sich jedoch\ndurch das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 12. April\n1967 - Ss 27/67 - (VRS 33, 205 = DAR 1967, 306) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26. November 1984\n- 2 Ss 412/84 - (NIW 1985, 2961) gehindert. Diese sind der\nAnsicht, daß für denjenigen, der ein abgeschlepptes Fahrzeug\nlenkt, der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von\n1,3 g %o nicht gelte und seine Fahruntüchtigkeit nur aufgrund\nder konkreten Verhältnisse des Einzelfalles durch objektive\nTrunkenheitsanzeichen nachgewiesen werden könne.\n\nDas Oberlandesgericht Celle hat die Sache daher gemäß\n§ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über\nfolgende Frage vorgelegt (VRS 77, 221 = NZV 1989, 317):\n\nHE\n\n\"Ist der Führer eines mittels eines Abschleppseils abgeschleppten betriebsunfähigen Perso-\n\nnenkraftwagens ab einem Blutalkoholgehalt von\n\n1,3 g %o absolut fahruntüchtig?\"\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das\nOberlandesgericht Celle kann die Revision des Angeklagten\nnicht wie beabsichtigt verwerfen, ohne von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bremen und Frankfurt abzu-\n\nweichen.\n\nDie von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortete Frage betrifft das Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes über den Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit des Lenkers eines betriebsunfähigen\nabgeschleppten Pkw. Das steht der Zulässigkeit der Vorlage\nnicht entgegen. Denn auch die Frage der Geltung und Tragweite allgemeiner Erfahrungssätze ist Rechtsfrage im Sinne des\n§ 121 Abs. 2 GVG, da bei Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes dessen Nichtbeachtung einen Rechtsfehler darstellen würde (BGHSt 19, 82, 83).\n\nDas Oberlandesgericht Celle ist zunächst im Ergebnis\nzutreffend davon ausgegangen, daß seine Rechtsansicht, der\nLenker eines abgeschleppten Pkw führe diesen im Sinne des\n§ 316 StGB, trotz der beiläufig geäußerten gegenteiligen Bemerkung des Senats in seinem Urteil vom 21. April 1983 (BGH\nVRS 65, 140, 142) und des Kammergerichts im Beschluß vom\n3l. Januar 1984 (VRS 67, 154) die Vorlegungspflicht nach\n§ 121 Abs. 2 GVG nicht ausgelöst hat, da die Rechtsauffas-\n\nsung des Senats für seine Entscheidung, die er auf § 1 Abs.\n\n2 StVO gestützt hat, nicht tragend war und sich das Kammergericht allein mit dem Tatbestandsmerkmal des \"Gebrauchs eines Fahrzeuges\" im Sinne des S 6 PflVersG zu befassen\n\nhatte.\n\nDie Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts\nzu dieser Vorfrage ist vertretbar. Sie ist deshalb vom Senat\nhinzunehmen (BGHSt 34, 101, 103). Dies gilt auch für die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der betriebsunfähige Pkw\nseine Eigenschaft als Fahrzeug i.S.d. § 316 StGB behalten\nhat. Zu bemerken ist jedoch noch folgendes:\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 6,\n8 f; 35, 390, 393) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der\nsich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die\nfür seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter\neigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder\ndas Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Danach ist\nFührer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für\ndie Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen\nFunktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser\nTätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um\nsolche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung\ndes Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken). In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, daß bei Aufgabenteilung zwischen zwei Fahrzeuginsassen in der Weise, daß der eine steuert, während der andere Kupplung, Gas und Bremse bedient, beide als Führer des\nKraftfahrzeuges anzusehen sind (BGHSt 13, 226, 227).\n\n„oO\n\nNichts anderes gilt in vorliegendem Fall. Ein kontrolliertes Fortbewegen des abgeschleppten Pkw durch den Verkehrsraum ist nur durch ein Zusammenwirken der Fahrer sowohl\ndes ziehenden als auch des gezogenen Fahrzeuges möglich.\n\nDer abschleppende Fahrer könnte das gezogene Fahrzeug nicht\nallein zielgerichtet im Verkehr bewegen. Es bedarf vielmehr\nnotwendigerweise der Mitwirkung des Fahrers des abgeschleppten Pkws zumindest in Form des Lenkens und Bremsens. Dies bedeutet, daß das gezogene Fahrzeug in einer Art \"Mittäterschaft\" von beiden Fahrern geführt wird, wobei jeder von\nihnen die Vornahme der vom jeweils anderen ausgeführten notwendigen Bedienungsfunktionen ergänzt. Auch in diesem Fall\nkommt - wie allgemein - dem Umstand, daß die Bewegung des\ngezogenen Pkws nicht auf seiner eigenen Motorkraft beruht,\nfür die Frage des \"Führens\" keine Bedeutung zu (vgl. BGHSt\n14, 185, 187, 189).