{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-12-19_4_StR_526_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-12-19","aktenzeichen":"4 StR 526/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ed\n\na BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 526/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRonald HE zus an Pu, Jeboren\nam EEE 1:61 in u zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwımIi\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin DEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEM =: GENE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor PB bei der verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFa;\n\nvi\n\nDie Revision der Stäaatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nKaiserslautern vom 23. Juni 1989\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ninsoweit entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten hat die\nStaatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen sprang der Angeklagte den\nGeschädigten, den Nebenkläger Torsten SW, srundlos von\nhinten an, wodurch dieser zu Boden fiel. Der Angeklagte\nsetzte sich auf ihn, hielt ihn an den Handgelenken fest und\nbeschimpfte ihn. Obwohl hierfür kein Grund vorlag, bat\nTorsten SB den Angeklagten um Entschuldigung; er \"zappelte\" dabei und versuchte, seine Hände frei zu bekommen.\nPlötzlich zog der Angeklagte ein feststehendes, doppelschneidiges Messer mit einer 12 cm langen und 2 cm breiten\n\nKlinge aus der Tasche.\n\n\"Durch den Einsatz des Messer wollte der Angeklagte den\nNebenkläger zur Ruhe bringen. Der Angeklagte hielt\nTorsten SB das Messer an den Hals, worauf dieser\nversuchte, die rechte Hand des Angeklagten festzuhalten\nund wegzudrücken. Um sich zu befreien, hob Torsten\nSER seinen Körper etwas an und stieß dem Angeklagten mit den Knien in den Rücken, wobei dieser leicht\nnach vorne fiel. Der Angeklagte setzte sich wieder aufrecht, hob den rechten Arm und stieß das Messer schräg\nvon unten nach oben ca. 6 bis 10 Zentimeter tief zwischen die 5. und 6. rechte Rippe von Torsten Sg,\nwobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm\" (UA 18).\n\nDurch den Stich wurde Torsten SGB lebensgefährlich verletzt, Er konnte jedoch durch eine sofort durchgeführte Not-\n\noperation gerettet werden.\n\n2. Die Beschwerdeführerin rügt, daß das Schwurgericht\nden Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilt und\ndaß es die Strafe nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert habe, obwohl \"der Versuch um Haaresbreite vor der Vollendung stand\". Die Rügen sind unbegründet.\n\na) Das Schwurgericht hat ersichtlich - obwohl es dies\nnicht ausdrücklich ausgesprochen hat - angenommen, der Angeklagte habe aus objektiv niedrigen Beweggründen gehandelt.\nDiese Beurteilung der Tat hätte an sich näher dargelegt werden müssen, zumal bei einer \"Spontantat\" die Annahme niedriger Beweggründe besonders sorgfältiger Prüfung bedarf\n(BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11 mit weit.\nNachw. = bei Holtz MDR 1988, 1001 = StV 1989, 151). Das\nMotiv, das Tatopfer durch den Einsatz des Messers \"zur Ruhe\nzu bringen\", kann allerdings - auch bei einer Spontantat -\neinen niedrigen Beweggrund darstellen, z.B. wenn der Täter\n\nsich damit \"zum Herrn über Leben und Tod aus reiner Willkür\naufwerfen\" will oder aus \"übersteigertem Geltungsdrang\"\nhandelt (vgl. Lackner StGB 18. Aufl. $S 211 Anm. 3 a bb unter\nHinweis auf BGH NJW 1971, 571 und BGH bei Dallinger MDR\n1975, 542). Dies kann jedoch hier offen bleiben, weil die\nBeurteilung des Schwurgerichts, die dahin geht, der Angeklagte sei sich jedenfalls der Umstände, die sein Handeln\nbesonders verwerflich machen würden, nicht bewußt gewesen,\nund er habe seine emotionalen Regungen nicht gedanklich erfassen und willensmäßig steuern können (vgl. dazu Lackner\naaO mit Nachw.), als vertretbare tatrichterliche Wertung vom\nRevisionsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und\n\ndaher hinzunehmen ist.\n\nDas Schwurgericht hat insoweit darauf abgestellt, \"daß\nder Angeklagte den Tatentschluß spontan und ohne Plan aus\nder Situation heraus faßte\" und daß er \"unter erheblichem\nAlkoholeinfluß stand\". Es hat insbesondere berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte nicht \"bereits bei dem ersten Angriff auf\nden Nebenkläger (damit ist ersichtlich das Anspringen und\nZu-Boden-Werfen gemeint) mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte\" (UA 28). Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen\n(vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 4, 11 und\n12). Dem steht auch nicht entgegen, daß das Schwurgericht\nbei der Prüfung der Schuldfähigkeit ausgeführt hat, der Angeklagte habe \"den Realitätskontakt beibehalten\" (UA 27) und\nseine Alkoholisierung sei \"nicht so schwerwiegend\" gewesen,\ndaß er \"die Folgen seines Verhaltens nicht hätte erkennen\nkönnen\" (UA 26). Das Erkennen der Tatfolgen durch den Angeklagten vermag einen Rückschluß auf seine Erwägungen bei der\n\nTat nicht zu begründen.\n\nb ) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, daß bei der Beantwortung der Frage, ob die Strafe\nnach $S 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2\nund 4). Das hat das Schwurgericht jedoch nicht verkannt;\ndenn es hat ausgeführt, daß \"die Tatvollendung nahelag und\nder Versuch sehr gefährlich war\" (UA 30). Wenn es gleichwohl\naufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter eine solche\nMilderung für vertretbar hielt, überschritt es damit nicht\nden dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmen.\n\nc) Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten (oder zu\nLasten) des Angeklagten ergeben. Daß das Schwurgericht von\neinem Strafrahmen bis zu acht Jahren und vier Monaten statt\nrichtig bis zu acht Jahren und fünf Monaten ausgegangen ist,\n\n‚hat sich auf die Bemessung der in der Mitte dieser Strafrahmen liegenden Strafe ersichtlich nicht ausgewirkt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke _ Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-19/4-str-526-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-19/4-str-526-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.418028+00:00"}}