{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-12-14_4_StR_480_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-12-14","aktenzeichen":"4 StR 480/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"” BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 480/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Nikolaus N WB früher re, aus KEp dort geboren\nam EEE 1961, zur Zeit in Haft,\n\n2. Marita Claudia N MB aus KM, dort geboren am\n\nGESEEEEEEEEE 1.5 4,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nwıIl\n\ndo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt wn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uw aus EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten Nikolaus gg,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 20. März 1989 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Nikolaus N wegen\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit\nmit Zuhälterei, Meineides, Anstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid, Verstoßes gegen das Waffengesetz, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagte Claudia Marita N wegen Meineides und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\nGegen den Angeklagten Nikolaus N hat es außerdem eine\nSperre von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nfestgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet\nmit der Sachbeschwerde im nachstehend angegebenen Umfang den\nSchuldspruch sowie den gesamten Strafausspruch. Das Rechtsmittel, das hinsichtlich des Schuldspruchs vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch - soweit er angefochten ist - hält\n\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das\nLandgericht den Angeklagten Nikolaus N nur wegen - in\nTateinheit mit Zuhälterei begangener - versuchter, nicht jedoch wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung zum\nNachteil der Prostituierten Martina WIR verurteilt hat.\n\naa) Nach den Feststellungen war diese zusammen mit der\ndamaligen Ehefrau des Angeklagten der Prostitution nachgegangen und hatte ihre dabei erzielten Einkünfte zu einem erheblichen Teil an diese beiden abgeführt, hatte sich aber\nschließlich von ihnen getrennt und eine andere Wohnung bezogen. Da der Angeklagte und seine Ehefrau \"den Verlust der\nbis dahin regelmäßigen und bequemen Einnahmequelle ... nicht\neinfach hinnehmen\" wollten, beschlossen sie, Martina ven\nzur Zahlung einer \"Ablöse\" von 20.000 DM zu zwingen. Sie\ndrangen zu diesem Zweck in ihre Wohnung ein und verlangten\nvon ihr die Zahlung dieses Betrages, wobei der Angeklagte\nsie mit einer geladenen Gaspistole (mit nach vorn geöffnetem\nLauf) bedrohte und ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte.\nMartina WB, die dadurch \"in hohem Maße verängstigt und\neingeschüchtert\" war, \"sah sich unter dem Eindruck des\nvorangegangenen Geschehens nicht in der Lage, den Vorhaltungen und dem Verlangen nach Geld nennenswerten Widerstand\nentgegenzusetzen\", und ging deshalb \"auf die Geldforderung\nein\", war jedoch \"zur sofortigen Zahlung ... außer Stande\".\nSie fuhr schließlich \"sichtlich niedergeschlagen\" mit dem\nAngeklagten und dessen damaliger Ehefrau in deren Wohnung,\n\nin welcher sie in der Folgezeit - wie früher - der Prostitution nachging, wobei sie jedoch nunmehr ihre gesamten\nEinkünfte an sie \"abzuführen\" hatte. Dabei \"betrachtete der\nAngeklagte die Leistungen der fortan gezahlten Geldbeträge\ngewissermaßen als ein Abarbeiten der Ablösesumme\", ohne\njedoch \"speziell auf die vollständige Bezahlung eines\nkonkret bestimmten Endbetrages kontrollierend und abrechnend\n\nhinzuwirken\".\n\n\"Daß die Zeugin WEB selbst die fortan geleisteten\nzahlungen als solche ansah, die sie zur Begleichung der Aböseforderung, also in Erfüllung der ... gegen sie erhobenen\nForderung entrichtete\", hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Es hat vielmehr nicht ausschließen können,\n\"daß sie sich unabhängig von der ihr abgezwungenen Bereitschaft, 20.000 DM zu zahlen, im folgenden damit abfand, unter den fortan herrschenden Bedingungen im Einflußbereich\ndes Angeklagten\" und dessen Ehefrau \"zu verbleiben\".