\n\nDie von der Gegenansicht geäußerten Einwände (zusammengefaßt bei Hentschel/Born Trunkenheit im Straßenverkehr\n5. Aufl. Rdn. 340) sind nicht begründet:\n\nBeim Lenken und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeuges\nfehlt es nicht an einer eigenverantwortlichen Beherrschung\ndes Fahrzeuges. Werden die notwendigen Betriebsfunktionen\naufgeteilt, so ist allein entscheidend, daß die übernommenen\nFunktionen eigenverantwortlich, nämlich innerhalb eines vorhandenen Entscheidungsspielraums, und nicht in Form eines\nbloßen Hilfsdienstes ausgeführt werden (vgl. BGH VRS 52, 408,\n409). Der Abgeschleppte kann durch eigenes Bremsen die Fahrgeschwindigkeit beeinflussen und auch z.B. durch eigene Richtungsanzeige den Abschleppenden zur Lenkung in diese Richtung\n\nveranlassen. In diesem zusammenhang ist auch ohne Bedeutung,\ndaß beim Abschleppen eines Fahrzeugs zwischen den beiden\nFahrern häufig nur sehr eingeschränkte Verständigungsmöglichkeiten bestehen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW\n1984, 878, 879) hat bereits zutreffend darauf hingewiesen,\ndaß dieser Umstand nichts an der einverständlichen Aufteilung\nder für die Fortbewegung des gezogenen Fahrzeuges notwendigen\nVerrichtungen ändert und - so ist hinzuzufügen - damit auch\nnicht daran, daß es sich bei beiden Beteiligten um Fahrzeugführer handelt.\n\nDer Lenker eines abgeschleppten Fahrzeuges kann auch\nnicht mit dem Soziusfahrer eines Kraftrades oder einem Beiwagenfahrer, die insbesondere beim Kurvenfahren durch aktive\n\"Mitarbeit\" zur Sicherheit des Kraftrades beitragen müssen,\nverglichen werden; denn bei diesen mangelt es bereits an der\neigenverantwortlichen Übernahme einer für die Fahrbewegung\nnotwendigen technischen Teilfunktion, so daß sie von vornherein als \"Führer\" des Kraftrades ausscheiden.\n\nSchließlich kann auch aus § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StV2O\nnichts gegen die hier vertretene Rechtsansicht hergeleitet\nwerden. Daß derjenige, der ein geschlepptes Fahrzeug im Sinne\ndieser Vorschrift ohne die erforderliche Fahrerlaubnis lenkt,\nlediglich ordnungswidrig handelt (Ss 69 a Abs. 3 Nr. 3 Stvzo)\nund sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Ss 21 Abs. 1\nNr. 1 StVG) strafbar macht, folgt allein daraus, daß das ohne\neigene Motorkraft geschleppte Fahrzeug nach dem eindeutigen\nWortlaut des S 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVZO nicht als\n\nKroa f t fahrzeug anzusehen ist und es daher an diesem\nTatbestandsmerkmal des $S 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mangelt. Eine\nAussage dazu, ob der Lenker des geschleppten Fahrzeuges dieses im Sinne anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nführt, läßt sich dem § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVZO dagegen\nnicht entnehmen. Das gilt auch für die Entscheidung des\nSenats (VRS 65, 140), die die Haftung des Lenkers eines abgeschleppten Fahrzeuges nach § 1 Abs. 2 StVO betrifft und ihn\njedenfalls als Verkehrsteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift\nansieht, ohne daß es einer Entscheidung bedurfte, ob er Führer eines Fahrzeugs im Sinne der SS 315 c Abs. 1 Nr. la,\n316 StGB ist.\n\nDie Voraussetzungen für die Beantwortung der Vorlegungs-\n\nfrage sind daher gegeben.\n\nIII. Ausgehend von der Rechtsansicht des vorlegenden\nOberlandesgerichts, die mit der des Senats übereinstimmt, daß\nder Angeklagte Führer des abgeschleppten Fahrzeuges im Sinne\ndes § 316 Abs. 1 StGB war, gilt folgendes:\n\n1. Der Senat hat bereits früher ausgeführt (BGHSt 25,\n360, 361; 34, 133, 135), daß die Beantwortung der Frage, ob\nund wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des S 316 StGB gegeben\nist, einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen\nder Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst, andererseits aber\nauch vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer abhängt. Soweit hierzu in den maßgeblichen\nFachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuver-\n\nlässig anerkannte wissenschaftliche Forschungsergebnisse\n\nvorliegen, hat der Richter diese stets zu berücksichtigen\n(BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134). Von entscheidender Bedeutung sind dabei die Resultate der medizinischen und statistischen Alkoholforschung sowie die aus Fahrversuchen gewonnenen Erkenntnisse (BGHSt 21, 157, 160).