{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-12-14_4_StR_567_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-12-14","aktenzeichen":"4 StR 567/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"JH\n\nA):\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 567/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Winfried rR cm aus RB, geboren am\nGENE 19:7 in CHE (Hessen),\n\n2. Helwig H GER zu: Oi, seboren ar Eh\nGE 1957 in von a,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nwIII\n\ng7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Win der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt um =. u\n\nals Verteidiger des Angeklagten HB,\n\nJustizangestellte gg\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Frankfurt vom\n1. März 1988 wird mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit es den Angeklagten RR\nbetrifft, auf die Revisionen der\n\nStaatsanwaltschaft und der Nebenkläge-\n\nrinnen,\n\nb) soweit es den Angeklagten HB petrifft, auf die Revision der Neben-\n\nklägerin Weiße.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, am Abend des\n28. September 1985 in Frankfurt als Besatzung eines Wasserwerfers fahrlässig den Tod des Demonstranten Günter Sg\n\nverursacht zu haben.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von diesem Vorwurf\nfreigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, und die Revision\n\nder Nebenklägerin Sp richten sich mit der Sachrüge gegen\nden Freispruch des Angeklagten RE. die Revision der\nNebenklägerin WB greift mit der Sachrüge den Freispruch\nbeider Angeklagter an.\n\nDie Rechtsmittel sind begründet.\n\nII. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der\nAngeklagte Rp Kommandant, der Angeklagte Hg Fahrer\ndes Wasserwerfers Wawe 9 der hessischen Bereitschaftspolizei, der am Abend des 28. September 1985 in Frankfurt am\nMain im Kreuzungsbereich Falles /relstrane während\ngewalttätiger Ausschreitungen im Anschluß an eine Kundgebung\ngegen eine NPD-Veranstaltung eingesetzt wurde (UA 6/7).\n\nAls nach 20.53 Uhr der im Kreuzungsbereich Fegge:1-\nlee /Hstraße eingesetzte kleinere Wasserwerfer Wawe 4\nund die ihn begleitenden Polizeibeamten nach dem Eindruck\ndes polizeilichen Einsatzleiters \"in akuter Gefahr\" (UA 10)\nwaren, gab dieser dem Angeklagten RB Hünd!ich sinngemäß den Befehl, \"schnell vorzuziehen und die Kräfte um den\nWawe 4 im Kreuzungsbereich zu unterstützen oder zu entla-\n\nsten\" (UA 10).\n\nMit Blaulicht und - wenigstens zunächst - auch mit Martinshorn näherte sich der Wasserwerfer der Angeklagten von\nseinem Standort in der FBallee dem bedrängten Wasserwerfer auf der Kreuzung mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von etwa 23 km/h unter gleichzeitiger Abgabe von\nWasserstößen (UA 10/11). Sein Erscheinen hatte zur Folge,\ndaß die Demonstranten die Fahrbahnen verließen und sich\n\nteilweise wegbewegten (UA 12), teilweise aber auch hinter\ngeparkten Fahrzeugen verbargen. Die Fahrbahnen im Bereich\nder Kreuzung selbst wie auch im Bereich der HB traße\nwaren jetzt frei von Demonstranten. Als der Wasserwerfer der\nAngeklagten die Höhe des vorher bedrängten Wasserwerfers\nerreicht hatte, setzte sich dieser \"ebenfalls in Bewegung\nund fuhr nach rechts in die nördliche Fahrbahn der Fg»-\nallee\". Der Angeklagte RB wollte darauf den sich in\nnördliche Richtung zurückziehenden Demonstranten nachsetzen\nund dabei in der HB straße lagernde Baumaterialien mit\nCN-Reizstoff besprühen, um deren Benutzung als Wurfgeschosse\nzu vereiteln. Er ließ deshalb den Angeklagten Hein weiterfahren. Zu diesem Zeitpunkt war der Wassereinsatz beendet.