{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1990-01-09_4_StR_550_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1990-01-09","aktenzeichen":"4 StR 550/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 str 550/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut Egon S «EHE aus SB. sehoren an\n,. ED ; >\n\nwegen Untreue\n\nwıIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Januar 1990 beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten Su»\ngegen den Beschluß des Senats vom 14. November 1989 wird als unzulässig auf Kosten\n\ndes Beschwerdeführers verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 14. November 1989, dem\nAngeklagten SB zusestellt am 28. November 1989, auf die\nRevisionen der Angeklagten SB und we das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 20. März 1989 in den Strafaussprüchen\naufgehoben, die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die Revisionen im übrigen verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des\nAngeklagen SEE, mit der er darum bittet, \"den Beschluß\nabzuändern und die Revision des Urteils zuzulassen\".\n\nDie Beschwerde ist zu verwerfen, da gegen Beschlüsse des\nBundesgerichtshofs gemäß S 304 Abs. 4 Satz 1 StPO keine Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde kann auch nicht als Gegenvorstellung Erfolg haben, weil die Entscheidung des Senats\nnach S 349 Abs. 2 und 4 StPO weder aufgehoben noch abgeändert\nwerden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 349\nRdn. 34 und Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 349 Rdn. 47). Auch\neine Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO\n\nkommt nicht in Betracht, weil der Senat bei seiner Entschei -\ndung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu\ndenen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 12. August 1989 - 4 StR 71/89 mit weit. Nachw.).\nOb das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Wiederaufnahme\ndes Verfahrens nach dessen rechtskräftigem Abschluß rechtfertigen könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-09/4-str-550-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-09/4-str-550-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.937495+00:00"}}