{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-12-29_4_StR_630_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-12-29","aktenzeichen":"4 StR 630/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IN >\n\nin\n>\n\nIS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 630/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus P ip aus OB, dort geboren am in\n\n1964, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nWIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach\nvom 9. Juni 1989 mit den Feststellungen\n- ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet wor-\n\nden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendkammer zuständige Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und des versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem\ngefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet\nsich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt\n\nauf Grund einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge ($S 244\nAbs. 2 StPO) zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung.\n\nDie Jugendkammer ist \"in vollem Umfang den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen Prof. GEB sefolst;\ndessen Gutachten sei \"in sich geschlossen, ohne Widersprüche\nund ging von Tatsachen aus, die der Sachverständige nicht nur\nbei einer Exploration vor der Hauptverhandlung, sondern auch\nwährend einer 4-tägigen Beweisaufnahme herausgefunden hat\"\n(UA 18/19). Danach leidet der Angeklagte an einer endogenen\nPsychose des schizophrenen Formenkreises.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß sich das\nUrteil nicht mit dem - dieser in der Hauptverhandlung abgegebenen Begutachtung entgegenstehenden - schriftlich erstellten\nGutachten vom 31. März 1989 desselben Sachverständigen auseinandersetzt. Dort hatte der Sachverständige zwar ausgeführt, er könne \"beim gegenwärtigen Kenntnisstand zur Frage\nnach der Schuldfähigkeit nicht Stellung nehmen\". Er erklärte\naber sodann: \"Wir betonen jedoch noch einmal, daß der seinerzeit geäußerte Verdacht auf das Vorliegen einer endogenen\nPsychose schizophrenen Typs aufgrund mehrerer Nachexplorationen nicht aufrechterhalten werden kann, daß das Vorliegen\neines solchen Leidens vielmehr für die Gegenwart ebenso wie\nfür die Vergangenheit mit Sicherheit auszuschließen ist\".\n\nMit dieser völlig gegensätzlichen Beurteilung des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten einerseits und der\nBegutachtung in der Hauptverhandlung andererseits hätte sich\n\n83\n\ndie Jugendkammer näher befassen müssen. Zwar bereitet das\nschriftliche Gutachten die Begutachtung in der Hauptverhandlung nur vor; maßgeblich ist das in dieser erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen (vgl. BGHSt 23, 176,\n185; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - 4 StR 513/79, bei\nPfeiffer NStZ 1981, 296). widerspricht das mündlich erstattete Gutachten dem vorbereitenden Gutachten jedoch in dem\nentscheidenden Punkt, so muß sich das Gericht mit diesem Widerspruch auseinandersetzen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet. Der Widerspruch\nmuß eine Erklärung und Lösung finden, die Zweifel an der\nRichtigkeit des angenommenen Ergebnisses beseitigt (vgl. auch\nHerdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 99). Daran fehlt es\n\nhier:\n\nDer Sachverständige hatte zunächst das Vorliegen einer\nendogenen Psychose schizophrenen Typs mit Sicherheit für die\nGegenwart wie für die Vergangenheit ausgeschlossen. Auf Grund\n\nweicher neuen Erkenntnisse diese Bewertung unrichtig war und\ninwieweit neu gewonnene Erkenntnisse im einzelnen die frühere\nAnsicht des Sachverständigen widerlegten, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der allgemeine Hinweis auf die\nviertägige Hauptverhandlung reicht hierfür nicht aus. Damit\nist eine revisionsrichterliche Überprüfung, ob das in der\nHauptverhandlung erstattete Gutachten zutreffend zu einem\nanderen Ergebnis als das vorbezeichnete Gutachten gelangt,\nsomit das Vorliegen einer die Schuldfähigkeit ausschließenden\nendogenen Psychose mit Recht bejaht worden ist, nicht möglich. Dies muß zur Aufhebung der angeordneten Maßregel füh-\n\nren.\n\nVon dem Rechtsfehler sind allerdings die äußeren Feststellungen zum Tatgeschehen nicht betroffen; diese können\ndaher aufrechterhalten bleiben.\n\nIn Anbetracht der ersichtlich schwierig zu beantwortenden Frage nach der Schuldfähigkeit des Angeklagten und der\nwidersprüchlichen Beurteilung durch den Sachverständigen\nProf. Glatzel dürfte sich für die neue Hauptverhandlung die\n\nZuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-29/4-str-630-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-29/4-str-630-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.679198+00:00"}}