\n\nbb) Bei diesem Sachverhalt ist das Landgericht ohne\nRechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tat als versuchte, nicht jedoch als vollendete schwere räuberische Erpressung zu bewerten ist. Da nicht erwiesen ist, daß Martina\nvB ‘Sie Zahlungen unter dem Eindruck des erpresserischen Vorgehens geleistet hat\", fehlt es nämlich am Nachweis\ndes für die vollendete Tat erforderlichen finalen Zusammenhangs zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erlangten Vorteil (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 1 Drohung 2 mit\n\nweiteren Nachweisen).\n\nDie Meinung der Revision, die Geschädigte habe die\nZahlungen \"zumindest zeitweise\" unter dem Eindruck der erpresserischen Handlungen des Angeklagten geleistet, steht\nnicht im Einklang mit den Feststellungen, die, wie die\n- rechtsfehlerfreie - Beweiswürdigung ergibt, gerade nicht\nin diesem Sinne verstanden werden können. Das Landgericht\nstützt sich dabei insbesondere auf die Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung, in welcher sie \"auf verschiedentliche Fragen, weshalb und unter welchen Umständen\nsie ... ihre Einkünfte abführte, keinen greifbaren Bezug\" zu\ndem vorangegangenen erpresserischen Verhalten des Angeklagten hat \"vermitteln können\" (UA 100).\n\nEs widerspricht auch nicht, wie die Revision ferner\nmeint, \"jeder Lebenserfahrung\", daß die Geschädigte unabhängig von diesem Verhalten des Angeklagten bereit war, ihre\ngesamten Einnahmen an ihn und seine damalige Ehefrau abzuführen. Im Verhältnis zwischen Zuhälter und Prostituierter\nkommt es vielmehr, wie die Erfahrung zeigt, nicht selten\nvor, daß diese ungeachtet solcher oder ähnlicher Einwirkungen des Zuhälters auf sie \"aus Zuneigung oder anderen Beweg-\n\ngründen\" (UA 101) ihre Einkünfte an ihn abführt.\n\nb) Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision,\nder Angeklagte hätte nicht nur wegen ausbeuterischer\n(§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), sondern auch wegen dirigistischer Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt\nwerden müssen. Nach den Feststellungen hat allein seine\n\nfrühere Ehefrau dirigistische Tatbestandshandlungen vorgenommen; das Landgericht hat jedoch nicht feststellen können,\ndaß diese dabei im Einvernehmen mit ihm gehandelt hat. Daß\nder Angeklagte - wie die Revision meint - ihre \"dirigistischen Verhaltensweisen ... genau gekannt\" und daß er im\nRahmen der ausbeuterischen Zuhälterei hiervon profitiert\nhat, machte ihn dabei noch nicht zum Mittäter. Soweit sich\ndie Revision in diesem Zusammenhang auf die vorangegangenen\nNötigungshandlungen des Angeklagten bezieht, verkennt sie,\ndaß das Landgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen\ndiesen und der Ablieferung der aus der Prostitution erzielten Einkünfte durch die Zeugin gerade nicht festgestellt\nhat.\n\n2. Der Schuldspruch gegen beide Angeklagte wegen Meineids und gegen den Angeklagten Nikolaus N@B wegen Anstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid läßt ebenfalls\n\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\na) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten zunächst bei ihren uneidlichen Vernehmungen durch den Ernmittlungsrichter falsche Angaben zum Nachteil des Bernhard\nSWEEEEEEB gemacht ; diese haben sie dann in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer wiederholt und beschworen, bei\nihrer weiteren Vernehmung in derselben Hauptverhandlung sind\nsie bei diesen Angaben unter Berufung auf den zuvor geleisteten Eid geblieben. Da die Angeklagten \"schon im Ermittlungsverfahren\" damit gerechnet haben, daß sie \"wiederholt\nund auch in einer Hauptverhandlung\" würden aussagen müssen\nund dabei \"fest entschlossen\" waren, die \"falschen Bekundungen bis zur ... Verurteilung des Zeugen zu wiederholen\" (UA\n\n126, 128), hat das Landgericht dies mit Recht jeweils als\neine einzige - fortgesetzte - Straftat des Meineids angesehen, in der die falsche uneidliche Aussage aufgeht (vgl.\nBGHSt 8, 301, 313; BGH StV 1982, 420).\n\nDie Auffassung der Revision, das Landgericht sei - zu\nUnrecht - davon ausgegangen, der Angeklagte habe die Tat\n\"(lediglich) in zwei Teilakten begangen ..., nämlich in der\nHauptverhandlung vom 10.11. und vom 12.11.1987\", ist unzutreffend. Das Landgericht legt in der rechtlichen Würdigung\nder Tat vielmehr ausdrücklich dar, daß die Angeklagten zunächst eine \"uneidliche Falschaussage gemäß § 153 StGB\" gemacht haben, die jedoch im späteren Meineid aufgehe (UA\n126 ff). Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang für ihre Auffassung, die Angeklagten hätten auch\nwegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt werden müssen,\nauf die Entscheidung BGHSt 8, 301 ff. Aus dieser ergibt sich\nvielmehr, daß bei einer solchen fortgesetzten Tat die\nfalsche uneidliche Aussage im Meineid aufgeht (BGHSt 8, 301,\n313).\n\nb) Demgemäß ist auch der Schuldspruch gegen den Angeklagten Nikolaus N@B wegen Anstiftung der Mitangeklagten zu\neinem einzigen fortgesetzten Meineid - begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid der Zeugin SB - frei\nvon Rechtsfehlern.\n\n3. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.\n\na) Die von der Revision beanstandete Strafmilderung\nnach S§ 49 Abs. 1 StGB im Falle der versuchten schweren\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit Zuhälterei läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat in diesem\nFall eine eingehende Gesamtwürdigung der Tatumstände und der\nPersönlichkeit des Angeklagten vorgenommen und dabei insbesondere auch die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit\ndes Versuchs und das Maß der in diesem zutage getretenen\nkriminellen Energie (vgl. BGH StV 1985, 411 mit weiteren\nNachweisen) berücksichtigt. Mit seiner auf dieser - rechtsfehlerfreien - Gesamtwürdigung beruhenden Auffassung, daß\ndie Voraussetzungen für eine solche Milderung gegeben seien,\nhält sich das Landgericht im Rahmen seines richterlichen Er-\n\nmessens.\n\nb) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung außer acht gelassen, daß\ndie Angeklagten nicht bemüht gewesen seien, nach der Anzei-\n\nanwalts den Geschädigten N) zu entlasten. Hätten sich\ndie Angeklagten in dieser Weise verhalten, so hätte das\nLandgericht dies mildernd berücksichtigen oder sogar von\nStrafe absehen können (§ 158 Abs. 1 StGB). Das Fehlen eines\nsolchen Milderungsgrundes durfte jedoch nicht zu Lasten der\nAngeklagten verwertet werden (vgl. BGH NJW 1980, 2821; BGH\nNStZ 1982, 463).\n\nDas weitere Vorbringen der Revision, das Landgericht\nhabe \"übersehen, daß die Angeklagte Marita N ... nachtei-\n\n- 10 -\n\nlige Folgen für Vergewaltigungsopfer heraufbeschworen\" habe,\nist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte für solche \"nachteiligen Folgen\" gerade dieser Tat, die hier hätten berücksichtigt werden müssen, sind nicht ersichtlich.\n\nSoweit die Revision meint, das Landgericht habe auch in\nsonstiger Hinsicht nicht alle für die Strafzumessung in Betracht zu ziehenden Umstände berücksichtigt, verkennt sie,\ndaß der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht sämtliche,\nsondern nur die für die Strafe bestimmenden Strafzumessungserwägungen mitzuteilen hat (vgl. BGHSt 24, 268 mit weiteren\nNachweisen). Die von ihr in diesem Zusammenhang genannten\nUmstände, die für die Bemessung der Strafen allenfalls von\nuntergeordneter Bedeutung sein konnten, gehören jedoch nicht\n\nhierzu.\n\nc) Die Angriffe der Revision gegen die Höhe der vom\nLandgericht festgesetzten Einzelstrafen wie auch gegen die\nGesamtstrafen sind ebenfalls unbegründet. Die Erwägungen,\naus denen gegen den Angeklagten Nikolaus N@P im Falle der\nAnstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid und gegen\ndie Angeklagte Marita N im Falle des Vergehens gegen das\nWaffengesetz nicht auf höhere Einzelstrafen erkannt worden\nist, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Anhaltspunkte\ndafür, daß sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen gegen die Angeklagte Marita N@B in unzulässiger\nWeise von dem Bestreben hat leiten lassen, ihr Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, sind dem Urteil nicht\n\nzu entnehmen.\n\n- 11 -\n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision hält auch diese\nStrafaussetzung der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht der nicht vorbestraften\nAngeklagten trotz ihrer Verstrickung in das Prostitutionsmilieu eine günstige Sozialprognose gestellt (§ 56 Abs. 1\nStGB) und das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und\nin ihrer Persönlichkeit bejaht hat (§ 56 Abs. 2 StGB), sind\nfrei von Rechts- oder Ermessensfehlern.