\nBeim Einbiegen in die HB straße beschrieb der Wasserwerfer der Angeklagten eine leichte Linkskurve. Als sich das\nFahrzeug bereits in der Einmündung der HBstraße befand, stieß es mit seiner rechten Vorderseite mit dem aus\nSicht der Angeklagten von rechts nach links \"rennenden und\ndie Fahrtrichtung des Wasserwerfers kreuzenden Günter Sg»\nzusammen\" (UA 13). SB kam durch den Anstoß zu Fall und\nwurde durch die Hinterräder des Wasserwerfers überrollt, wodurch er tödliche Verletzungen erlitt. Die Angeklagten haben\nnach ihren Angaben Günter Sg vor der Kollision weder gesehen noch den Zusammenstoß bemerkt (UA 15).\n\nIII. Das freisprechende Urteil kann keinen Bestand ha-\n\nben.\n\n1. Nach Auffassung des Landgerichts war für den Angeklagten HB als Fahrer des Wasserwerfers der Eintritt\n\neiner Gefahrenlage erst erkennbar, als Günter Sare mit\n\"Sprintertempo\" (UA 13) vom Gehweg auf die Fahrbahn der\nHOEREEBstraße rannte und sich aus einem Winkel von ca. 55 °\nzur Beobachtungsrichtung des Angeklagten, somit aus dem\näußersten Randbereich von dessen Sichtwinkel, in die Fahrtrichtung des Wasserwerfers hineinbewegte (UA 53). Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Kollision zwischen\ndem Wasserwerfer und Günter S@@ß®bei dieser Sachlage auch\ndurch eine Vollbremsung nicht hätte vermieden werden kön-\n\nnen.\n\nEs hat jedoch übersehen, daß die tödlichen Verletzungen\ndes Günter Sp nicht von dessen Anstoß an den Wasserwerfer\nherrühren, sondern erst durch das Überrollen verursacht worden sind (UA 34); denn der durch den Anstoß allenfalls entstandene Schädelbasisbruch Ss (UA 14/34) ist als Todesursache auszuschließen (UA 34).\n\nDie Strafkammer hat zu dem Überrollvorgang festgesteilt, daß einerseits Sp durch den Zusammenpraiil \"ca. 3\nbis 4 Meter schräg nach vorne in Fahrtrichtung des Wasserwerfers\" (UA 14) geschleudert wurde und andererseits das\nÜberrollen nicht mit Rädern der Vorderachse, sondern durch\n\"den inneren rechten Zwillingsreifen der ersten Hinterachse\"\n(UA 14) erfolgte. Sie hätte daher prüfen müssen, ob der\nBremsweg des Wasserwerfers aus der Geschwindigkeit von 23\nkm/h noch ausgereicht hätte, um die rechten Zwillingsreifen\nder ersten Hinterachse vor dem auf der Fahrbahn liegenden\nKörper S@s zum Halten zu bringen, wenn von Seiten des Angeklagten H@@B selbst nach der ihm zugebilligten Reaktionszeit die erforderliche \"technische Reaktion\" (UA 54),\n\nPR\n\nnämlich eine Vollbremsung, erfolgt wäre. Nur wenn dies nicht\nder Fall sein sollte, könnte das Unterbleiben jeglicher\nReaktion des Angeklagten Hgg als nicht ursächlich für die\n\ntödlichen Verletzungen S@®Bs angesehen werden.\n\n2. Der dargelegte Rechtsmangel führt auch zur Aufhebung\ndes Freispruchs des Angeklagten RB: Das Landgericht\nhat ausgeführt, es könne bezüglich dieses Angeklagten nicht\nfestgestellt werden, daß er selbst bei Beobachtung der Verkehrssituation den vor den Wasserwerfer laufenden Günter\nSare so frühzeitig hätte erkennen können und müssen, daß er\nden Angeklagten HB durch eine Aufforderung zu einer\nrechtzeitigen Reaktion, durch die der Unfall vermieden worden wäre, hätte veranlassen können (UA 55). Es stellt damit\nauch hier rechtsfehlerhaft allein auf die Vermeidbarkeit des\nUnfalles im Sinne der Kollision ab und läßt unbeachtet,\ndaß nicht diese, sondern erst das Überrollen die tödlichen\n\nVerletzungen S@Bs herbeigeführt hat.\n\nDer Strafkammer kann darüber hinaus nicht gefolgt werden, soweit sie den Freispruch des Angeklagten FEB auch\ndarauf stützt, daß dieser zum Unfallzeitpunkt das Verkehrsgeschehen nicht habe beobachten müssen, weil er berechtigterweise damit beschäftigt gewesen sei, durch Handhabung\nentsprechender Armaturen im Wageninneren dem Wasser CN-Reizstoff beizumischen, da die Entscheidung über den Reizstoffeinsatz und die entsprechende Beimischung ebenso zu seinen\nAufgaben gehöre wie die Beobachtung des Verkehrsgeschehens\nund von Störern (UA 54/61). Denn auch dieser Beurteilung\nliegt eine nur unzureichende und damit rechtsfehlerhafte\nWürdigung des festgestellten Sachverhalts zugrunde.