\n\n2. Zwar sind derartige wissenschaftliche Untersuchungen\nfür den Spezialfall der Führer betriebsunfähiger abgeschleppter Fahrzeuge soweit ersichtlich bisher nicht durchgeführt\nworden. Solcher Untersuchungen bedarf es hier auch nicht.\nDenn der Lenker eines abgeschleppten Fahrzeuges ist sowohl\nhinsichtlich der von ihm geforderten psycho-physischen Leistungsfähigkeit als auch bezüglich der von ihm in alkoholisiertem Zustand für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahr einem Kraftfahrzeugführer gleichzustellen:;\n\na) Der Lenker eines abgeschleppten Fahrzeuges hat sich\nständig nach dem Fahrverhalten des ziehenden Fahrzeugs zu\nrichten, da dessen Führer den Fahrtablauf des Abschleppverbandes in wesentlichem Umfang bestimmt. Dies erfordert von\ndem Führer des abgeschleppten Fahrzeugs sogar eine im Vergleich zum \"normalen\" Kraftfahrzeugführer erhöhte Aufmerksankeit. Er hat sich vorausschauend auf die Lenkbewegungen des\nVorausfahrenden einzustellen, um nicht aus der Spur des ziehenden Fahrzeugs auszubrechen. Er muß auch das Verkehrsgeschehen vor dem abschleppenden Fahrzeug aufmerksam verfolgen,\num sich angesichts der Kürze des Abschleppseiles (maximal\nS m: § 43 Abs. 3 Satz 1 StVZO) und damit des zur Verfügung\nstehenden Bremsweges innerhalb sehr kurzer Reaktionszeiten\nauf Verzögerungen der Geschwindigkeit oder das Abbremsen\ndurch den Vordermann einstellen zu können. Gleichzeitig\n\n‚oO\n\n- 10 -\n\nhat er darauf zu achten, nicht auf das Zugfahrzeug aufzufahren. Schließlich muß er erforderliche Bremsvorgänge ohne\ngeringste Verzögerung vornehmen. Beim Führer eines abgeschleppten Fahrzeugs werden also gerade die psycho-physischen Leistungskomponenten wie Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Reaktionsvermögen in verstärktem Maße beansprucht,\ndie durch Alkoholgenuß vor allem beeinträchtigt werden (Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage Alkohol bei Verkehrsstraftaten, bearbeitet von P. V. Lundt und E. Jahn,\n1966, S. 42 ff, insbesondere S. 44).\n\nb) Somit mindern die alkoholbedingten Einschränkungen\nder psycho-physischen Leistungsfähigkeit des Führers eines\nmit Abschleppseil gezogenen Fahrzeugs dessen Fähigkeit zur\nsicheren Teilnahme am Straßenverkehr jedenfalls nicht in geringerem Maße als die eines Kraftfahrzeugführers. Er ist auch\nin gleichem Maße wie dieser für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich.\n\nOhne Belang ist dabei der Umstand, daß Abschleppverbände\nin der Regel nur mit mäßiger Geschwindigkeit am Straßenverkehr teilnehmen. Zum einen können je nach Art des ziehenden\nFahrzeuges durchaus auch erhebliche Geschwindigkeiten erreicht werden. Entscheidend ist aber, daß die Steuerung eines\ngezogenen Fahrzeuges im wesentlichen weiterhin die Vornahme\nund Koordinierung der gleichen fahrtechnischen Maßnahmen im\nHinblick auf das Verkehrsgeschehen erfordert wie die Führung\neines Kraftfahrzeuges. Gerade darauf, daß die damit angesprochenen Fähigkeiten beim Alkoholisierten eingeschränkt\nsind, beruht seine Gefährlichkeit für andere Verkehrsteil-\n\n—-1-\n\nnehmer. Demgegenüber kommt allein der Geschwindigkeit des von\nihm gesteuerten Fahrzeuges keine ausschlaggebende Bedeutung\nzu. Aus diesem Grunde sind auch Führer von Kraftfahrzeugen,\ndie bauartbedingt nur über eine geringe Höchstgeschwindigkeit\nverfügen (Traktoren, Mofas) nicht vom Beweisgrenzwert für die\nabsolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrzeugen ausgenommen,\nwährend dieser Wert für andere Fahrzeugführer, denen vergleichbare fahrtechnische Maßnahmen und Reaktionen auf das\n Verkehrsgeschehen nicht abgefordert werden (etwa Radfahrer,\nFührer von Pferdefuhrwerken), nicht gilt.\n\n3. Die Vorlegungsfrage war daher wie aus dem Tenor ersichtlich zu beantworten. Der Generalbundesanwalt hat bean-\n\ntragt zu entscheiden:\n\n\"Der Führer eines mittels eines Abschleppseils\nabgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 g %0o\nabsolut fahruntüchtig.\"\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-18/4-str-292-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-18/4-str-292-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.503373+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-01-18/4-str-292-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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