\n\nDaß die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung\ndie Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 53 Abs. 3 StGB), in\nden Urteilsgründen nicht erörtert wird, ist hier im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Die Verteidigung der Rechtsordnung\ngebietet die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nur dann,\nwenn sie erforderlich ist, um einem Verlust des Vertrauens\nder Allgemeinheit in die Funktion der Rechtspflege entgegenzuwirken und die Rechtstreue der Bevölkerung zu erhalten\n(vgl. BGHSt 24, 40, 45/46; BGHSt 24, 64, 66). Demzufolge\nbraucht diese Frage im Urteil nur dann erörtert zu werden,\nwenn Gründe vorliegen, die zu der Annahme drängen, daß dieses Erfordernis im konkreten Fall gegeben sein kann (vgl.\nBGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 1). So verhält es sich\nhier jedoch nicht. Das Fehlverhalten der Angeklagten \"stellt\nsich\", wie das Landgericht rechtsfehlerfrei dartut, \"in\nAnbetracht ihres bisherigen Lebensweges als eine sehr isolierte Verfehlung dar\" (UA 168). Es ist deshalb nicht zu\nbesorgen, daß die Strafaussetzung von der rechtstreuen Bevölkerung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen (vgl. BGHSt 24, 40, 46)\n\nverstanden werden kann.\n\n- 12 -\n\nSoweit die Revision.das Erfordernis einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe gebiete, allein aus dem Vorliegen eines\nvorsätzlichen Eidesdelikts herleitet, kann ihr ebenfalls\nnicht beigetreten werden. Das folgt schon daraus, daß das\nGesetz es nicht zuläßt, die Möglichkeit der Strafaussetzung\ngenerell für bestimmte Deliktsgruppen auszuschließen (vgl.\nBGHR StGB $S 56 Abs. 3 Verteidigung 2, 3).\n\ne) Die Revision wirkt sich auch nicht zugunsten der Angeklagten (S 301 StPO) aus.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung gegen beide\nAngeklagte wegen Meineids und gegen den Angeklagten Nikolaus\nBD wegen Anstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid\nzwar nicht geprüft, ob der Strafrahmen des § 157 StGB (Aussagenotstand) anzuwenden ist; das hat sich jedoch im Ergeb-\n\nnis nicht ausgewirkt.\n\nZu einer solchen Prüfung bestand allerdings Anlaß. Nach\nden Feststellungen hatten beide Angeklagte gegenüber der Polizei den Geschädigten Bernhard SGB der vergewaltigung\nverdächtigt; der Angeklagte Nikolaus N hatte zuvor die\nMitangeklagte zu einer entsprechenden Anzeige veranlaßt. Sie\nzweifelten zwar \"daran, daß die Anzeige einer Prostituierten\nnachhaltige strafrechtliche Folgerungen\" für diesen haben\nwerde. Daß sie gleichwohl in der Absicht handelten, gegen\nihn ein Ermittlungsverfahren herbeizuführen, liegt auf der\nHand, anderenfalls wäre die Anzeige unverständlich. Die Angeklagten haben sich damit der falschen Verdächtigung (§ 164\nAbs. 1 StGB), der Angeklagte Nikolaus NER außerdem der Anstiftung hierzu schuldig gemacht.\n\n- 13 -\n\nDieses vorangegangene strafbare Verhalten war mitbestimmend für ihre falschen Aussagen vor Gericht. Hiervon\ngeht das Landgericht bei der Strafzumessung auch aus; es\nberücksichtigt diesen Umstand allerdings nur unter dem\nGesichtspunkt des § 154 Abs. 2 StGB (minder schwerer Fall),\ndessen Vorliegen es verneint. Die in erster Linie in\nBetracht zu ziehende Möglichkeit einer Strafmilderung wegen\nAussagenotstands nach § 157 StGB (vgl. BGHSt 7, 332, 333; 8,\n301, 318/319; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 4 StR\n583/85 - mit weiterem Nachweis) hat es dagegen nicht erwähnt. Die ausführlichen Strafzumessungserwägungen zeigen\njedoch, daß es gleichwohl alle Gesichtspunkte berücksichtigt\nhat, die eine Strafmilderung nach dieser Vorschrift hätten\nbegründen können, diese jedoch im Hinblick auf das Tatgeschehen und dessen nachteilige Folgen für das Opfer der\nStraftat nicht in der Weise hat ins Gewicht fallen lassen\nwollen, daß eine Änderung des Regelstrafrahmens in Betracht\n\ngekommen wäre.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-14/4-str-480-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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