\n\nAn anderer Stelle des Urteils wird nämlich mitgeteilt,\ndaß der im Wasserwerfer vorhandene Beobachtersitz nicht mit\neinem Beobachter, sondern mit dem Sanitäter HB besetzt\ngewesen ist, der wegen des plötzlichen Einsatzes das Fahrzeug nicht mehr hatte verlassen können (UA 10/11). Das Urteil verhält sich nicht dazu, welche Aufgaben dem anscheinend zur Besatzung des Wasserwerfers gehörenden Beobachter\nobliegen. Es liegt jedoch nahe, daß er vorrangig das Verhalten der Demonstranten und das (Verkehrs-)Geschehen um den\nWasserwerfer zu beobachten hat. Ist dies aber der Fall, so\nbedeutet sein Fehlen, daß seine Aufgabe von einem anderen\nBesatzungsmitglied - und insoweit kommt nur der Kommandant\nin Betracht - mitübernommen werden muß. Hierzu bedarf es\n\nweiterer Darlegungen.\n\nJedenfalls kann es durchaus einen Sorgfaltspflichtverstoß darstellen, wenn der Kommandant trotz einer aufgrund\ndes Fehlens des eigentlichen \"Beobachters\" gesteigerten\neigenen Beobachtungspfliicht während des Fahrens im Demonstrationsbereich sein Augenmerk der Beimischung von CN-Reizstoff zuwendet, anstatt damit eine andere Person zu\nbeauftragen oder die Beobachtungspflicht zu delegieren oder\ndas Fahrzeug anhalten zu lassen.\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird daher Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob den\nAngeklagten RE eine gesteigerte Pflicht zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens in Fahrtrichtung des Wasserwerfers traf. Sollte dies der Fall sein, wird sie zu untersu-\n\nBZ\n\nchen haben, ob der Angeklagte REEEB bei Ausübung dieser\nBeobachtungspflicht - insbesondere aufgrund seiner Sitzposition vorne rechts (UA 6) - Günter SB so rechtzeitig hätte\nbemerken können und müssen, daß er den Angeklagten Hg\ndurch Zuruf zu einer sofortigen Bremsreaktion hätte veranlassen können und das Überrollen des Gestürzten mit den Rädern der vorderen Hinterachse vermieden worden wäre. Erst in\ndiesem Zusammenhang wäre dann auch zu prüfen, ob sich der\nAngeklagte RB pei seiner Beobachtung durch geworfene\nGegenstände ablenken lassen durfte (vgl. UA 55).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat ferner\nauf folgendes hin: Der Wasserwerfer durfte angesichts der\ngegebenen Situation - 2,7 Sekunden vor dem Unfallereignis\nwar noch ein Mann im Kreuzungsbereich zu sehen (UA 43) - nur\nso schnell gefahren werden, daß er vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nach Möglichkeit zum Stehen gebracht\nwerden konnte.Ob die im Zeitpunkt der Kollision gefahrene\nGeschwindigkeit von 23 km/h noch angemessen war, hängt von\nden Fahrbahn- und Sichtverhältnissen und dem Bremsweg ab\n(vgl. Jagusch/Hentschel 30. Aufl. $S 3 StVO Rdn. 14, 41). Auf\neine zusätzliche \"Blickzuwendungsdauer\" ist bei der Berechnung der Reaktions- und Bremsansprechzeit nicht abzustellen\n\n(vgl. Jagusch/Hentschel aaO § 1 StVO Rdn. 30).\n\nFalls das Landgericht sich erneut zu der Prüfung veranlaßt sieht, ob der auf einem Lichtbild abgebildete laufende\nMann das spätere Opfer war, bedürfte es genauerer Darlegungen, ob die Ausführungen des Sachverständigen für Foto-\n\n- 10 -\n\ngrammetrie auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen\nberuhen und welchen Beweiswert sie haben, auch gegenüber den\nanderen Beweisanzeichen, die dafür sprechen, daß der\n\nlaufende Mann das spätere Opfer gewesen sein kann.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-14/4-str-567-89","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-14/4-str-567-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.208125+00:00"}}